Nachzahlung nach erfolgreichem Widerspruch

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Torquemada
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Re: Nachzahlung nach erfolgreichem Widerspruch

Beitrag von Torquemada »

Vereinfacht gesagt muss dich die Telekom so stellen, als hätte es den zurückgenommenen Verwaltungsakt nie gegeben. Zur Abwicklung (die automatisiert abläuft) bedarf es keines Antrages von dir. Suche dir Rechtsrat bei einem Anwalt, wenn du das ganze begleitend überprüfen lassen möchtest.
MeisterSchorn
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Re: Nachzahlung nach erfolgreichem Widerspruch

Beitrag von MeisterSchorn »

Lass alles von einem versierten und erfahrenen Anwalt klären. Das schont
deine Nerven, Zeit und dein Blutdruck bleibt im akzeptablen Bereich.
Siggi09
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Re: Nachzahlung nach erfolgreichem Widerspruch

Beitrag von Siggi09 »

Jackson hat geschrieben: 21.02.2019 17:12 Ich habe aber die Befürchtung, dass wegen einer sehr hohen Nachzahlung, ein erhöhter Steuersatz von mir zu zahlen ist und dieser Verlust erst einmal bei mir "hängen" bleibt.
Bis zur Einkommensteuererklärung. Für die Jahre davor einfach mal das Finanzamt fragen.
connigra
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Re: Nachzahlung nach erfolgreichem Widerspruch

Beitrag von connigra »

Ich konnte es nicht glauben, was der TE hier reinstellt und habe bei meiner Schwester, die vom Fach ist, gerade nachgehakt. Er hat scheinbar echt recht und die Arschkarte gezogen, weil der Betrag im Jahr des Zuflusses besteuert wird. Also zahlt er wesentlich mehr Steuer in 2019, als wenn er das Gehalt die letzten 3 Jahre versteuert hätte. Heftig - ich fass es nicht.
Nach meinem Rechtsempfinden müsste doch der Arbeitgeber dieses Manko entgelten.Aber recht haben und recht kriegen, sind oft nicht das Gleiche.
Wie sieht es denn mit einer Rechtschutzversicherung aus um kostengünstig einen Anwalt zu ziehen zu können?
Ansonsten bleibt es eine Nullnummer. Ohne Rechtschutz würde ich lieber in den sauren Apfel beißen, als das Geld für einen Anwalt auszugeben.(meine persönliche Meinung dazu).v.g.
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Cyber
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Re: Nachzahlung nach erfolgreichem Widerspruch

Beitrag von Cyber »

Und die zwei Jahre muss der TE selbstverständlich nacharbeiten :P :arrow: "Vorsicht Ironiemodus"
Dienstunfall_L
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Re: Nachzahlung nach erfolgreichem Widerspruch

Beitrag von Dienstunfall_L »

Es entspricht auch meiner Erfahrung, dass man bei Nachzahlungen, die einen steuerlich schlechter stellen, die Kosten nicht weitergeben kann (außer evtl dann, wenn es einen Verantwortlichen mit Haftpflicht gibt wie z.B. nach einem Wegeunfall). Diese Kosten kann man nicht beim Dienstherrn geltend machen.

Rechtsschutz besteht manchmal über Mitgliedschaften (ADAC, Gewerkschaft, ...), was mancher, der keine private RSV hat, evtl. übersieht.
Ein Beratungsgespräch für eine Erstberatung bei einem RA kostet maximal 250€.
MeisterSchorn
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Re: Nachzahlung nach erfolgreichem Widerspruch

Beitrag von MeisterSchorn »

Cyber hat geschrieben: 21.02.2019 20:45 Und die zwei Jahre muss der TE selbstverständlich nacharbeiten :P :arrow: "Vorsicht Ironiemodus"
Ja genau - das wäre es noch und genau im Sinne der Telekom.

