Fiktive Frage:
1. Beamter (NRW) ist seit über 10 Jahren frühpensioniert. Alle 2 Jahre muss er zum AA.
Wird vom AA immer wieder dienstunfähig (psycho-somatische Erkrankung) erklärt. Der Beamte könnte jedoch nach einer Behandlung ggf. wieder dienstfähig sein. Vor dem 1.4.2009 brauchte er sich nicht behandeln zu lassen. Seit dem 1.4.2009 muss er dieses jedoch nach § 29 BeamtStG in Angriff nehmen.
2. Gilt die Grenze von 55 J., wonach der Beamte zustimmen muss, nocht.
Wie sieht die Rechtslage aus.
Danke!!!
Reaktivierung
Moderator: Moderatoren
Re: Reaktivierung
HalloSt. John hat geschrieben:Fiktive Frage:
1. Beamter (NRW) ist seit über 10 Jahren frühpensioniert. Alle 2 Jahre muss er zum AA.
Wird vom AA immer wieder dienstunfähig (psycho-somatische Erkrankung) erklärt. Der Beamte könnte jedoch nach einer Behandlung ggf. wieder dienstfähig sein. Vor dem 1.4.2009 brauchte er sich nicht behandeln zu lassen. Seit dem 1.4.2009 muss er dieses jedoch nach § 29 BeamtStG in Angriff nehmen.
2. Gilt die Grenze von 55 J., wonach der Beamte zustimmen muss, nocht.
Wie sieht die Rechtslage aus.
Danke!!!
Landesbeamter wenn ja wo??
oder
Bundesbeamter
[quote="St. John"]Hallo!
Er war Landesbeamter in NRW.
Das Beamtenstatusgesetzt gilt generel für alle Beamte kann aber in einigen Sachen auf Landesebende abweichen.
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 30 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbe-reich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Lauf-bahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amts ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenz-ten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entspre-chende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt. .
LBG NRW
§ 35 LBG NRW(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Wiederherstellung der DienstfähigkeitBeantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muss vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.
§ 39 LBG NRW(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Wiederverwendung aus dem einstweiligen RuhestandNach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestands ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.
Er war Landesbeamter in NRW.
Das Beamtenstatusgesetzt gilt generel für alle Beamte kann aber in einigen Sachen auf Landesebende abweichen.
Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt das Statusrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 30 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(1) Wird nach der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit die Dienstfähigkeit wiederhergestellt und beantragt die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte vor Ablauf einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, spätestens zehn Jahre nach der Versetzung in den Ruhestand, eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, können erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden, wenn im Dienstbe-reich des früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt übertragen werden soll und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amts erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Lauf-bahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Den wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten kann unter Übertragung eines Amts ihrer früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.
(3) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenz-ten Dienstfähigkeit möglich.
(4) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, sind verpflichtet, sich geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit zu unterziehen; die zuständige Behörde kann ihnen entspre-chende Weisungen erteilen.
(5) Die Dienstfähigkeit der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten kann nach Maßgabe des Landesrechts untersucht werden; sie oder er ist verpflichtet, sich nach Weisung der zuständigen Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte kann eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie oder er einen Antrag nach Absatz 1 zu stellen beabsichtigt.
(6) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt. .
LBG NRW
§ 35 LBG NRW(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Wiederherstellung der DienstfähigkeitBeantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muss vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden.
§ 39 LBG NRW(Gesetz) - Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Wiederverwendung aus dem einstweiligen RuhestandNach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestands ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.
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Seien Sie aber bitte etwas vorsichtig mit den Schlüssen, die Sie aus diesen Informationen ziehen!St. John hat geschrieben:War nicht in der Lage bisher zu antworten.
Möchte mich hierfür bedanken.
Der Begriff des "einstweiligen Ruhestandes" wird in diesem Zusammenhang gern ins Spiel gebracht, hat aber hier überhaupt nichts zu suchen.
In den einstweiligen Ruhestand können nach NRW-Landesrecht nur
- der Chef der Staatskanzlei und Staatssekretär sowie Staatssekretäre,
- Regierungspräsidenten,
- der Leiter der für den Verfassungsschutz zuständigen Abteilung,
- der Regierungssprecher,
- Polizeipräsidenten
versetzt werden, also Beamte, die der Landesregierung - aus parteipolitischen Gründen - nicht (mehr) genehm sind.
In Zusammenhang mit dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt sollten Sie den § 39 LBG NRW unbedingt vergessen.
Viele Grüße
Gerda