Freistellung?
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Freistellung?
Guten Tag zusammen.
Ich bin Bundesbeamter. Meine Behörde hat viele Dienststellen geschlossen.
Dadurch ergeben sich erhebliche Arbeitswege.
Nun habe ich durch glückliche Umstände große finanzielle Polster.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich bis zum Pensionsalter nicht mehr arbeiten möchte aufgrund der widrigen Umstände.
1. Ich möchte meine Pensionsansprüche nicht verlieren, aber
2. ich möchte auch nicht die Zeit überbrücken durch Krankmeldungen oder Dienstunfähigkeit.
Wir reden hier über einen Zeitraum von ca. 20 Jahren.
Gibt es die Möglichkeit einer so langen Freistellung?
Danke für Eure Anmerkungen.
Ich bin Bundesbeamter. Meine Behörde hat viele Dienststellen geschlossen.
Dadurch ergeben sich erhebliche Arbeitswege.
Nun habe ich durch glückliche Umstände große finanzielle Polster.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich bis zum Pensionsalter nicht mehr arbeiten möchte aufgrund der widrigen Umstände.
1. Ich möchte meine Pensionsansprüche nicht verlieren, aber
2. ich möchte auch nicht die Zeit überbrücken durch Krankmeldungen oder Dienstunfähigkeit.
Wir reden hier über einen Zeitraum von ca. 20 Jahren.
Gibt es die Möglichkeit einer so langen Freistellung?
Danke für Eure Anmerkungen.
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Re: Freistellung?
Die Kinder sind schon erwachsen ^^Torquemada hat geschrieben: ↑6. Jan 2019, 13:06Kann man so pauschal nicht sagen. Es kommt z.B. Urlaub ohne Bezüge wegen Kindererziehung in Frage.
Hinweis: Altersgeld für Bundesbeamte durchrechnen, falls der Dienst aufgegeben wird.
Verliere ich nicht meine Pensionsansprüche, wenn ich den Dienst aufgebe?
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Re: Freistellung?
Das Altersgeld habe ich mir jetzt im Netz angeschaut. Wie ich das sehe, müsste ich mich dann zu 100 % selber privat
versichern.
Da tendiere ich dann eher dazu, meine Arbeitszeit irgendwann auf 20 % abzusenken, also einen Tag/Woche zu arbeiten.
versichern.
Da tendiere ich dann eher dazu, meine Arbeitszeit irgendwann auf 20 % abzusenken, also einen Tag/Woche zu arbeiten.
Re: Freistellung?
Du könntest doch z.B.
a) auf Teilzeit gehen (1-2 Rage/Woche und deinen Lebensmittelpunkt behalten, Trennungsgeldwohnumg etc.)
b) einen neuen Dienstort suchen und versuchen, abgeordnet zu werden und schlussendlich versetzt zu werden
VG
Acta
a) auf Teilzeit gehen (1-2 Rage/Woche und deinen Lebensmittelpunkt behalten, Trennungsgeldwohnumg etc.)
b) einen neuen Dienstort suchen und versuchen, abgeordnet zu werden und schlussendlich versetzt zu werden
VG
Acta
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Re: Freistellung?
Ja, Punkt a) hatte ich ja in Betracht gezogen.
Punkt b) ist problematisch, da der nächste Dienstort mittlerweile 130 km von meinem Wohnort entfernt liegt.
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Re: Freistellung?
Die Pensionsansprüche gehen doch nicht verloren nur weil vorzeitig man aus dem Dienst ausscheidet. Die Kohle gibt´s halt erst mit Eintritt ins Pensionsalter. Hier ist eine Kollegin ausgeschieden die bei ihrem Mann künftig in dessen Firma arbeitet, da ist mir nichts bekannt geworden, dass die irgendwelche Ansprüche verliert. Die Ansprüche sind halt aufgrund der fehlenden Jahre relativ gering. Aber auch die Mindestpension (nach mind. 5 Dienstjahren) ist durchaus in einer Höhe über die sich vermutlich viele Rentner freuen würden.
Oder habe ich das falsch verstanden?
Oder habe ich das falsch verstanden?
Re: Freistellung?
Vielleicht hilft dieser alte Beschluss
https://www.sueddeutsche.de/karriere/ne ... -1.1716512
Wer wechselt, darf seine Pensionsansprüche mitnehmen
Nun hat der Bund für seine Beamten - nicht für die der Länder - die "Portabilität" eingeführt. Wer wechselt, darf seine Pensionsansprüche mitnehmen; das heißt, er bekommt von der Pensionsgrenze an trotzdem ein Altersgeld.
https://www.sueddeutsche.de/karriere/ne ... -1.1716512
Wer wechselt, darf seine Pensionsansprüche mitnehmen
Nun hat der Bund für seine Beamten - nicht für die der Länder - die "Portabilität" eingeführt. Wer wechselt, darf seine Pensionsansprüche mitnehmen; das heißt, er bekommt von der Pensionsgrenze an trotzdem ein Altersgeld.
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Re: Freistellung?
Zwei Anmerkungen:
Ja, die Pensionsansprüche können mitgenommen werden. Aber sie werden gekürzt. Es wird kein Familienzuschlag berücksichtigt und der letztlich errechnete Betrag wird auf 85 Prozent vermindert. Empfänger von Altersgeld haben keinen Anspruch auf Beihilfe.
