Dienstunfähigkeit

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Nordlicht123
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Dienstunfähigkeit

Beitrag von Nordlicht123 »

Hallo Ich bin neu hier,

und möchte alle User herzlich begrüßen.

Meine Fragen, Landesbeamter SH, 50 Jahre, wird wg. Dienstunfähigkeit in den Ruhestand geschickt. Bekommt er mit erreichen der normalen Pensionsgrenze (67) die volle Pension, oder bleibt er immer bei 73,???% abzüglich der 10,???% die er während der DU-Phase erhält?

Danke und Gruß

Nordlicht
Torquemada
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Re: Dienstunfähigkeit

Beitrag von Torquemada »

Die Pension wegen Dienstunfähigkeit bleibt seine Pension bis zum Lebensende. Änderungen ergeben sich durch die zu erwartenden Erhöhungen der Beamtenbesoldung und Pensionen.
Torquemada
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Re: Dienstunfähigkeit

Beitrag von Torquemada »

dibedupp hat geschrieben:Ich frage mich nur, wie man mit einem Alter von 50 Jahren auf 73,?? Prozent kommen will?
Wenn man keine Ahnung hat?
Nordlicht123
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Re: Dienstunfähigkeit

Beitrag von Nordlicht123 »

Wer lesen kann dem ist geholfen.......In meinem Post steht 73,???% abzüglich der 10,???% die-------oder nicht?

Trotzdem danke
Torquemada
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Re: Dienstunfähigkeit

Beitrag von Torquemada »

Nordlicht123 hat geschrieben:Wer lesen kann dem ist geholfen.......In meinem Post steht 73,???% abzüglich der 10,???% die-------oder nicht?

Trotzdem danke

Liebes Nordlicht,

du hast es hier u.a. mit langjährigen Spezialisten zu tun. Hat dir das einer beim Stammtisch erzählt?

Die Frage war, wie DU in deinem Alter einer Prozentwert von 73..irgendwas % kommst. Habt ihr im schönen SH ein besonderes Versorgungsrecht?
Auf Bundesebene würdest du in deinem Alter günstigstenfalls auf 70 Prozent kommen. Und von diesem Betrag gehen dann real noch mal 10,8 Prozent in Cash ab...
Hast du einen Link zu eurem Versorgungsgesetz?
Dienstunfall_L
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Re: Dienstunfähigkeit

Beitrag von Dienstunfall_L »

Hallo Nordlicht,

wenn pro Jahr ruhegehaltsfähiger Dienstzeit (bei Vollzeit) 1,79375% ruhegehaltsfähig sind
und du von 73,...% Ruhegehalt ausgehst,
Dann rechne doch mal nach:
73:1,79375
= Anzahl der Jahre, die du Vollzeit gearbeitet haben müsstest.

Daher die Verwunderung, wie du auf 73,..% kommst mit einem Alter von 50 Jahren.

Fraglich, ob es maximal überhaupt, auch nach 40 Dienstjahren, 73,...% wären, ich habe mehr den Verdacht, dass es maximal 71,...% sein könnten. Aber erst nach 40 Jahren, die ruhegehaltsfähig waren.

Wenn du Höchstsatz im Alter von 50 bekommst, dann musst du i.welche doppelt anrechenbaren Zeiten haben oder du hattest einen Dienstunfall, dann ist das theoretisch denkbar. Bei einem Dienstunfall mit Anspruch auf Unfallruhegehalt werden aber keine 10,8 % der Pension abgezogen, Sonderregelung.

Du verstehst nun vielleicht die Beiträge vorher?
LG, L.
Zuletzt geändert von Dienstunfall_L am 6. Aug 2015, 21:59, insgesamt 1-mal geändert.
Gertrud1927
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Re: Dienstunfähigkeit

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Wenn Nordlicht123 wegen DDU in den Ruhestand versetzt wird kann er durch die Zurechnungszeit seine höchste Pension schon erreichen. Die wird natürlich um den Versorgungsabschlag für ewig gekürzt.
Torquemada
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Re: Dienstunfähigkeit

Beitrag von Torquemada »

Gertrud1927 hat geschrieben:Hallo. Wenn Nordlicht123 wegen DDU in den Ruhestand versetzt wird kann er durch die Zurechnungszeit seine höchste Pension schon erreichen. Die wird natürlich um den Versorgungsabschlag für ewig gekürzt.
Dann müsste er alle Zeiten ab dem 17. Geburtstag anerkannt bekommen und genau 51 Jahre alt sein. Dem ist wohl nicht ganz so.
Gertrud1927
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Re: Dienstunfähigkeit

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo. Entschuldige, ja erst ab 51.
opilein
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Re: Dienstunfähigkeit

Beitrag von opilein »

das erst mal vorweg das vergessen die meissten
Ein Beamter auf Lebenszeit ist dienstunfähig, wenn er wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig ist. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Die Dienstunfähigkeit ist definiert in § 44 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz und § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz. für das Nordlicht

So geht es weiter
Allgemeine Dienstunfähigkeit

Nach § 42 Absatz 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) ist die Beamtin bzw. der Beamte auf Lebenszeit dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist.

Kann aber der Beamtin bzw. dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden, dann soll die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit unterbleiben. Sollte die Beamtin bzw. der Beamte nicht über eine ausreichende Befähigung der anderen Laufbahn verfügen, kann die Teilnahme an geeigneten Maßnahmen gefordert werden.

Die beiden unterschiedlichen Formulierungen lassen erkennen, worin die Problematik liegt.

