Bruddler hat geschrieben: ↑7. Okt 2017, 14:07
@abcd1234
Unsere Einschätzung ist hier nicht erforderlich.
Laut T gilt hier genau diese Stichtagsregelung und in diesem Fall sind die Bedingungen voll erfüllt, auch wenn es denen, die stattdessen 1 Jahr BUFDI oder 1000 h leisten müssen, nicht als gerecht vorkommt.
So ist es. Frage kam auch schon einmal im YAM hoch. Wurde genau so von HR beantwortet.
D.h. an dem Tag, an dem man in den Ruhestand eintritt darf das Kind noch keine 18 Jahre alt sein. Dann hat man die Bedingungen erfüllt.
Bei mir funzt dieser Link, der erweiterte und neue Erläuterungen enthalten soll, jedoch nicht.
Ich bekomme auf der iPhone-App nen Klartextnamen angezeigt. C. A. > bekannt/gewünscht?
P.S. Inhalt seh ich keinen.
Den Inhalt kann man auf dem PC heruntgerladen - das geht.
Den Klarnamen sehe ich dort auch - geht vielleicht bei MS nicht anders?
Falls es den "Einsteller" stört - Eine Alternative ist T-Online, auch kostenfrei für Nicht-T-kunden - bis 10GB.
Da sieht man bei Freigaben keinen Namen des Besitzers.
Yogini hat geschrieben: ↑6. Okt 2017, 22:41
Ich glaube kaum, dass jemand seine Oma einfach zum Pflegefall deklarieren kann! Um eine bestimmte Pflegestufe zu erhalten braucht es Nachweise und es muss sicherlich auch nachgewiesen werden wer in einem solch belastenden Fall die Pflege übernimmt. Solche Unterstellungen finde ich mit Verlaub dreist.
Wer schon einmal einen Pflegefall z.B. Alzheimerkranken betreut hat wird wissen, dass diese zeitaufwändige rund-um die-Uhr-Betreung an die Substanz geht. Und wer sich schon einmal angesehen hat was ein Pflegeplatz monatlich kostet wird feststellen, dass es sehr sehr teuer ist.
Jepp, ich habe hier ohnehin den Eindruck, als ob Einige nicht zwischen Pflegestufe und Betreung unterscheiden wollen. Betreuung für die Oma geht ganz leicht, bringt hier aber nichts. Pflegestufe ist mit täglichen Pflegestunden FEST verbunden!
Hallo,
neuerdings heißt es ja Pflegegrade - also die alten Pflegestufen von 1 bis 3 wurden auf Pflegegrade von 1 bis 5 geändert...ist aber auch nicht maßgeblich.
Maßgeblich ist, dass wenn einer Person einen Pflegegrad bekommen hat, diese Person vorher von dem Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) begutachtet wird und in dem Gutachten bereits festgehalten wird, wer diese Person pflegt, wie viele Stunden an Pflege des Pflegenden aufkommen und ob diese Pflegestunden z. B. mit anderen (Geschwister, Partner usw.) geteilt werden.
Wenn jetzt der Beamte die neu 55er-Regelung beantragt und einen Pflegefall eines nahen Angehörigen hat, dann MUSS er auch in dem Gutachten als Pflegeperson aufgeführt sein. Alles andere macht ja auch keinen Sinn und das ist auch gut so. Denn nur der/diejenige der/die auch einen nahen Angehörigen tatsächlich und nachweislich pflegt, bekommt auch dann den Ausgleich gezahlt !!!
Maßgeblich nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 b, dass ein/e Angehörige/r pflegebedürftig ist !
Und was man unter dem Begriff pflegebedürftig versteht, entscheidet nicht der Beamte sondern wird aus dem Sozialgesetz, hier das SGB XI, abgeleitet...
