pensionär u 2 job

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Herm
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Re: pensionär u 2 job

Beitrag von Herm »

Die Frage hatten wir doch schon mal...
Soweit ich weiss bleibt der Abschlag von 10,8 Prozent.

Wenn Du jetzt 1600 Euro Pension bekommst und später eine Rente
von 600..wird die Rente voll ausbezahlt.. die Pension aber auf
1000 Euro gekürzt.
Die 71,75 % bekommst Du nicht.

Ob das Beispiel so stimmt weiss ich nicht..dazu müssen andere etwas sagen
die es genau wissen bzw. betroffen sind.
Herm
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Re: pensionär u 2 job

Beitrag von Herm »

Die Frage ist ja wieviel bekommt er wenn er mit 67 aufhört zu arbeiten.
(So hab ich das verstanden)
71,75 % von A5/A6 ja höchstens ..alles andere wird gegengerechnet.
Mehr geht ja nicht. Oder seh ich das falsch ?
Ich bin aber der Auffassung das er die nicht bekommt.

Hinzuverdienst jetzt und nach 67 Jahren lassen wir mal ausser Betracht.
Herm
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Re: pensionär u 2 job

Beitrag von Herm »

<Wenn er mit 67 aufhört zu arbeiten, bleibt die Pension wie jetzt

Plus Rente ? Die Pension wird nicht gekürzt ? Er hat also mehr als wenn er bis 67 bei der
Post gearbeitet hätte ?

<Ich weiß jetzt leider nicht wo Dein Problem liegt..an dem Hinzuvedienst, an der Rente oder an den Abzügen ???
Das Problem es ist zu heiss ...ich sag jetzt lieber garnichts mehr.
Herm
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Re: pensionär u 2 job

Beitrag von Herm »

Mir ist das alles zu suspekt..
Er darf 1530 Euro im Monat zu seiner Pension dazuverdienen..und die Bundesanstalt
schaut sich das jetzt 17 Jahre an. Er verdient ja mehr als vorher.
Da ist die nächste Untersuchung beim Amtsarzt ja schon vorprogrammiert ...
Und als Belohnung zusammen mit Rente und Pension mehr als 71,75 Prozent mit
67 Jahren.
Siggi09
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Re: pensionär u 2 job

Beitrag von Siggi09 »

Herm hat geschrieben: 24. Jul 2018, 23:16 Mir ist das alles zu suspekt..
Mir auch. ES führt mal wieder Selbstgespräche.
sdh1807
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Re: pensionär u 2 job

Beitrag von sdh1807 »

Eine Höchstgrenze gibt es bei Zusammentreffen von Rente und Versorgung schon:
Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG)
§ 55 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
1a. Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes,
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt; bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 vom Hundert bleiben zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 vom Hundert ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz unberücksichtigt,
4. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. Erfolgt die Zahlung einer Abfindung oder eines sonstigen Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Dies gilt nicht, wenn der Ruhestandsbeamte innerhalb von drei Monaten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeweils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maßgabe des Gesetzes über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) und Zuschläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Die Kapitalbeträge nach Satz 4 sind um die Vomhundertsätze der allgemeinen Anpassungen nach § 70 zu erhöhen oder zu vermindern, die sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf die Kapitalbeträge bis zur Gewährung von Versorgungsbezügen ergeben. Der Verrentungsbetrag nach Satz 4 errechnet sich bezogen auf den Monat aus dem Verhältnis zwischen dem nach Satz 8 dynamisierten Kapitalbetrag und dem Verrentungsdivisor, der sich aus dem zwölffachen Betrag des Kapitalwertes nach der Tabelle zu § 14 Absatz 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes ergibt.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zugrunde gelegt werden
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 12a, zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres sowie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berücksichtigten Zeiten einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles,
2. für Witwen der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 3 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 oder 3 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen.
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