A9z
Moderator: Moderatoren
A9z
Hallo zusammen,
ich hab da mal eine Frage. Nachdem ich sämtliche Tabellen durchforstet habe habe ich nirgends gefunden, wieviel Zulage es bei A9z gibt. Wer kann mir sagen wieviel es bei den Bundesbeamten für das Z gibt? Und, zweite Frage, gibt es im gD auch ein A13z?
Vielen Dank
ich hab da mal eine Frage. Nachdem ich sämtliche Tabellen durchforstet habe habe ich nirgends gefunden, wieviel Zulage es bei A9z gibt. Wer kann mir sagen wieviel es bei den Bundesbeamten für das Z gibt? Und, zweite Frage, gibt es im gD auch ein A13z?
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Die "Bundesbesoldungsordnung A" hat für die Besoldungsgruppe A 9 insgesamt 6 Fußnoten mit drei Antszulagenregelungen. Die "Fußnote 3" ist die Rechtsgrundlage für die "A9Z-Zulage"; in der Anlage IX zumBBesG wird ihr derzeit ein Betrag von 252,65 € zugeordnet.
Für die Besoldungsgruppe A 13 gibt es 21 Fußnoten mit 5 Amtszulagenregelungen. Fn 6 + 7 betreffen den Schulbereich, Fn 11 ist für "Beamte des gehobenen technischen Dienstes", Fn 12 für die "Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft" (die es m. E. heute im Bundesdienst gar nicht mehr gibt) und die Fn 13 für "Beamte der Rechtspflegerlaufbahn".
So eine umfassende Amtszulagenregelung wie in A 9 gibt es also für A 13 nicht. Sehr viele A 13 Beamte mit Amtszulage wird es im Bundesdienst wohl nicht geben.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Für die Besoldungsgruppe A 13 gibt es 21 Fußnoten mit 5 Amtszulagenregelungen. Fn 6 + 7 betreffen den Schulbereich, Fn 11 ist für "Beamte des gehobenen technischen Dienstes", Fn 12 für die "Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft" (die es m. E. heute im Bundesdienst gar nicht mehr gibt) und die Fn 13 für "Beamte der Rechtspflegerlaufbahn".
So eine umfassende Amtszulagenregelung wie in A 9 gibt es also für A 13 nicht. Sehr viele A 13 Beamte mit Amtszulage wird es im Bundesdienst wohl nicht geben.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
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Im Bundesdienst gibt es sowohl A9Z als auch A13Z noch regelmäßig bei Beförderungen. Allerdings sinkt die Anzahl der beförderungswürdigen Beamten ständig, da bei den Postnachfolgeunternehmen und der Bahn keine Beamten mehr "gemacht" werden und der Abbau vor allem auch die jeweils oberen Laufbahngruppen trifft, die man frühzeitig in die Pension oder die DDU abdrängt.
DAs Z macht sowohl bei A9 als auch bei A13 so rund 250 Euro brutto aus, siehe Besoldungstabellen, also ziemlich genau den jeweiligen Grundgehaltsunterschied zu A10 oder A14.
DAs Z macht sowohl bei A9 als auch bei A13 so rund 250 Euro brutto aus, siehe Besoldungstabellen, also ziemlich genau den jeweiligen Grundgehaltsunterschied zu A10 oder A14.
A9mZ
Hallo zusammen!
Habe zwar schon diverse Internetseiten bemüht und auch Kollegen gefragt, aber immer unterschiedliche Antworten erhalten.
Meine Frage ist:
Ist die Amtzulage A9mZ immer noch ruhegehaltsfähig oder nicht?
Danke für eure Antworten.
Gruss,
uni1131
Habe zwar schon diverse Internetseiten bemüht und auch Kollegen gefragt, aber immer unterschiedliche Antworten erhalten.
Meine Frage ist:
Ist die Amtzulage A9mZ immer noch ruhegehaltsfähig oder nicht?
Danke für eure Antworten.
Gruss,
uni1131
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Re: A9z
Hallo zusammen,
"Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig". Kann ich die Aussage so interpretieren, die Amtszulagen sind sofort ruhegehaltsfähig ? Gilt bei der Amtszulage auch die 2-Jahresfrist für die Ruhegehaltsfähigkeit ?
Interessant wäre, wo kann ich den Sachverhalt genau nachlesen ohne Spielraum für Interpretationen.
Danke & Gruß in die Runde
Lothar
"Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig". Kann ich die Aussage so interpretieren, die Amtszulagen sind sofort ruhegehaltsfähig ? Gilt bei der Amtszulage auch die 2-Jahresfrist für die Ruhegehaltsfähigkeit ?
Interessant wäre, wo kann ich den Sachverhalt genau nachlesen ohne Spielraum für Interpretationen.
Danke & Gruß in die Runde
Lothar
Re: A9z
Interessant ist das mit dem 7. Besoldungsänderungsgesetz (gerade frisch) die Obergrenzen für Beförderungsämter A08, A09, A12, A13 teils kräftig angehoben werden.
Leider ist eine Obergrenze der Rahmen des möglichen und zwingt keinen Dienstherren die auszuschöpfen, aber die Hoffnung stirbt zuletzt.
Leider ist eine Obergrenze der Rahmen des möglichen und zwingt keinen Dienstherren die auszuschöpfen, aber die Hoffnung stirbt zuletzt.
Re: A9z
In einem Formum habe ich diese Aussagen gefunden:
" Wenn die letzte Beförderung mehr als 2 Jahre vor der Pensionierung liegt, dann gilt das jetzige Grundgehalt als ruhegehaltsfähig.
Die Verleihung der Amtszulage ist keine Beförderung. Die Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehaltes. Sie sind unwiderruflich und ruhegehaltsfähig. § 42 II BBesG."
Meine Interpretaion der Aussage: Die Amtszulage ist direkt nach Verleihung ruhegehaltswirksam.
" Wenn die letzte Beförderung mehr als 2 Jahre vor der Pensionierung liegt, dann gilt das jetzige Grundgehalt als ruhegehaltsfähig.
Die Verleihung der Amtszulage ist keine Beförderung. Die Amtszulagen sind Bestandteil des Grundgehaltes. Sie sind unwiderruflich und ruhegehaltsfähig. § 42 II BBesG."
Meine Interpretaion der Aussage: Die Amtszulage ist direkt nach Verleihung ruhegehaltswirksam.
Re: A9z
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in Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de
Abschnitt 4
Zulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen
§ 42
Amtszulagen und Stellenzulagen
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen
75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten,
Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes
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Amtszulagen und Stellenzulagen
(1) Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden. Sie dürfen
75 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten,
Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes
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Re: A9z
Was willst du damit sagen? Der von dir hervorgehobene Text steht bereits dreimal da, "Der Baum" hat ihn selbst zweimal zitiert. Durch das nochmalige Wiederholen lässt sich die Frage nicht beantworten.Hauseltr hat geschrieben:(2) Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes
Nein, diese Interpretation wäre nicht richtig. Da nicht die Amtszulage verliehen wird, sondern ein Amt, also z. B. das Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage, verhindert § 5 Abs. 3 BeamtVG dies:Der Baum hat geschrieben: Kann ich die Aussage so interpretieren, die Amtszulagen sind sofort ruhegehaltsfähig ? Gilt bei der Amtszulage auch die 2-Jahresfrist für die Ruhegehaltsfähigkeit ?
Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhestand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungsgruppe seiner Laufbahn oder das keiner Laufbahn angehört, und hat er die Dienstbezüge dieses oder eines mindestens gleichwertigen Amtes vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes. ...