Für mich hören sich die Beiträge von "bilanzfuzzi" so an, ob man es versuchen wollte sich mit allen Mittel um die gestellten Anforderungen zu drücken?? Soweit ich dies hier so verfolge, fragen doch einige nur nach den Bedingungen. Da ich im nächsten Jahr schon 61 werde, überlege ich auch noch, ob ich das Angebot annehmen werde. Mein "Vermittler" sagte mir nämlich , wenn ich nicht im nächsten Jahr gehe, dann müsste ich bis zum Schluss bleiben, da die Telekom nicht mehr daran interessiert wäre, noch Personen über 62? in Vorruhestand zu schicken.
Könnte dies wirklich wahr sein?? Allerdings bin ich über dieses zusätzliche Jahr o.ä. auch nicht so wirklich begeistert. Da ich keine KInder habe und noch nicht pflegebedürftige Eltern,
würde nur Bundesfreiwilligendienst in Frage kommen. Mal abwarten, was denn noch so kommen wird.
Die 1000 Sozialstunden halte ich auch für besser, da der Bundesfreiwilligendienst grds. für ein Jahr in Vollzeit durchgeführt werden muss (es gibt auf Antrag auch Ausnahmen) und bei einem Jahr Einsatz kommt man dann auf wesentlich mehr Stunden (ca. 220 Arbeitstage x 8 Stunden = 1760 Stunden) als vergleichbar die 1000 Sozialstunden - und bei den 1000 Sozialstunden hat man auch noch Zeit, diesen über einen Zeitraum von drei Jahren zu verteilen. Das Taschengeld beträgt im Jahr 2017 max. 381,- € monatlich (das sind 6 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der RV) - wobei hier die Betonung auf max. liegt, denn es kann auch wesentlich weniger sein...
Zu klären wäre aber noch, ob diese ehrenamtliche Tätigkeit nicht auch noch innerhalb des Mini-Jobs gezahlt entlohnt wird, wobei dem Grunde nach bei einer solche Tätigkeit (Ehrenamt) nur der Aufwand entschädigt wird. Es gibt aber mittlerweile ehrenamtliche Tätigkeiten bei Sozialdiensten (z. B. Fahrdienste), die innerhalb des Mini-Jobs abgerechnet werden - dann wären die 1000 Sozialstunden sowieso die bessere Entscheidung !
@BilanzFuzzi: Man sollte nicht immer von sich selbst auf andere schließen. Es gibt viele Beamte die seit Jahren ehrenamtlich tätig sind und kein Problem damit haben dies auch weiter so zu machen (und auch nicht nach 1000 Stunden beenden). Es wird auch nicht jeder solche "Rechnungen" anstellen, wenn es darum geht ein FSJ abzuleisten. Vielleicht sieht man darin ja auch einen Sinn und es ist einem egal ob man dafür noch zusätzlich zur Aufwandsentschädigung Geld bekommt oder es stundenmäßig aufwändiger ist als 1000 Stunden im Ehrenamt. Vielleicht zieht man es ja auch vor nach einem, statt nach 3 Jahren damit durch zu sein und wer das alles nicht will, der wird auch nicht gezwungen in den VR zu gehen. Es ist ein Angebot, dass man ausschlagen kann.
Insofern dreht es sich hier in diesem Thread inzwischen um die Modalitäten und die Randbedingungen (Ausführungsbestimmungen) die erfüllt werden müssen, um am Ende nicht doch noch die 10,8% abgezogen zu bekommen, aber nicht darum, um um diesen Abzug irgendwie "herumzukommen".
Hallo Siggi,
bei 554 Antworten147284 Zugriffe glaube ich nicht, dass so viele damit KEIN Problem haben. Es gib vergleichbar kein andere Thema, was ähnliche Zugriffszahlen und Kommentare nach sich gezogen hat...
Und es werden natürlich solche Rechnungen aufgestellt, denn nichts anderes geht aus den vergangenen Beiträgen hervor - wenn einer einen Sinn darin sieht, ehrenamtliche Tätigkeiten auszuführen, der hätte längstens sich ehrenamtlich engagieren können...Wenn so viele Beamte hier bereits ein Ehrenamt ausüben, dann ist das doch klasse und dann braucht man sich keine Sorgen über die Abzüge zu machen.