Das mit der Teilzeit von ein oder zwei Tage pro Woche wird möglicherweise nicht klappen, weil die unterhälftige Teilzeit an die selben Bedingungen geknüpft ist, wie der Urlaub ohne Besoldung: Ein Kind unter 18 oder eine sonstige Angehörige bzw. ein sonstiger Angehöriger muss betreut oder gepflegt werden. Näheres siehe § 92 - insbesondere Absatz 1 - BBG auf der Seite
http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__92.html.
Ja, die Pensionsansprüche können mitgenommen werden. Aber sie werden gekürzt. Es wird kein Familienzuschlag berücksichtigt und der letztlich errechnete Betrag wird auf 85 Prozent vermindert. Empfänger von Altersgeld haben keinen Anspruch auf Beihilfe.
Das mit der Teilzeit von ein oder zwei Tage pro Woche wird möglicherweise nicht klappen, weil die unterhälftige Teilzeit an die selben Bedingungen geknüpft ist, wie der Urlaub ohne Besoldung: Ein Kind unter 18 oder eine sonstige Angehörige bzw. ein sonstiger Angehöriger muss betreut oder gepflegt werden. Näheres siehe § 92 - insbesondere Absatz 1 - BBG auf der Seite
http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__92.html.
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Re: Freistellung?
Danke für deine Anmerkung. Zum Altersgeld hatte ich mich nach dem Hinweis in diesem Thread bereits informiert.Gerda Schwäbel hat geschrieben: ↑7. Jan 2019, 17:13 Zwei Anmerkungen:
Ja, die Pensionsansprüche können mitgenommen werden. Aber sie werden gekürzt. Es wird kein Familienzuschlag berücksichtigt und der letztlich errechnete Betrag wird auf 85 Prozent vermindert. Empfänger von Altersgeld haben keinen Anspruch auf Beihilfe.
Das mit der Teilzeit von ein oder zwei Tage pro Woche wird möglicherweise nicht klappen, weil die unterhälftige Teilzeit an die selben Bedingungen geknüpft ist, wie der Urlaub ohne Besoldung: Ein Kind unter 18 oder eine sonstige Angehörige bzw. ein sonstiger Angehöriger muss betreut oder gepflegt werden. Näheres siehe § 92 - insbesondere Absatz 1 - BBG auf der Seite
http://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__92.html.
Meinst du denn, es wird grundsätzlich Teilzeit unter 50 % nicht gewährt, wenn man die Bedingungen nicht erfüllt?
Zumindest bei einem Kollegen bin ich mir sicher, dass er die Bedingungen nicht erfüllt, aber unter 50 % arbeitet.
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Re: Freistellung?
Ich verstehe § 92 BBG als Verbot, unterhälftige Teilzeit zu bewilligen, wenn die darin genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Es soll aber Kollegen geben, die § 91 Abs. 1 BBG nicht richtig verstehen und sich deshalb im Falle eines entsprechenden Antrags gar nicht mit § 92 befassen.
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Re: Freistellung?
So kenne ich es auch, Gerda. Entsprechend des § 91 BBG ist Teilzeit ausschließlich ab 50 % möglich, außer es liegen die normierten Ausnahmetatbestände der §§ 92 ff. BBG vor. Dann ist auch die Bewilligung von weniger Stunden zulässig und möglich.Gerda Schwäbel hat geschrieben: ↑8. Jan 2019, 09:16 Ich verstehe § 92 BBG als Verbot, unterhälftige Teilzeit zu bewilligen, wenn die darin genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.
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Re: Freistellung?
Wegen dieses Beitrags
Unbedingt die Vorschriften dazu gründlich lesen, bevor man auf Mindestversorgung setzt, denn soweit ich mich erinnere, kann in Fällen, in denen wegen bspw. Urlaub ohne Bezüge die Mindestversorgung nicht erreicht wird, der tatsächlich erreichte Pensionsanspruch zugrunde gelegt werden, ohne auf Mindestversorgung erhöhen zu müssen.
noch eine Anmerkung zur Mindestversorgung:Die Ansprüche sind halt aufgrund der fehlenden Jahre relativ gering. Aber auch die Mindestpension (nach mind. 5 Dienstjahren) ist durchaus in einer Höhe ...
Unbedingt die Vorschriften dazu gründlich lesen, bevor man auf Mindestversorgung setzt, denn soweit ich mich erinnere, kann in Fällen, in denen wegen bspw. Urlaub ohne Bezüge die Mindestversorgung nicht erreicht wird, der tatsächlich erreichte Pensionsanspruch zugrunde gelegt werden, ohne auf Mindestversorgung erhöhen zu müssen.
Re: Freistellung?
Du solltest dich eventuell von einen Fachanwalt für Beamtenrecht genauestens beraten lassen.
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Re: Freistellung?
Ich dachte als Bundesbeamter ist ganz Deutschland das zu Hause. Meiner Meinung nach entweder kündigen oder umziehen. Denn dieses sollte man vorher gewusst haben, dass man möglicherweise in ganz Deutschland eingesetzt werden kann.