dibedupp hat geschrieben: ↑1. Feb 2018, 17:02
Nur mal so angemerkt. Die Ersten sind erst ab 01.03. im ER. Daher sind Erfahrungsberichte z. Zt. Noch nicht möglich, denke ich.
Wenn doch die Ersten schon ab 01.03.18 im ER sind, dann wurde doch bei diesen Personen der Antrag genehmigt und die Prüfung
abgeschlossen - oder sehe ich das falsch.
Und dann können doch diese Informationen hier bekannt gegeben werden. Vielleicht haben wir ja auch einen aus dem Pers.-Bereich
hier, der mal ein paar Informationen mitteilen kann - wie z. B.:
- wie ist ein sonstiger Angehöriger definiert ?
Also bis zu welchem Grad der Verwandtschaft (ggf. auch Schwager, Schwiegereltern usw.) ist der Begriff "sonstiger Angehöriger" gefasst.
Und wird hier auf die Definition eines Angehörigen auf das SGB abgestellt.
- wie ist die genaue Definition von "betreuen" und "pflegen" ?
Obwohl hier vermutlich nicht diese Begrifflichkeit wichtig ist sondern nur die Tatsache, dass eine Person nach dem SGB XI als Pflegebedürftig
anerkannt ist. Da macht es keinen Unterschiede aus, ob ich einen betreue oder pflege. Nach meinem Kenntnisstand steht dann auch im
Gutachten des MDK, wer die Pflege mit der Anzahl XY an Stunden erbringt. Manche haben ja hier geschrieben und gemeint, wenn ich die
Mutter betreue (ohne Pflegestufe), würde das auch ausreichen - das sehe ich aber anders, denn es muss meiner Meinung nach zwingend
eine Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegen.
- welcher genaue Nachweis reicht aus und was soll/muss in dem ärztlichen Gutachten stehen ?
Muss hier auch eine Pflegebedürftigkeit vorliegen oder reicht ein "normales" Gutachten bzw. ärztliches Attest aus. Wenn ich es richtig
lese, muss auch in diesem Fall die Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI vorliegen - strittig ist hier die Form des Gutachtens.
Das sind wahrscheinlich neben der Definition der Sozialstunden und dem Bundesfreiwilligendienst wesentliche Fragen, die ich hier noch
nicht abschließend beantwortet bekommen habe. Bin mich aber noch am Durcharbeiten.
Unstrittig dürfte die Pflege/Betreuung eines Kindes bis zum 18. Lebensjahr sein - vermutlich ist der Stichtag hier der Beginn des ER.
Verwundet habe ich dann aber auch gelesen, dass einige Schreiberlinge mit dem Gedanken gespielt haben, ein Kind zu adoptieren.
Da fragt man sich doch nur, ob bei denen in der Kindheit nicht was schief gelaufen ist.