Beihilfesatz wenn das zweite Kind selbst beihilfeberechtigt ist?
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Beihilfesatz wenn das zweite Kind selbst beihilfeberechtigt ist?
Ich bekomme derzeit als Beamtin beim Bund für zwei Kinder den Familienzuschlag. Meine Tochter studiert nun "dual" beim Land als Beamtenanwärterin und ist daher beim Land beihilfeberechtigt, bei mir aber weiterhin im Familienzuschlag.
Die Krankenkasse rechnet unverändert mit 30% ab. Die Beihilfe will hat nur noch 50% gewährt. Dies habe ich nun beanstandet, allerdings will bei Beihilfe bei dieser Entscheidung bleiben. Diese Info habe ich leider nur telefonisch über meinen Mann erhalten, der von dem ganzen Null Ahnung hat und die zuständige Sachbearbeiterin kann ich erst am Montag wieder erreichen. Sie hat ausrichten lassen, dies würde ich im Internet auch finden.
Ich finde aber zum Bemessungssatz nur "Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der oder des Beihilfeberechtigten nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind."
Könnt ihr mich beruhigen, oder hat die Beihilfe Recht und ich muss mich nun darauf einstellen, mit der Krankenkasse wegen einer nachträglichen Änderung zu diskutieren. Ich möchte nicht auf den 20% sitzen bleiben.
Die Krankenkasse rechnet unverändert mit 30% ab. Die Beihilfe will hat nur noch 50% gewährt. Dies habe ich nun beanstandet, allerdings will bei Beihilfe bei dieser Entscheidung bleiben. Diese Info habe ich leider nur telefonisch über meinen Mann erhalten, der von dem ganzen Null Ahnung hat und die zuständige Sachbearbeiterin kann ich erst am Montag wieder erreichen. Sie hat ausrichten lassen, dies würde ich im Internet auch finden.
Ich finde aber zum Bemessungssatz nur "Kinder sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der oder des Beihilfeberechtigten nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind."
Könnt ihr mich beruhigen, oder hat die Beihilfe Recht und ich muss mich nun darauf einstellen, mit der Krankenkasse wegen einer nachträglichen Änderung zu diskutieren. Ich möchte nicht auf den 20% sitzen bleiben.
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Gertrud1927
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Re: Beihilfesatz wenn das zweite Kind selbst beihilfeberechtigt ist?
Hallo. Du warst schon dicht dran . Für den Bund schau mal BBhV § 5.1.2 Ich nehme an das gilt für Länder auch.
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Gertrud1927
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Re: Beihilfesatz wenn das zweite Kind selbst beihilfeberechtigt ist?
Hallo. Fällt mir noch zur Krankenkasse ein. Die Zeit für eine problemlose Erhöhung der Versicherungsleistung ist begrenzt. Es handelt sich um etwa 2 bis 3 Monate. Ist bei allen Krankenkassen so. Schau mal in die Versicherungsbedingungen bei Kündigung umzu.
Re: Beihilfesatz wenn das zweite Kind selbst beihilfeberechtigt ist?
okay, danke.
Muss ich mich überraschen lassen, wie die Krankenkasse reagiert, da die Beihilfe so lange brauchte, ist der Bescheid schon älter.
Muss ich mich überraschen lassen, wie die Krankenkasse reagiert, da die Beihilfe so lange brauchte, ist der Bescheid schon älter.
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Gertrud1927
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Re: Beihilfesatz wenn das zweite Kind selbst beihilfeberechtigt ist?
Hallo. Die Meldung zur PKV soll eigentlich gemacht werden wenn der Beihilfesatz sich ändert. Der ändert sich nicht erst mit dem letzten Bescheid sondern dann als die Tochter selbst beihilfeberechtigt wurde.Innerhalb der Frist kommt es dann auch nicht zum Selbstbehalt.
Re: Beihilfesatz wenn das zweite Kind selbst beihilfeberechtigt ist?
ich wusste ja nicht, dass sich der Betragssatz ändert, das konnte ich also nicht melden.
Dass meine Tochter die Schule abgeschlossen hat und angefangen hat zu studieren, habe ich auf den üblichen Vordrucken mit den angeforderten Unterlagen (Zeugnis, Studienbescheinigung, Kindergeldbescheinigung) gemeldet....
