Hallo,
ich habe da eine Frage an die allgemein von den Beihilfevorschriften Betroffenen. normal ist innerhalb eines Jahres nach ärztlichen Rechnungslegung diese der Beihilfestelle vorzulegen. § 54(1) S.1 BBhV. Dem gegenüber steht der § 194 BGB Verjährungsfrist 3 Jahre ab dem 01.01.2002.
Welcher Konkurent obsiegt? Die Beihilfe meint der 54 und verweist auf ein Urteil BayVGH vom 05.04.1990-3B 89.02831 und BVerwG 13.09.73 -Buchholz 232§79BBg Nr.48
Das sind aber alles urteile, als die Verjährungsfristen noch 10 bzw. 30 Jahre betrugen. Wie ist da Eure Erfahrung?
Beihilfe Verfristungen
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Re: Beihilfe Verfristungen
Die Antragsfrist für einen Beihilfeantrag hat absolut nichts mit der Verjährungsfrist nach BGB zu tun.
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Re: Beihilfe Verfristungen
Prima und woher nimmt man diese Auffassung bzw. worauf wird diese Behauptung gestützt?
Re: Beihilfe Verfristungen
Die PBeaKK schreibt:
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Beihilfe für Pflegeleistungen wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde, beantragt wird. Leistungsansprüche aus der privaten Pflegepflichtversicherung verjähren gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Die Ansprüche auf Leistungen der Krankenkasse und Leistungen aus der Zusatzversicherung verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Beihilfe für Pflegeleistungen wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde, beantragt wird. Leistungsansprüche aus der privaten Pflegepflichtversicherung verjähren gemäß § 195 BGB nach drei Jahren. Die Ansprüche auf Leistungen der Krankenkasse und Leistungen aus der Zusatzversicherung verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.
Re: Beihilfe Verfristungen
Darauf, dass in § 54 BBhV mit keinem einzigen Wort von Verjährung die Rede ist. Es ist eine Ausschlussfrist und keine Verjährungsfrist.silversurfer hat geschrieben: ↑14. Mär 2017, 18:34 Prima und woher nimmt man diese Auffassung bzw. worauf wird diese Behauptung gestützt?
Re: Beihilfe Verfristungen
So ist es. Eine Ausschlussfrist lässt einen bestehenden materiellen Anspruch gänzlich entfallen (so.g. rechtsvernichtende Einwendung). Bei Verjährungsfristen bleibt der matierelle Anspruch hingegen bestehen, kann aber nach Erhebung dieser Einrede nicht mehr durchgesetzt werden. Das sind zwei völlig verschiedene Paar Schuhe. Lässt sich so in jedem BGB-AT Lehrbuch (z.B. Medicus, Brox/Walker etc.) nachlesen.GFunkt hat geschrieben: ↑14. Mär 2017, 20:09 silversurfer hat geschrieben: ↑
14.03.2017 18:34
Prima und woher nimmt man diese Auffassung bzw. worauf wird diese Behauptung gestützt?
Darauf, dass in § 54 BBhV mit keinem einzigen Wort von Verjährung die Rede ist. Es ist eine Ausschlussfrist und keine Verjährungsfrist.
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Re: Beihilfe Verfristungen
Verstehe ehrlich gesagt das Prob nicht, ich lege innerhalb eines Jahres meine Rechnungen vor, gut ist...
Wieso sollen da Verjährungsfristen zum Tragen kommen? Ich hab doch nichts zum Verschenken!
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