Aber jetzt mal wieder ernsthaft etwas zu der ganzen Angelegenheit.
Meiner Meinung nach muss der Dienstherr den Beamten bei einer rechtwidrigen
Handlung so stellen, als wenn dieser Verwaltungsakt nicht erlassen worden wäre.
Das heißt, es muss ein genauer monatlicher Vergleich angestellt werden und alle
monatlichen Bezüge der Nachberechnung muss den Pensionsbezügen gegenüber
gestellt werden.
Dann hat man einen Bruttovergleich, aber was noch wichtiger ist, man kann genau
sagen, wie hoch das Netto gewesen wäre, wenn es nicht zur "Abschiebung" in den
Ruhestand gekommen wäre.

Und genaue diese Summe muss nach der Nachberechnung mit Gegenrechnung der
Pensionsbezüge, beim Beamten auf dem Konto sein !!!
Es ist schon nicht nachzuvollziehen, dass keine Verzinsung erfolgt - ist dann aber
halt so.

Dem Beamten steht möglicherweise der Ausgleich innerhalb eines Schadensersatzanspruch
nach dem BGB zu - diesen muss er halt notfalls einklagen. In diesem Zusammenhang
kann dann auch ein möglicher Urlaubsanspruch geklärt werden. Denn der nicht
genommene Urlaub könnte unter Umständen nicht verfallen sein und ist dem
Beamte auszuzahlen. Siehe neues Urteil zum Verfall von Urlaub und Hinweis des
Arbeitgebers auf den Abbau des Jahresurlaub.

Wie schon geschrieben, ab zum Rechtsanwalt und die Sache abgeben und genau
prüfen lassen. Das spart jede Menge Arbeit und Nerven.
Dienstunfall_L
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Re: Nachzahlung nach erfolgreichem Widerspruch

Beitrag von Dienstunfall_L »

@MeisterSchorn
Gut, dass du am Ende deines Beitrags darauf hinweist, dass eine anwaltliche Prüfung bei Unsicherheit der Rechtslage ratsam ist.

Du hast davor geschrieben, wie es deiner Meinung nach sein sollte. Irgendwelche Anhaltspunkte oder Rechtsgrundlagen, die deine Meinung stützen, hast du nicht, oder? Die wären dann hilfreich. Meine Erfahrung ist wie oben geschrieben, ich habe auch keine Rechtsgrundlagen, aber die Dinge, die gelaufen sind, habe ich anwaltlich prüfen lassen. Bei mir erfolgten Nachzahlungen und Urlaubsabgeltung nach der Zurruhesetzung nach Dienstunfall (kein Wegeunfall).

Vielleicht haben die Erfahrungen im Verfahren nach meinem nicht strittigen Dienstunfall mir Ideale und Illusionen genommen, aber deine dargestellte Meinung klingt heute für mich nach einem Idealbild, das der Realität nicht entspricht.

Die Thematik "Urlaub" habe ich nicht nachverfolgt.
- Urlaubsabgeltung Beamte - ist der Suchbegriff, auch hier im Forum kann man Infos finden. Bei beidem auf Aktualität achten.
Wenn längere Krankheit in Zurruhesetzung mündet und deswegen Urlaub nicht genommen werden konnte, wird ohne Antrag nach nachzulesenden Regelungen bestehender Urlaubsanspruch ausbezahlt.

Ohne Antrag bedeutet nicht, dass es reibungslos läuft.
Manche müssen mehrfach hartnäckig nachfragen, manche warten ohne Nachfragen lange, manche berichten von unproblematischer Abwicklung.
Zuletzt geändert von Dienstunfall_L am 21.02.2019 22:21, insgesamt 1-mal geändert.
MeisterSchorn
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Re: Nachzahlung nach erfolgreichem Widerspruch

Beitrag von MeisterSchorn »

@ Dienstunfall_L
Es gibt wenige Fälle mit diesen Konstellationen und noch weniger Urteile,
die 1:1 so angewendet werden können.
Bist Du denn nach deinem Dienstunfall in Ruhestand gegangen und dann
anschließend nach Klage wieder in den aktiven Dienst zurück gekommen ?
Wenn ja und wenn Du die ordnungsgemäße Nachzahlung inkl. Urlaubsabgeltung
komplett erhalten hast, kannst Du mir gerne mal eine Info geben. Gerne per
PN, wenn Du es hier nicht schreiben möchtest.