Dass meine Tochter die Schule abgeschlossen hat und angefangen hat zu studieren, habe ich auf den üblichen Vordrucken mit den angeforderten Unterlagen (Zeugnis, Studienbescheinigung, Kindergeldbescheinigung) gemeldet....
Re: Beihilfesatz wenn das zweite Kind selbst beihilfeberechtigt ist?
In Bayern wirkt sich der eigene Anspruch des Kindes nicht auf den Bemessungssatz des Elternteils aus, der BayVGH hat dies im vergangenen Jahr nach langer Unklarheit nun klargestellt (Az 14 BV 14.2067). Vergleichbare anderweitige Bundes- und Landesregelungen dürften ebenso zu werten sein.
"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
Re: Beihilfesatz wenn das zweite Kind selbst beihilfeberechtigt ist?
Danke, sicher ist also, dass nichts sicher istSilencium hat geschrieben:Vergleichbare anderweitige Bundes- und Landesregelungen dürften ebenso zu werten sein.
Re: Beihilfesatz wenn das zweite Kind selbst beihilfeberechtigt ist?
Nötigenfalls muss man wohl oder übel den (Verwaltungs)rechtsweg beschreiten...ulsna hat geschrieben:Danke, sicher ist also, dass nichts sicher ist
M. E. ist die Bundesregelung inhaltlich und rechtssystematisch mit der bayerischen identisch.
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Re: Beihilfesatz wenn das zweite Kind selbst beihilfeberechtigt ist?
Nachtrag:
Die Beihilfe hat nun festgestellt, dass Kind 2 im Familienzuschlag weiterhin berücksichtigt ist (welche Überraschung) und daher bei der Bemessung auch weiterhin zählt
, nur einen Behilfeanspruch hat es nicht mehr über mich (was mir ja schon vorher klar war)
Die Beihilfe hat nun festgestellt, dass Kind 2 im Familienzuschlag weiterhin berücksichtigt ist (welche Überraschung) und daher bei der Bemessung auch weiterhin zählt
Re: Beihilfesatz wenn das zweite Kind selbst beihilfeberechtigt ist?
Hätte mich auch irgendwie gewundert wenn nicht; mittlerweile sind die Beihilfestellen hinreichend über die Konstellation gerichtlich belehrt worden.
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RED-SECTOR
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Re: Beihilfesatz wenn das zweite Kind selbst beihilfeberechtigt ist?
Hallo,
dieses (etwas ältere) Thema beschäftigt mich auch gerade. Gibt es ein Urteil bzw. eine Klarstellung für den Bund, auf das bzw. auf die man sich in so einer Konstellation berufen kann?
dieses (etwas ältere) Thema beschäftigt mich auch gerade. Gibt es ein Urteil bzw. eine Klarstellung für den Bund, auf das bzw. auf die man sich in so einer Konstellation berufen kann?
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Re: Beihilfesatz wenn das zweite Kind selbst beihilfeberechtigt ist?
Link zum zur entsprechende Seite des BVA mit Informationsschrift zum BeihilfebemessungssatzRED-SECTOR hat geschrieben: 25. Okt 2026, 21:52 Hallo,dieses (etwas ältere) Thema beschäftigt mich auch gerade. Gibt es ein Urteil bzw. eine Klarstellung für den Bund, auf das bzw. auf die man sich in so einer Konstellation berufen kann?
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/FAQs ... ssatz.html
http://www.inPension.org - Als Pensionär in Thailand leben
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RED-SECTOR
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Re: Beihilfesatz wenn das zweite Kind selbst beihilfeberechtigt ist?
