Hallo,
ich würde gerne etwas über den Verheiratetenanteil in Erfahrung bringen.
Ich bin seit Oktober 2011 Beamter und habe seit Juli 2010 eine Tochter mit meiner Lebensgefährtin. Wir sind nicht verheiratet, wohnen aber zusammen in einem Haushalt. Den Familienzuschlag 2 habe ich seit Oktober 2011 erhalten. Jetzt habe ich kürzlich durch einen Kollegen erfahren, dass mir der Zuschlag Stufe 1 ebenfalls zusteht.
Ich bin allerdings erst seit Juni 2014 im gemeinsamen Haushalt gemeldet. Ich hab es durch die Ausbildung und den Familienstress verdrängt mich vorher dort anzumelden. Meine Sachbearbeiterin meinte zu mir, dass der Familienzuschlag erst seit dem 01.06.2014 rückwirkend gezahlt werden kann. Aus dem Gesetz liest sich das für mich aber, dass der Zuschlag für die Zeit gewährt wird, in der man tatsächlich mit einem Kind zusammenlebt. Es geht nämlich um 3500€, die ich nicht einfach so verschenken möchte.
Ich hoffe mir kann jemand bei dieser Frage helfen, da ich mich im Streitfall auch anwaltliche Hilfe nehmen würde.
Gruß
Familienzuschlag Stufe 1
Moderator: Moderatoren
Re: Familienzuschlag Stufe 1
1.) Du bist verpflichtet, Änderungen in den Familienverhältnissen (und dazu dürfte auch das Zusammenleben mit einem Kind zählen) zu melden. Das hast du offenbar nicht rechtzeitig getan. Ob dies allerdings Auswirkungen auf die rückwirkende Zahlung von Stufe 1 hat, kann ich dir nicht beantworten.
2.) Das Zusammenleben wird dokumentiert durch die melderechtliche Anmeldung. Schließlich benötigt deine Bezügestelle bzw. personalführende Stelle einen Beleg für deine Angaben. Hättest du also rechtzeitig gemeldet dass du mit einem Kind zusammenlebst, hätte man dich vermutlich um die Anmeldebestätigung gebeten. (oder hast du das gemeldet..? Da gibt es doch ein jährliches Formular dass man ausfüllen muss, um zu bestätigen dass man immer noch anspruchsberechtigt ist für den Familienzuschlag?)
3.) Insofern konnte ich dir also nicht helfen mit einer rechtlich belastbaren Aussage. Meine bloße Meinung dagegen ist: Sei froh dass dir das Geld rückwirkend zum 1.6.2014 gezahlt wird.
2.) Das Zusammenleben wird dokumentiert durch die melderechtliche Anmeldung. Schließlich benötigt deine Bezügestelle bzw. personalführende Stelle einen Beleg für deine Angaben. Hättest du also rechtzeitig gemeldet dass du mit einem Kind zusammenlebst, hätte man dich vermutlich um die Anmeldebestätigung gebeten. (oder hast du das gemeldet..? Da gibt es doch ein jährliches Formular dass man ausfüllen muss, um zu bestätigen dass man immer noch anspruchsberechtigt ist für den Familienzuschlag?)
3.) Insofern konnte ich dir also nicht helfen mit einer rechtlich belastbaren Aussage. Meine bloße Meinung dagegen ist: Sei froh dass dir das Geld rückwirkend zum 1.6.2014 gezahlt wird.