Guten Abend,
wie ist § 17 Abs. 4 Nr. 2 lit. c BBG auszulegen? Danach heißt es:
Für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind MINDESTENS zu fordern
1. als Bildungsvoraussetzung
a) eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder
b) ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand und
2. als sonstige Voraussetzung
a) ein mit einer Laufbahnprüfung abgeschlossener Vorbereitungsdienst oder
b) ein inhaltlich dessen Anforderungen entsprechendes mit einem Bachelor abgeschlossenes
Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss oder
c) ein mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss und eine
hauptberufliche Tätigkeit.
Für mich ist das Wörtchen "mindestens" im Zusammenhang mit lit. c interessant. Beschreibt "mindestens" eine Schwelle, die nicht unterschritten werden darf, oder erweitert es die Ermessensausübung des Normadressaten? Anders gefragt: "Kann neben dem mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschulstudium und der hauptberuflichen Tätigkeit noch mehr gefordert werden (z.B. zusätzlich Lehrgänge) oder dürfen die Kriterien für die Zulassung zu den Laufbahnen des gehobenen Dienstes nur nicht unterschritten werden?"
Danke und viele Grüße
§ 17 Zulassung zu den Laufbahnen
Moderator: Moderatoren
Re: § 17 Zulassung zu den Laufbahnen
Ja, und? Ist das Ihre Antwort auf meine Frage oder nur ein Kommentar, den Sie gerne loswerden wollten? Im Übrigen liegt der Unterschied der Fragen im Detail...
Re: § 17 Zulassung zu den Laufbahnen
Ich wüßte nicht, was den Dienstherren daran hindern sollte für eine bestimmte Laufbahn neben den von dir zitierten Mindestanforderungen noch zusätzliche (sicherlich für die Ausübung der Laufbahn relevante) Qualifikationen zu fordern.
Re: § 17 Zulassung zu den Laufbahnen
Was ihn daran hindern könnte wäre bspw. eine entsprechende Interpretation der Bestimmungen bzw. anderer Rechtssätze (z. B. in Verordnungen). Jeder hat das Recht auf Zugang zum öffentl. Amt (bei Eignung). Ich tue mich einfach schwer zu glauben, dass "mindestens" eine Öffnungsklausel für den Dienstherrn darstellen soll. Im Umkehrschluss würde das nämlich bedeuten, dass dieser willkürlich (es gibt ein Willkürverbot) und ohne Grenzen nach oben die Anforderungen an eine Laufbahn festlegen kann. So wäre es dann möglich, anstelle eines Bachelor die Promotion für den gehobenen Dienst zu fordern. Das wäre absurd und ist mit Sicherheit nicht im Sinne des Gesetzgebers bzw. der Art 3 I, 33 II GG...