Wenn Du nach der Zurruhesetzung noch einen Urlaubsanspruch hast, aber
in Ruhestand bleibst, kannst Du dir den Mindesturlaub nach Unionsrecht auszahlen
lassen. Das ist heute bereits höchstrichterlich geklärt - nach EU-Richtlinie
dann auf deutsches Recht angewendet. Dann aber nur max. 20 Tage unter
Abzug der Monate bis Zurruhesetzung und dann noch abzüglich in dem Jahr
genommener Urlaub.

Nach einem Urteil der rechtswidrigen Zurruhesetzung oder nach Rücknahme
der Anordnungen, fragt das Gericht erst einmal nicht mehr nach der Nachzahlung.
Einen möglichen Anspruch darauf bzw. die Überprüfung auf rechtliche Korrektheit,
musst Du im Zweifelsfall auf eigene Kosten überprüfen lassen.
Dienstunfall_L
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Re: Nachzahlung nach erfolgreichem Widerspruch

Beitrag von Dienstunfall_L »

@MeisterSchorn
Es ist gut, dass du auf den Unterschied der Konstellationen hinweist.
Den habe ich übergangen. Ich habe mein Zurruhesetzungsverfahren prüfen lassen, wurde aber nicht reaktiviert, bin also nicht nach Klage in den aktiven Dienst zurück gekehrt. Du?

Kosten für die Überprüfung / den RA (s.o.) trägt man ohne RSV erstmal selber; bei Gewinn einer Klage bin ich nicht sicher, ob sie beim Dienstherrn einzufordern sind.

Was du zur Urlaubsabgeltung schreibst, verstehe ich als Ergänzung.
Urlaubsabgeltung ist inzw. eigentlich kein Klagegegenstand mehr, die Einmalzahlung und z.T. auch verzögerte Zahlungen spielen steuerlich eine Rolle.
MeisterSchorn
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Re: Nachzahlung nach erfolgreichem Widerspruch

Beitrag von MeisterSchorn »

Hallo Dienstunfall_L,

hatte ich mir fast gedacht - deine Konstellation ist wesentlich einfacher.
Zurruhesetzung - nicht genommener Urlaub - Anfrage auf Urlaubsauszahlung...
Das ist jetzt seit ein paar Jahren im deutschen Recht umgesetzt.
In der Regel sind das aber Summen, die überschaubar sind. Die müssen
aber auch versteuert werden, das ist schon klar.

Ich würde empfehlen, wenn die Zurruhesetzung rechtswidrig war und eine
Nachzahlung gefordert wirde, dann einen Widerspruch einzulegen. Da
kann man im Zweifelsfall (mit anwaltlicher Hilfe) Klage einreichen.

Hier in diesem Beitrag geht es aber um die rechtswidrige Zurruhesetung
mit "Rückernennung" als Beamter und dem Ausgleich der Differenzbezüge.
Dann mit der Möglichkeit, den nicht genommenen Urlaub wegen der
rechtswidrigen Zurruhesetung finanziell abzugelten. Wegen dem Urlaub
spielt u. a. auch die Verjähren eine Rolle und der Meinung, dass ein
Beamter den Urlaub bei einer rechtswidrigen Zurruhesetzung nicht einfordern
kann - im Gegensatz eines Arbeitnehmers.
Man müsst dem Dienstherrn schon schuldhaftes Verhalten vorwerfen. Das
ist aber bei einer "normalen" Zurruhesetzung nicht so einfach.
Siggi09
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Re: Nachzahlung nach erfolgreichem Widerspruch

Beitrag von Siggi09 »

