Hallo,
ich habe eine Frage an die (Verwaltungs)Experten...Was versteht man unter der Eigenregelungskompetenz einer Behörde im juristischen Sinn und worauf könnte diese beruhen?
Danke und viele Grüße.
Eigenregelungskompetenz
Moderator: Moderatoren
-
- Beiträge: 12
- Registriert: 20. Jun 2018, 11:43
- Behörde:
Re: Eigenregelungskompetenz
Guten Morgen,
könnte hie vielleicht die "Selbstverwaltungsgarantie" gemeint sein? Diese ist im Artikel 28 Abs. 2 S. 2 GG, festgelegt. Wenn man das ganze dann einmal juristisch betrachtet ist im Artikel 28 GG, folgendes enthalten:
1 Örtlichkeitsprinzip
2 Gesetzesvorbehalt
3 Subsidiäre Allzuständigkeit
4 Hoheitsrechte
4.1 Gebietshoheit
4.2 Planungshoheit
4.3 Satzungshoheit
4.4 Finanzhoheit
4.5 Organisations- und Personalhoheit
Hier nochmal ausführlicher: http://kommunalwiki.boell.de/index.php/Kommunale_Selbstverwaltung
könnte hie vielleicht die "Selbstverwaltungsgarantie" gemeint sein? Diese ist im Artikel 28 Abs. 2 S. 2 GG, festgelegt. Wenn man das ganze dann einmal juristisch betrachtet ist im Artikel 28 GG, folgendes enthalten:
1 Örtlichkeitsprinzip
2 Gesetzesvorbehalt
3 Subsidiäre Allzuständigkeit
4 Hoheitsrechte
4.1 Gebietshoheit
4.2 Planungshoheit
4.3 Satzungshoheit
4.4 Finanzhoheit
4.5 Organisations- und Personalhoheit
Hier nochmal ausführlicher: http://kommunalwiki.boell.de/index.php/Kommunale_Selbstverwaltung
Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlässig gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. 

Re: Eigenregelungskompetenz
Guten Morgen Merlin1710,
danke für deine Antwort. Der Link ist super, den habe ich mir mal gleich unter "Favoriten" abgelegt. Aber tatsächlich meine ich "Eigenregelungskompetenz" (hier die der Bundeswehr). In der sog. Konzeption der Bw heißt es in einer Fußnote (S. 60. Fußnote 117), dass der Bundeswehr "...zur Entwicklung von den zivilen Vorschriften möglichst gleichwertigen Sicherheitsstandards unter Berücksichtigung militärspezifischer Belange eine [Eigenregelungskompetenz]..." zustünde. MMn bedarf es hierfür einer normativen Grundlage. Ich gehe davon aus, dass sich diese dann auch aus dem GG ableiten ließe...?! Mich interessiert einfach nur die sich dahinter verbergende Systematik.
VG
danke für deine Antwort. Der Link ist super, den habe ich mir mal gleich unter "Favoriten" abgelegt. Aber tatsächlich meine ich "Eigenregelungskompetenz" (hier die der Bundeswehr). In der sog. Konzeption der Bw heißt es in einer Fußnote (S. 60. Fußnote 117), dass der Bundeswehr "...zur Entwicklung von den zivilen Vorschriften möglichst gleichwertigen Sicherheitsstandards unter Berücksichtigung militärspezifischer Belange eine [Eigenregelungskompetenz]..." zustünde. MMn bedarf es hierfür einer normativen Grundlage. Ich gehe davon aus, dass sich diese dann auch aus dem GG ableiten ließe...?! Mich interessiert einfach nur die sich dahinter verbergende Systematik.
VG
Re: Eigenregelungskompetenz
Im Grunde sagt dieses (überflüssige) Wortkonstrukt lediglich aus, dass die Verwaltung sich hier im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben selbst organisieren kann/darf (bspw. ZDv'en). Da diese "Eigenregelungskompetenz immer dort ihre Grenzen findet, wo die Bundeswehr kein spezifisches Recht (Verwaltungsvorschriften) schaffen darf, ist der Begriff ein Nullum. Die Eigenregelungskompetenz selbst verleiht oder begründet für die Bundeswehr keine Rechte, sondern ist allenfalls begrifflicher Ausfluss aus Art. 87a und 87b GG.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
Re: Eigenregelungskompetenz
Hallo Silencium,
besten Dank für die Antwort.
VG
besten Dank für die Antwort.
VG