Guten Abend
Kurzer Sachverhalt:
Person X hat 2016 sein duales Studium in der Finanzverwaltung abgeschlossen und ist seitdem auch zum Beamten auf Probe beim Land Sachsen-Anhalt ernannt worden. Ab Oktober 2019 steht voraussichtlich eine Verbeamtung auf Lebenszeit an.
Vor ca. 1,5 Jahren hat er einen Versetzungsantrag in ein anderes Bundesland gestellt, da der derzeitige Standort für ihn keinesfalls dauerhaft in Frage kommt. Er hat hierauf bereits eine Rückmeldung bekommen und erfahren, dass eine Versetzung wahrscheinlich ist, aber vor Ablauf seiner Probezeit nicht garantiert werden könne (kommt auch auf den Haushalt, auf den Tauschpartner, und die zukünftige Anwärterverteilung usw. an).
Soweit so gut. Nun zur Frage:
Wenn die Versetzung nicht zustande kommen sollte, spielt er mit dem Gedanken, das Beamtenverhältnis niederzulegen und sich eine andere Beschäftigung zu suchen. Dabei stellt sich jedoch die Frage, ob das Land Sachsen-Anhalt irgendwelche Rückforderungsansprüche gegen ihn stellen kann (davon hörte er früher mal), da er das Beamtenverhältnis ja relativ zeitnah nach Studienabschluss verlassen wollen würde.
Hat jemand hierzu Erfahrungen?
Rückforderungsanspruch des Landes
Moderator: Moderatoren
-
- Beiträge: 653
- Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
- Behörde:
Re: Rückforderungsanspruch des Landes
Klar, es gibt ganz viele Leute mit Erfahrung. Die Rechtsgrundlage hierzu existiert nämlich in ähnlicher Form seit 1975. Ich empfehle Person X einen Blick in § 51 Absatz 4 LBesG LSA. Da steht alles drin, was notwendig ist, damit Person X sich vorstellen kann, was auf sie zukommt.
Für Anwärterinnen und Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, wird der Anwärtergrundbetrag unter dem Vorbehalt gewährt, dass der Anwärtergrundbetrag teilweise zurückgefordert wird, wenn die Anwärterin oder der Anwärterund dies zu vertreten hat. Die Rückzahlungspflicht erfasst nur den Teil des Anwärtergrundbetrages, welcher 667 Euro monatlich übersteigt. Der Rückzahlungsbetrag vermindert sich für jedes nach Bestehen der Laufbahnprüfung abgeleistete Dienstjahr um jeweils ein Fünftel.
- vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung ausscheidet oder
- nach Bestehen der Laufbahnprüfung nicht mindestens fünf Jahre in einem Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst in der Laufbahn verbleibt, für das sie oder er die Befähigung erworben hat, oder wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der Laufbahnprüfung endet und er oder sie nicht in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis im öffentlichen Dienst für mindestens die gleiche Zeit eintritt