Bayer. Beihilfe: Härtefallregelung/Ausnahme nach Par. 49, Abs. 2 BayBhV

Beihilfeforum, Reisekostenforum: Fragen zu Beihilfe, Reisekosten, Trennunngsgeld, ...

Moderator: Moderatoren

Frau x
Beiträge: 16
Registriert: 21.07.2018 15:34
Behörde:

Bayer. Beihilfe: Härtefallregelung/Ausnahme nach Par. 49, Abs. 2 BayBhV

Beitrag von Frau x »

    Hallo liebe Forengemeinde!
    Mich würde mal interessieren, ob jemand schonmal „weitere Beihilfen“ von seinem DH erstattet bekam.
    Es geht in meinem Fall um Nahrungsergänzungsmittel. Ich bekomme 18 verschiedene Präparate im Rahmen einer Therapie vom Arzt verordnet. Ich schlucke jeden Tag 29 Kapseln und Tabletten. Nicht schön, aber der Erfolg gibt mir, bzw. meinem Arzt recht!
    Die Kosten für die Präparate belaufen sich auf 500 Euro/Monat. Kasse und Beihilfe erstatten nichts!
    Nun habe ich einen ausührlich begründeten Antrag ( Fürsorgepflicht, unbillige Härte, Präparate können aus den Dienstbezügen nicht finanziert werden (A8) ) an die Beihilfe übermittelt und um Übernahme der Kosten im Rahmen des Par. 49 BayBhV gebeten.
    Zurück kam ein Schreiben, indem mein Antrag mit nur einem Satz abgewiesen wurde. „Den uns vorliegenden Unterlagen ist kein begründeter Ausnahmefall gem. Par. 49, Abs. 2 erkennbar.“
    Ich finde das unverschämt. Sie müssten doch zumindest meine Argumente widerlegen!?
    Jetzt bleibt mir wohl nur noch der Widerspruch!? Kann ich gegen dieses Ablehnungschreiben überhaupt Widerspruch einlegen? Ist das ein Bescheid?
    Vielen lieben Dank schonmal für jede Meinung und jeden Ratschlag.
    Gruß
    Frau x
    Torquemada
    Moderator
    Beiträge: 3959
    Registriert: 04.07.2012 13:08
    Behörde: Ruheständler und Privatier
    Geschlecht:

    Re: Bayer. Beihilfe: Härtefallregelung/Ausnahme nach Par. 49, Abs. 2 BayBhV

    Beitrag von Torquemada »

    Ich würde da mit dem Arzt sprechen und mich von einem erfahrenen Anwalt beraten lassen. Wenn die Beihilfestelle einen Antrag so ablehnt, ist es m.E. dennoch ein VA. Offenkundig wurde die Rechtsbehelfsbelehrung vergessen bzw. aus Unkenntnis nicht geschrieben. Somit würde sich sich die Frist für einen Widerspruch auf ein Jahr verlängern.
    Frau x
    Beiträge: 16
    Registriert: 21.07.2018 15:34
    Behörde:

    Re: Bayer. Beihilfe: Härtefallregelung/Ausnahme nach Par. 49, Abs. 2 BayBhV

    Beitrag von Frau x »

    Rechtsbehelf macht unsere Beihilfe nie. Und das ist gut so. 😬
    Ich bin mir manchmal nicht sicher, ob da Menschen arbeiten, die einen rechtl. Background haben....
    Unsere Beihilfe ist allerdings fremd vergeben bei einem großen Versicherungsunternehmen.
    Benutzeravatar
    Bananen-Willi
    Beiträge: 306
    Registriert: 19.06.2014 10:10
    Behörde:
    Wohnort: Bayern

    Re: Bayer. Beihilfe: Härtefallregelung/Ausnahme nach Par. 49, Abs. 2 BayBhV

    Beitrag von Bananen-Willi »

    Frau x hat geschrieben: 22.07.2018 19:11 Rechtsbehelf macht unsere Beihilfe nie. Und das ist gut so. 😬
    Muss sie in diesem Fall auch nicht wirklich machen, weils dir nichts bringt. Die Beihilfeverordnung schließt - vereinfacht gesagt - Nahrungsergänzungsprodukte von Erstattung aus, auch wenn sie helfen und vom Arzt verordnet wurden. Über die Ausnahmeregelung entscheidet nicht die Beihilfestelle, sondern die oberste Dienstbehörde, also im Regelfall dein zuständiges Ministerium, solltest du im Staatsdienst sein. Dein Antrag scheint daher an den falschen Adressaten gegangen zu sein. Wer hier im Weiteren von der Annahme ausgeht, dass die Beihilfestelle "den Antrag, wenn sie nicht zuständig ist, schon an die richtige Stelle weiterreichen wird", liegt falsch.

    Ob das obgen geschriebene auch auf kommunaler Ebene zutrifft, weiß ich leider nicht. Aber allein schon die Gesetzesformulierung "Anlegung des strengsten Maßstabes" lässt darauf schließen, dass es tatsächlich so gut wie keine Ausnahmen geben wird.
    Frau x
    Beiträge: 16
    Registriert: 21.07.2018 15:34
    Behörde:

    Re: Bayer. Beihilfe: Härtefallregelung/Ausnahme nach Par. 49, Abs. 2 BayBhV

    Beitrag von Frau x »

    Vielen Dank erstmal für eure Antworten.
    Was Bananen-Willi schreibt, stimmt schon. Der oberste Dienstherr entscheidet über solche Fälle, zumindest steht es so im Gesetz. Nun ist mein oberster DH aber der Landrat und dem kann/muss ich ja wohl kaum näheres über meine Erkrankung mitteilen. Deshalb habe ich den Antrag an die Beihilfe geschickt, mit dem Vermerk, dass wenn diese nicht zuständig sei, mich informieren möchte. Darauf hin kam nur das seltsame Ablehnungsschreiben zurück. Ich gehe also davon aus, dass die auch zuständig sind.

    Ich gehe auch davon aus, dass es so gut wie keine Ausnahmen geben wird. Der entsprechede Paragraph ist so allgemein gehalten, dass er den Anschein erweckt nur dem zu dienen, dass ohne Härtefallregelung alle Ausschlüsse unwirksam wären. Allerdings gibt es z.B. im Bundesbeamtenrecht genau diese Ausnahme wenn eben die Kosten für eine Behandlung die finanziellen Möglichkeiten des Beamten übersteigen. Entsprechende Urteile habe ich bereits auch bezüglich Kommunalbeamten in Bayern gefunden. Allerdings wurde hier die Ausnahme jeweils abgelehnt, da die Beträge nicht so hoch waren wie in meinem Fall.
    Verwaltungsvorschriften zum Ausnahmeparagraphen suche ich bisher vergeblich!
    Frau x
    Beiträge: 16
    Registriert: 21.07.2018 15:34
    Behörde:

    Re: Bayer. Beihilfe: Härtefallregelung/Ausnahme nach Par. 49, Abs. 2 BayBhV

    Beitrag von Frau x »

    Ich bin Kommunalbeamtin beim Landkreis, also ist mein DH der Landrat!
    Habe eben mit der Beihilfe telefoniert und nach der Zuständigkeit gefragt. Nach Auskunft, ist die Beihilfestelle zuständig, da sie die entsprechende Aufgaben von meinen DH übertragen bekommen hat. Nach dem Grund ihrer Absage gefragt, meinte sie, weil aus ihren Unterlagen nichts hervorgeht. Zumindest bräuchte sie ein Schreiben meines Arztes......
    Also ich habe das mal so gelernt, dass fehlende Unterlagen nachgefordert werden und nicht einfach der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Wie seht ihr das?