Ich sehe es so wie "MeisterSchorn". Wenn also vom Dienstherrn keine Rückrechnung auf die Vorjahre erfolgt (es also keine weiteren Bezügemitteilungen für ALLE relevanten Vormonate gibt) und die Summe nach dem Zuflussprinzip in 2019 voll versteuert wird, wäre zu prüfen, ob dies rechtswidrig ist. Wenn ja (gefühlt ist es das auf jeden Fall), und der Dienstherr keinen Ausgleich zahlt, sollte die RSV zahlen, bzw. müsste der DH auch die Kosten für den Anwalt/das Gerichtsverfahren zahlen, da er dieses ja verlieren wird. Insofern benötigt man die RSV am Ende nicht einmal. Die Hauptfrage ist also, ob der Fall unter "Pech gehabt" zu buchen ist, oder ob Anspruch auf "Schadenersatz" besteht.

Ich vermute aber fast, dass der DH neue Bezügemitteilungen, auch für die Vorjahre verschickt und die Steuer entsprechend berechnet. Ausgezahlt wird eine Aufrollungsdifferenz (also der sich netto ergebende Betrag).

Ist aber eine interessante Konstellation. Von daher wäre es interessant zu erfahren, wie die Sache vom DH behandelt wird.
Siggi09
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Re: Nachzahlung nach erfolgreichem Widerspruch

Beitrag von Siggi09 »

Jackson hat geschrieben: 22.02.2019 11:15 Ich werde auf jeden Fall hier berichten, das wird jetzt ein paar Monate bis zur den Abrechnungen der Bezügestellen dauern. Auch weil zwei verschiedene Dienstherrn an dem Vorgang beteiligt sind.
In dem Zusammenhang:
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzei ... 5_39b___5/

Wenn ich (4) richtig verstehe, kann man verlangen, dass die Nachzahlung NICHT als sonstiger Bezug zu versteuern ist. Als sonstiger Bezug wäre er im Jahr der Zahlung zu versteuern ...
Siggi09
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Re: Nachzahlung nach erfolgreichem Widerspruch

Beitrag von Siggi09 »

Hier noch ein Link, der darauf hindeutet, dass es durchaus einen Schadenersatz gibt, wenn der Grund rechtswidrig war (hier also die Zurruhesetzung): https://www.wirtschaftswissen.de/person ... eintreten/

Ansonsten vor Gericht und auf hoher See ...
connigra
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Re: Nachzahlung nach erfolgreichem Widerspruch

Beitrag von connigra »

Mir fiel heute eine Telekom Kollegin ein, die gegen die erfolgte Zurruhesetzung erfolgreich geklagt hatte. Das ganze zog sich über 3 Jahre hin. Ich habe sie heute angerufen und nachgefragt:
Auskunft: Sie hat die Nachzahlung des Gehaltes bekommen - davon die Pensionsbezüge zurückgezahlt. Sie musste die Nachzahlung versteuern. Laut ehemalige Kollegin, bekam sie das nächste Jahr ei der Steuererklärung wieder Geld zurück.
In welchem Verhältnis - damit hat sie sich nicht befasst.
Meinen Einwand, dass sie im Jahr des Zuflusses eine viel höhere Steuerlast gehabt hatte, als wenn sie die Bezüge über die 3 Jahre erhalten hätte verstand sie allerdings überhaupt nicht.
Ihre Meinung: "so einen Unsinn rege ich mich nicht auf, ich habe eine Flasche Sekt aufgemacht, weil ich es der Telekom gezeigt hatte." Zudem hätte sie in den 3 Jahren wesentlich mehr gespart als die Steuer ausgemacht hätte. (Fahrtkosten, Klamotten, von der Freizeit ganz zu schweigen)
Ja ok, wenn man es denn so sieht, hat sie eventuell auch Recht.
Also nicht ärgern, sondern freuen dass es jetzt eine Nachzahlung gibt.
v.g.