Ich habe zwei Entscheidungen, die in Bezug auf den BUND relevant sein könnten, sollte die Beihilfestelle hier noch einmal eine andere Rechtsauffassung vertreten:
- VG Halle (Saale), 5. Kammer vom 13.05.20, Az. 5 A 52/18 HAL
- VG Halle (Saale), 5. Kammer vom 13.09.21, Az. 5 A 406/20 HAL
Die Argumentation:
In § 46 Abs. 2 Nr. 1 BBhV wird der Bemessungssatz von beihilfeberechtigten Personen auf 50 Prozent festgesetzt. Dieser erhöht sich nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BBhV auf 70 Prozent, wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Letzteres ist bei der Klägerin der Fall. Wann Kinder berücksichtigungsfähig sind, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BBhV. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV sind Kinder berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Das ist bei der Klägerin bei zwei Kindern der Fall. Der näheren Betrachtung bedarf hier nur ihre Tochter Viviane. Diese ist nach § 38 Abs. 3 LBesG LSA beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, weil die Klägerin für sie unstreitig Kindergeld erhält. Mehr bedarf es nicht, wie sich auch aus Nr. 46.3, insbesondere Nr. 46.3.2 der für den Beklagten bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) vom 26. Juni 2017 (GMBl. S. 530) ergibt. Das Bundesministerium des Innern weist an dieser Stelle darauf hin, dass es einerseits unerheblich ist, welcher Tatbestand der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 Abs. 2 vorliegt, andererseits den erhöhten Bemessungssatz die beihilfeberechtigte Person erhält, die die familienbezogenen Besoldungsbestandteile für mindestens zwei Kinder bezieht. Weitere Voraussetzungen oder Begrenzungen sind dort nicht enthalten. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Der höhere Beihilfesatz für den aktiven Beamten dient dazu, ihn zu entlasten, indem er geringere Vorsorgeaufwendungen für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung hat. Es wird damit derselbe Zweck verfolgt, den auch das Kindergeld und der kindergeldbezogene Anteil im Familienzuschlag erfüllt. Dieser Zweck entfällt nicht, wenn ein Kind eine eigene Beihilfeberechtigung erwirbt. Damit wird nur eine Absicherung im Krankheitsfall des Kindes erreicht, nicht jedoch der Alimentationsbedarf des Elternteils abgedeckt. Insoweit unterscheidet sich der Eintritt in ein Dienstverhältnis auch nicht von der Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Berufsausbildung.
Soweit der Beklagte aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV das Entfallen der Berücksichtigungsfähigkeit entnehmen möchte, ist dem nicht zu folgen (vgl. zur Rechtslage in Bayern: Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juni 2015 – 14 BV 14.2067 – juris). Zwar spricht der Wortlaut für die Rechtsauffassung des Beklagten. Nach dieser Norm schließt die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 aus. Die Systematik, der Sinn und Zweck und höherrangiges Recht gebieten aber eine andere Auslegung. § 5 BBhV hat die amtliche Überschrift "Konkurrenzen"; das entspricht auch dem Inhalt der Regelung.
§ 5 BBhV greift zahlreiche unterschiedliche Fälle auf, denen gemeinsam ist, dass für dieselben Aufwendungen aus den allgemeinen Regelungen mehrere Beihilfeansprüche resultieren. Die Regelung dient dem Zweck, in solchen Fällen nur einen dieser Ansprüche zu gewähren. Sie grenzt damit die Inanspruchnahme verschiedener Dienstherrn oder desselben Dienstherrn aus verschiedenen Gründen gegeneinander ab. Damit wird einerseits sichergestellt, dass eine Person nicht mehrere Beihilfeansprüche nebeneinander geltend machen kann und damit einen Beihilfeanspruch in einer insgesamt übersetzten Höhe erhält. Andererseits werden die Verpflichtungen des oder der Dienstherr(e)n gegeneinander abgegrenzt. In allen diesen Fällen verfolgt der Verordnungsgeber dasselbe Ziel; er verwendet aber unterschiedliche Begriffe, wenn er ähnliche Sachverhalte regelt. Das zeigt der Vergleich zwischen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV und § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BBhV. In beiden Fällen wird das Verhältnis zwischen einer eigenen Beihilfeberechtigung und der Berücksichtigungsfähigkeit geregelt. Beruht die Beihilfeberechtigung auf einem Dienstverhältnis, verwendet der Verordnungsgeber die Terminologie, dass diese die Berücksichtigungsfähigkeit ausschließe. Beruht sie dagegen auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis, geht die eigene Beihilfeberechtigung nur der Berücksichtigungsfähigkeit vor. Selbst wenn man – mit Nr. 5.3.1 der BBhVVwV – ein Zurückbleiben dieser Ansprüche hinter den beamtenrechtlichen für möglich und deshalb einen Bedarf für das Füllen einer Lücke sieht, kann das nicht für die Folgewirkungen – die hier inmitten stehen – gelten.