Das ist aber immer die gleiche Masche. 90 % befürworten die ehrenamtliche Tätigkeit, 60 % können sich vorstellen, eine solche Tätigkeit auszuüben - die Praxis sieht aber tatsächlich dann nicht mehr so aus.
Wenn man mal die ehrenamtlichen Tätigkeiten ausnimmt, die Eltern für Ihrer Kinder (z. B. Trainer Sportverein) machen, dann ist es sehr schnell mit dem Engagement vorbei. Wer geht denn z. B. mal in ein Pflegeheim und macht dort ehrenamtliche Tätigkeiten. Wer betreut einen Menschen, der selber nicht mehr in der Lage ist, den Lebensalltag zu meistern. Wer geht hin und kümmert sich um Pflegefälle in sozialen Einrichtungen - sehr sehr wenige Menschen machen das.
Und wenn dann angeblich so viele Beamte bei der Telekom bereits ein Ehrenamt ausführen, dann verstehe ich hier die ganzen Fragen nicht...
Denn es gibt im Leben nichts leichteres, als sich ein Ehrenamt zu suchen und dieses Ehrenamt sofort auszuüben - freiwillig ohne Hintergedanken und nur zum Wohle der Menschen, die auf die ehrenamtlichen Tätigkeiten angewiesen sind.
Wenn ich mir aber all diese Fragen und Kommentare ansehe, ist die Wahrscheinlichkeit sehr sehr groß, dass diesen aber die wenigsten aktuell ein Ehrenamt haben - ein Schelm wer böses dabei denkt. Nochmals, wenn alle diese User oder der Großteil der User ein Ehrenamt hätten, dann erübrigt sich doch fast die ganze Fragerei bei diesem Thema.
Genau diese vorhin genannten Dinge beschäftigen die Personen, die sich mit der neuen 55er-Regelung auseinander setzen...und es dreht sich natürlich um den Abzug von max. 10,8 % - um nichts anderes.
Denn wenn es nicht so wäre, dann würde es doch keinen interessieren und jeder der die 55er-Regelung jetzt machen will, kann es auch machen - egal ob mit oder ohne Abzug. Wenn Du vorher ohne Abzug in die 55er-Regelung gehen konntest und jetzt nicht, und dann bei so einem Beitrag die Zugriffszahlen förmlich explodieren und es vorher keinen interessiert hatte, kann natürlich nur der künftige Abzug eine Rolle spielen und die Überlegungen, wie komme ich um diesen Abzug herum und wie kann ich diesen Abzug vermeiden...!!!
BilanzFuzzi hat geschrieben: ↑11. Okt 2017, 12:56
Genau diese vorhin genannten Dinge beschäftigen die Personen, die sich mit der neuen 55er-Regelung auseinander setzen...und es dreht sich natürlich um den Abzug von max. 10,8 % - um nichts anderes.
Denn wenn es nicht so wäre, dann würde es doch keinen interessieren und jeder der die 55er-Regelung jetzt machen will, kann es auch machen - egal ob mit oder ohne Abzug. Wenn Du vorher ohne Abzug in die 55er-Regelung gehen konntest und jetzt nicht, und dann bei so einem Beitrag die Zugriffszahlen förmlich explodieren und es vorher keinen interessiert hatte, kann natürlich nur der künftige Abzug eine Rolle spielen und die Überlegungen, wie komme ich um diesen Abzug herum und wie kann ich diesen Abzug vermeiden...!!!
Natürlich kann man den EVR auch annehmen und auf die 10,8% verzichten. Das muss man sich aber auch leisten können. Insofern geht es, wie gesagt, um die Frage, zu welchen Randbedingungen kann man das Angebot zum EVR annehmen - oder eben auch nicht. Aber NICHT darum, den EVR anzunehmen und um die Erfüllung der Bedingungen herum zu kommen ohne die 10,8% zu verlieren. Das ist der Unterschied!
Dass das Thema ein großes Interesse hervorruft ist doch logisch, aber nicht Beleg für die von Dir unterstellte Geisteshaltung.
