ich studiere zurzeit B.A. Public Management und bin Beamtin auf Widerruf. Ich überlege, meine wahlärztlichen Leistungen bei der Beihilfe zu kündigen, allerdings würde ich gerne wissen, ob ich die wahlärztlichen Leistungen, wenn ich Beamtin auf Lebenszeit bin bzw wenn mein Studium beendet ist, nochmal beantragen kann. Beihilfe und PKV haben dazu gegensätzliche Meinungen und meine Mitstudenten erzählen auch immer was anderes.
Es ist Land...
Ich brauch das zurzeit nicht, als Student versucht man ja überall zu sparen wo es geht . Und ich brauch jetzt nicht unbedingt ein zweibettzimmer und chefarztbehandlung, wie oft landet man denn schon im Krankenhaus...
Allerdings könnte es sein, dass ich es mir später vielleicht anders überlege, und daher die Frage....
ajung92 hat geschrieben:steht aber bei mir so drin, hab auch gestern mit denen von der beihilfe gesprochen, die bezahlen das, wenn man die 22 Euro monatlich zahlt
Wahrscheinlich sind wir als alte Hasen nur zu vertrottelt, um zu kapieren, um was es geht.
Also: die Beihilfe in deinem Bundesland zahlt Zweitbettzimmer etc. wenn man freiwillig im Monat 22 Euro denen zahlt? Was ist das bitte für ein Bundesland? Da muss ich erstmal nachlesen.
Normalerweise wird Beihilfe auf gesetzlicher Grundlage erbracht und der Leistungsumfang festgelegt.
ajung92 hat geschrieben:steht aber bei mir so drin, hab auch gestern mit denen von der beihilfe gesprochen, die bezahlen das, wenn man die 22 Euro monatlich zahlt
Du solltest uns erst einmal erklären, was DU unter Beihilfe verstehst! Verwechselst Du das nicht mit einer Krankenversicherung?
Wie T. schreibt, die Beihilfe leistet auf Grundlage gesetzlicher Vorschriften auf der Du als Beamtin einen Anspruch hast, an die Beihilfestelle werden keine Gelder gezahlt. http://www.juraforum.de/lexikon/beihilfe-beamtenrecht
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Nein, die Kollegin verwechselt nichts! Das Beihilferecht von Baden-Württemberg sieht tatsächlich vor, dass der Beihilfeanspruch aufgrund "Bezügeverzicht" in Höhe von monatlich 22 € brutto erhöht werden kann. Ursprünglich waren es 13 € pro Monat. Die Regelung gibt es seit 1.04.2004, ist also nicht mehr ganz druckfrisch. Alles Wichtige gibt es m. E. hier zu lesen. Wenn sich ajung92 mit Abschnitt B Nr. 4 befasst findet sie auch die (amtliche) Antwort auf ihre Frage.