Die vom Beklagten angenommene Regelung ist dem Verordnungsgeber verwehrt. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 BBG wird Beihilfe auch gewährt für Aufwendungen der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Der Ausschluss von Kindern, für die Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährt wird, würde damit gegen das Bundesbeamtengesetz verstoßen; eine solche Auslegung verbietet sich von selbst. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Familienzuschlag der Klägerin nicht nach dem Bundesbesoldungsgesetz, sondern nach dem Landesbesoldungsgesetz gezahlt wird. Diese Regelungen sind als gleichwertig zu betrachten, soweit und solange die Bundesbeihilfeverordnung auch auf Landesbeamte anzuwenden ist.
Im Ergebnis findet damit auf die Klägerin auch nach dem 1. September 2017 der erhöhte Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. trotz der eigenen Beihilfeberechtigung ihrer Tochter Viviane Anwendung, solange ihre beiden Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind.
- VG Halle (Saale), 5. Kammer vom 13.05.20, Az. 5 A 52/18 HAL
- VG Halle (Saale), 5. Kammer vom 13.09.21, Az. 5 A 406/20 HAL
Die Argumentation:
In § 46 Abs. 2 Nr. 1 BBhV wird der Bemessungssatz von beihilfeberechtigten Personen auf 50 Prozent festgesetzt. Dieser erhöht sich nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BBhV auf 70 Prozent, wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Letzteres ist bei der Klägerin der Fall. Wann Kinder berücksichtigungsfähig sind, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BBhV. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BBhV sind Kinder berücksichtigungsfähig, wenn sie beim Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person nach dem Besoldungs- und Versorgungsrecht berücksichtigungsfähig sind. Das ist bei der Klägerin bei zwei Kindern der Fall. Der näheren Betrachtung bedarf hier nur ihre Tochter Viviane. Diese ist nach § 38 Abs. 3 LBesG LSA beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, weil die Klägerin für sie unstreitig Kindergeld erhält. Mehr bedarf es nicht, wie sich auch aus Nr. 46.3, insbesondere Nr. 46.3.2 der für den Beklagten bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV) vom 26. Juni 2017 (GMBl. S. 530) ergibt. Das Bundesministerium des Innern weist an dieser Stelle darauf hin, dass es einerseits unerheblich ist, welcher Tatbestand der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 Abs. 2 vorliegt, andererseits den erhöhten Bemessungssatz die beihilfeberechtigte Person erhält, die die familienbezogenen Besoldungsbestandteile für mindestens zwei Kinder bezieht. Weitere Voraussetzungen oder Begrenzungen sind dort nicht enthalten. Das entspricht auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Der höhere Beihilfesatz für den aktiven Beamten dient dazu, ihn zu entlasten, indem er geringere Vorsorgeaufwendungen für eine beihilfekonforme private Krankenversicherung hat. Es wird damit derselbe Zweck verfolgt, den auch das Kindergeld und der kindergeldbezogene Anteil im Familienzuschlag erfüllt. Dieser Zweck entfällt nicht, wenn ein Kind eine eigene Beihilfeberechtigung erwirbt. Damit wird nur eine Absicherung im Krankheitsfall des Kindes erreicht, nicht jedoch der Alimentationsbedarf des Elternteils abgedeckt. Insoweit unterscheidet sich der Eintritt in ein Dienstverhältnis auch nicht von der Aufnahme einer krankenversicherungspflichtigen Berufsausbildung.
Soweit der Beklagte aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV das Entfallen der Berücksichtigungsfähigkeit entnehmen möchte, ist dem nicht zu folgen (vgl. zur Rechtslage in Bayern: Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Juni 2015 – 14 BV 14.2067 – juris). Zwar spricht der Wortlaut für die Rechtsauffassung des Beklagten. Nach dieser Norm schließt die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 aus. Die Systematik, der Sinn und Zweck und höherrangiges Recht gebieten aber eine andere Auslegung. § 5 BBhV hat die amtliche Überschrift "Konkurrenzen"; das entspricht auch dem Inhalt der Regelung.