Denn im Beamtenrecht ist der Begriff der Berufsunfähigkeit nicht bekannt. Hier wird der Begriff der Dienstunfähigkeit verwendet. Für den versicherten Beamten stellt die Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit im Vergleich zur Berufsunfähigkeit eines Angestellten eine wesentliche Vereinfachung der Leistungsprüfung dar. Ist ein Angestellter berufsunfähig, ist ein ärztliches Attest zwingend notwendig, aus dem hervorgeht, dass mindestens eine Einschränkung der Arbeitskraft um 50 % vorliegt.

Bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit hat das amtsärztliche Gutachten lediglich den Charakter einer Entscheidungshilfe. Eine Dienstunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn die Minderung der Arbeitskraft weniger als 50 % beträgt.

und dann die Vergütung

Mindestversorgung

Wegen des Alimentationscharakters der Beamtenversorgung gibt es dort – im Gegensatz zur Rentenversicherung – eine Mindestversorgung. Sie beträgt 35 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge oder – wenn es für die Beamtin bzw. den Beamten günstiger ist – 65 Prozent der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich 30,68 Euro (Stand 2009). Inzwischen ist die Mindestversorgung aber längst nicht mehr in allen Fällen garantiert. Bleibt eine Beamtin bzw. ein Beamter allein wegen Teilzeit oder Beurlaubung hinter der Mindestversorgung zurück, wird nur noch das „erdiente“ Ruhegehalt gezahlt, sofern sie nicht wegen Dienstunfähigkeit pensioniert werden. Teilzeit und Beurlaubung vor dem 01. Juli bleiben unberücksichtigt, sie führen nicht zum Wegfall der Mindestversorgung.
Torquemada
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Re: Dienstunfähigkeit

Beitrag von Torquemada »

opilein hat geschrieben: Für den versicherten Beamten stellt die Anerkennung seiner Dienstunfähigkeit im Vergleich zur Berufsunfähigkeit eines Angestellten eine wesentliche Vereinfachung der Leistungsprüfung dar. Ist ein Angestellter berufsunfähig, ist ein ärztliches Attest zwingend notwendig, aus dem hervorgeht, dass mindestens eine Einschränkung der Arbeitskraft um 50 % vorliegt.
Was ist ein "versicherter Beamter"?

Handelt es sich bei dem Text um Zitate irgendeiner Versicherungshomepage und "opilein" hat das korrekte zitieren vergessen? Was soll der Beitrag?
sdh1807
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Re: Dienstunfähigkeit

Beitrag von sdh1807 »

Klingt auch wie ein Auszug aus meiner Dienstunfähigkeitsklausel
opilein
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Re: Dienstunfähigkeit

Beitrag von opilein »

sdh1807 hat geschrieben:Klingt auch wie ein Auszug aus meiner Dienstunfähigkeitsklausel
Letztendlich geht es darum was bleibt dem bediensteten am Ende über Netto 1 für die Angestellte 2 für Beamte ich bin kein Rentenberater fest steht der Beamte steht sich besser nicht viel besser wenn es zum Gau eines vorzeitigem ausscheiden kommt. die Berechnungen entnehmt hier am Besten Einschlägiegen Foren im Internet. ich denke mir hier doch nix aus, eins ist sicher es ist immer weniger als ihr denkt. Geht von 50 % der letzten Bezüge aus Angestellte von 40 % 30 % für vorzeitigem Renten / Pension Eintritt alles ca. mehr kommt nicht da könnt ihr Kopfstand machen.
Torquemada
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Re: Dienstunfähigkeit

Beitrag von Torquemada »

opilein hat geschrieben:
sdh1807 hat geschrieben:Klingt auch wie ein Auszug aus meiner Dienstunfähigkeitsklausel
Letztendlich geht es darum was bleibt dem bediensteten am Ende über Netto 1 für die Angestellte 2 für Beamte ich bin kein Rentenberater fest steht der Beamte steht sich besser nicht viel besser wenn es zum Gau eines vorzeitigem ausscheiden kommt. die Berechnungen entnehmt hier am Besten Einschlägiegen Foren im Internet. ich denke mir hier doch nix aus, eins ist sicher es ist immer weniger als ihr denkt. Geht von 50 % der letzten Bezüge aus Angestellte von 40 % 30 % für vorzeitigem Renten / Pension Eintritt alles ca. mehr kommt nicht da könnt ihr Kopfstand machen.

Kommt dieses wirre Geschreibsel aus einer Internt-Übersetzungsprogramm?

So ein wirres Google-Dingens.

Für andere:

En última instancia, se trata de personal al final de lo que queda en la red para los empleados de los funcionarios públicos que no soy un consultores de pensiones consideradas por los funcionarios no es mejor mucho mejor cuando se trata de Gau una jubilación prematura. los cálculos pueden extraer aquí Einschlägiegen mejores foros en Internet. Me digo a mí mismo aquí, pero nada fuera, una cosa es cierta, es siempre menos de lo que piensas. Si el 50% del último salario de los empleados en un 40% al 30% de las pensiones prematuras / retiro de todo no se produce más porque se puede hacer Headstand

Oder:


U konačnici, to dolazi s osobljem na kraju ono što ostaje na net za zaposlenike državnih službenika nisam mirovinske konzultante razmatra dužnosnika nije bolje puno bolje kada je u pitanju Gau prerano umirovljenje. izračuni mogu izdvojiti ovdje Einschlägiegen najbolje forumima na internetu. Mislim u sebi, ali ovdje ništa van, jedno je sigurno, to je uvijek manje nego što mislite. Ako 50% od konačne plaće zaposlenih za 40% 30% prijevremenih mirovina / mirovinu sve ne doći više, jer možete učiniti headstand
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