Wenn man sich ansieht, dass Ehrenamt auch in Vereinen, Feuerwehr, DRK, DLRG, Kirchen, u.v.a.m. geleistet wird, dürfte das Angebot schon auf fruchtbaren Boden fallen. Und wer sagt denn, dass die, die erst wegen dem EVR mit einem FSJ oder Ehrenamt beginnen, dieses nicht über die verlangte Zeit hinaus weiter führen - zumal man im VR ja auch (endlich) Zeit für sinnstiftende Dinge hat und sein Leben damit bereichern kann?
Und jetzt wäre es gut, wenn wir zu den Ausführungsbestimmungen zurück kommen könnten ...
Siggi09 hat geschrieben: ↑11. Okt 2017, 14:24
Und jetzt wäre es gut, wenn wir zu den Ausführungsbestimmungen zurück kommen könnten ...
Zu den Ausführungsbestimmungen zurück kommen???
Die ergeben sich doch durch das "Gesetz zur Verbesserung..." aus der aktuellen Fassung...
Vielleicht auch hier einmal die konkreten Fragestellungen formulieren auf aufzeigen was unklar ist. Meiner Meinung nach steht doch alles in dem Gesetz im § 4 Abs. 2 und Abs. 3 drin. Andernfalls bitte einfach mal die Unklarheiten aufzeigen, die nicht im Gesetz stehen bzw. nicht klar sind !
Siggi09 hat geschrieben: ↑11. Okt 2017, 14:24
Natürlich kann man den EVR auch annehmen und auf die 10,8% verzichten. Das muss man sich aber auch leisten können. Insofern geht es, wie gesagt, um die Frage, zu welchen Randbedingungen kann man das Angebot zum EVR annehmen - oder eben auch nicht. Aber NICHT darum, den EVR anzunehmen und um die Erfüllung der Bedingungen herum zu kommen ohne die 10,8% zu verlieren. Das ist der Unterschied!
Siggi, ich bin mir da nicht so sicher.
Ich meine in dem Foliensatz, Präsentation zum ER gesehen zu haben, dass in einem solchen Fall der Vorruhestand widerrufen werden kann.
Es handelt sich ja um einen engagierten Ruhestand bei dem man sich mit Eintritt zu einer Leistung verpflichtet als Gegenleistung für eine frühere Zuruhesetzung.
Wenn man diese dann bewusst gar nicht erbringt bzw. erbringen will, aber vorher zusagt wäre dies ja praktisch DDU ohne Arzt mit drei Jahren ohne Abzug
Ihr Schlaumeier wollt mir jetzt damit sagen, dass nach weiteren 33 Seiten (also ab der u. a. Seite 34) jetzt noch Fragen offen sind ???
Also für mich ist das Ganze klar geregelt - nochmals: Das neue Gesetz bzw. nach dem neuen Gesetzesstand mit dem Zusatz der Möglichkeit des nicht durchzuführenden Abzuges, besagt eindeutig unter welchen Voraussetzungen (siehe § 4 Abs. 1 und 2) der Ausgleichsbeitrag gezahlt wird. Die Stichtagsregelung besagt nur für den Fall nach § 92 BBG, dass zu Beginn des Ruhestandes ein Kind unter 18 sein muss.
Für den Fall der Bundesfreiwilligendienst oder den 1000 Sozialstunden gilt hier, dass der Ausgleichsbetrag für die Zukunft entfällt - hier ab dem Zeitraum nach drei Jahren. Dazu ist zu sagen, dass nach dem § 4 Abs. 1 Nr. 4a und 4b erstmal nur der "Vorsatz" ausreicht, eine solche Tätigkeit zu wollen. Das geht eindeutig aus dem Wortlaut "...ableisten wollen" hervor. Weiter sagt das Gesetz:
"Der Ausgleichsbetrag entfällt mit Wirkung für die Zukunft, wenn die Beamtin oder der Beamte nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach der Versetzung in den Ruhestand nachweist, dass mindestens zwölf Monate eines BuFDi oder 1000 Sozialstunden in einer vergleichbaren ehrenamtlichen Tätigkeiten oder Familienpflegetätigkeiten abgeleistet worden sind.