§ 5 BBhV greift zahlreiche unterschiedliche Fälle auf, denen gemeinsam ist, dass für dieselben Aufwendungen aus den allgemeinen Regelungen mehrere Beihilfeansprüche resultieren. Die Regelung dient dem Zweck, in solchen Fällen nur einen dieser Ansprüche zu gewähren. Sie grenzt damit die Inanspruchnahme verschiedener Dienstherrn oder desselben Dienstherrn aus verschiedenen Gründen gegeneinander ab. Damit wird einerseits sichergestellt, dass eine Person nicht mehrere Beihilfeansprüche nebeneinander geltend machen kann und damit einen Beihilfeanspruch in einer insgesamt übersetzten Höhe erhält. Andererseits werden die Verpflichtungen des oder der Dienstherr(e)n gegeneinander abgegrenzt. In allen diesen Fällen verfolgt der Verordnungsgeber dasselbe Ziel; er verwendet aber unterschiedliche Begriffe, wenn er ähnliche Sachverhalte regelt. Das zeigt der Vergleich zwischen § 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV und § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BBhV. In beiden Fällen wird das Verhältnis zwischen einer eigenen Beihilfeberechtigung und der Berücksichtigungsfähigkeit geregelt. Beruht die Beihilfeberechtigung auf einem Dienstverhältnis, verwendet der Verordnungsgeber die Terminologie, dass diese die Berücksichtigungsfähigkeit ausschließe. Beruht sie dagegen auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis, geht die eigene Beihilfeberechtigung nur der Berücksichtigungsfähigkeit vor. Selbst wenn man – mit Nr. 5.3.1 der BBhVVwV – ein Zurückbleiben dieser Ansprüche hinter den beamtenrechtlichen für möglich und deshalb einen Bedarf für das Füllen einer Lücke sieht, kann das nicht für die Folgewirkungen – die hier inmitten stehen – gelten.
Die vom Beklagten angenommene Regelung ist dem Verordnungsgeber verwehrt. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 BBG wird Beihilfe auch gewährt für Aufwendungen der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind. Der Ausschluss von Kindern, für die Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz gewährt wird, würde damit gegen das Bundesbeamtengesetz verstoßen; eine solche Auslegung verbietet sich von selbst. Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Familienzuschlag der Klägerin nicht nach dem Bundesbesoldungsgesetz, sondern nach dem Landesbesoldungsgesetz gezahlt wird. Diese Regelungen sind als gleichwertig zu betrachten, soweit und solange die Bundesbeihilfeverordnung auch auf Landesbeamte anzuwenden ist.
Im Ergebnis findet damit auf die Klägerin auch nach dem 1. September 2017 der erhöhte Beihilfebemessungssatz von 70 v.H. trotz der eigenen Beihilfeberechtigung ihrer Tochter Viviane Anwendung, solange ihre beiden Kinder im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind.
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RED-SECTOR
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- Registriert: 12. Aug 2014, 08:19
- Behörde:
Re: Beihilfesatz wenn das zweite Kind selbst beihilfeberechtigt ist?
Hallo,
gibt es hier Beihilfe-Profis im Forum, die bestätigten können, wie diese Konstellation heutzutage für den Bund seitens der Beihilfestellen gehandhabt wird?
Der BVA-Informationsschrift aus Januar 2026 kann ich nur entnehmen, dass 70 Prozent Beihilfesatz gelten, wenn der Beamte Familienzuschlag für mehr als ein berücksichtigungsfähiges Kind erhält. Einschränkungen hinsichtlich einer eigenen Beihilfeberechtigung des Kindes (als Anwärter) kann ich nicht erkennen.
gibt es hier Beihilfe-Profis im Forum, die bestätigten können, wie diese Konstellation heutzutage für den Bund seitens der Beihilfestellen gehandhabt wird?
Der BVA-Informationsschrift aus Januar 2026 kann ich nur entnehmen, dass 70 Prozent Beihilfesatz gelten, wenn der Beamte Familienzuschlag für mehr als ein berücksichtigungsfähiges Kind erhält. Einschränkungen hinsichtlich einer eigenen Beihilfeberechtigung des Kindes (als Anwärter) kann ich nicht erkennen.
