Die Frage ist ein wenig komplex und bedarf womöglich ein wenig Beamtenrechtswissen. Ich hoffe jemand kann mir dabei jedoch eine Antwort geben.
Es um die Frage ab wann ein Beamter auf Lebenszeit Ruhegehaltzahlungen erwarten kann. Geregelt wird das Ganze im § 4 BeamtVG. Dort heißt es im ersten Absatz Nr. 1, dass ein Ruhegehalt nur gewährt wird, wenn der Beamte eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet oder (meine Frage hier bezieht jedoch lediglich auf die erste Alternative)
Mich interessiert dabei besonders was als zurückgelegte Dienstzeit zu verstehen ist. Im § 4 (1) Nr.1 S.1 BeamtVG wird dazu zwar etwas gesagt, und zwar dass die Dienstzeit ab der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis abgerechnet wird und nur berücksichtigt wird soweit sie ruhegehaltfähig ist.
Welche Berufung in das Beamtenverhältnis ist dabei gemeint? Zählt dabei bereits die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Wiederruf, auf Probe oder erst die Berufung auf Lebenszeit?
Ich hoffe auf eure Hilfe
Vorraussetzung Ruhegehalt
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