Meine einzige Unklarheit ist, ob sich die sich die 1000 Sozialstunden neben "normalen" ehrenamtlichen Tätigkeiten auch auf die die Familienpflegezeiten berufen oder ob für die Familienpflegezeiten auch die Stichtagsregelung gilt - siehe § 4 Abs. 2 - letzter Satz. Das wäre für mich persönlich aber unkritisch, denn wenn die Familienpflegezeiten nicht eine Stichtagsregelung wäre und man die 1000 Sozialstunden z. B. wegen einem Sterbefall des Pflegebedürftigen nicht erfüllt, dann kann man die restlichen Stunden um auf die 1000 Sozialstunden zu kommen, mit Sicherheit ohne Probleme bei einer anderen Sozialeinrichtung nachholen...
Bevor jetzt einer wieder kommt, welche Stunden den für die Familienpflegezeiten herangezogen werden, darf ich auf Folgendes hinweisen. In dem Gutachten des MDK für die Überprüfung der Pflegebedürftigkeit ist die vom MDK ermittelte wöchentliche Stundenzahl festgelegt worden - auch ist der Name der Person aufgeführt, die die Zeiten der Pflege erbringt. Hier reicht es also nicht aus, dass ich in der Familie einen Pflegebedürftigen habe und die Arbeiten aber eine andere Person ausführt oder eine andere Person ist aufgeführt aber tatsächlich erledigt der Beamte doch die Pflegetätigkeiten. Wenn also tatsächlich der Beamte diese Pflegetätigkeiten ausführt, obwohl im Pflegegutachten des MDK eine andere Person steht oder die Stunden nicht ordnungsgemäß zwischen zwei Personen aufgeteilt wurden, kann beim MDK bzw. bei der Pflegekasse ein Antrag auf Überprüfung und Änderung gestellt werden. Das sind i. d. R. sogenannte Schreibtischentscheidungen, bei denen plausibel der Nachweis der tatsächlichen Pflegetätigkeiten mit Nachweisen vorgelegt werden muss.
Das wäre in dem Fall wichtig, weil ja die Zeiten nach drei Jahren erst nachgewiesen werden müssen. Wenn der Beamte dann tatsächlich die Pflegetätigkeiten durchgeführt hat, diese aber nicht mit dem Gutachten des MDK nachgewiesen werden können (denn hier ist das Pflegegutachten das Maß aller Dinge), könnte es Problem mit dem Nachweis geben. Da bringt es einem vermutlich nichts, wenn man gutgläubig gehandelt hat aber den Nachweis der Pflegezeiten nicht erbringen kann. Aus diesem Grunde muss gerade bei den Pflegetätigkeiten vorher geklärt werden, ob und welche Zeiten nach drei Jahren anerkannt werden und wie der Beamte den Nachweis bringen kann/muss...
Und wenn für die erforderlichen Zeiten nach drei Jahren eine Überprüfung erfolgt und dann halt der Bundesfreiwilligendienst oder die 1000 Sozialstunden nicht abgeleistet wurden oder die Zeiten nicht komplett erfüllt wurden, entfällt der Ausgleichsbetrag erst mit Wirkung für die Zukunft - also ab Beginn des vierten Jahres...
So lese und interpretiere ich das maßgebliche Gesetz für die neue 55er-Regelung !
Auf den vergangenen 10 Seiten habe ich leider keine elementaren Fragen gesehen, die nicht aus der Gesetzestext zu beantworten wären. Daher nochmals mein Hinweis, wenn Punkte offen sind, dann stellt doch einfach eine konkrete Frage - aber bitte nicht wieder diese dummen Hinweis wie siehe Seite XY oder siehe die vergangenen Seiten. Einfach mal eine konkrete Frage stellen, wenn weiterhin noch was unklar ist...