Bemessungssatz bei 2 Beamten mit eig. u. Kindern aus 1.Ehe

Beihilfeforum, Reisekostenforum: Fragen zu Beihilfe, Reisekosten, Trennunngsgeld, ...

Moderator: Moderatoren

Antworten
BuBe2014
Beiträge: 5
Registriert: 8. Nov 2014, 16:15
Behörde:

Bemessungssatz bei 2 Beamten mit eig. u. Kindern aus 1.Ehe

Beitrag von BuBe2014 »

Hallo, wir sind ein Landesbeamter Berlin und 1 Bundesbeamtin mit 2 gemeinsamen Kindern und Kindern aus 1. Ehe. Soll heißen beim Landesbeamten sind 2 Kinder aus 1. Ehe im FZ und 1 gemeinsames. Bei der Bundesbeamtin sind 1 Kind aus 1. Ehe und 1 gemeinsames im FZ. Bisher hatte somit jeder seine eigenen 70% Beihilfebemessungssatz. Nun ist das Land Berlin der Meinung die 70% könne nur 1 Beamter bekommen. Das ist theoretisch so gemäß Landesbeihilfeverordnung richtig, jedoch hat die Bundesbeamtin ja gar keine Beihilfeberechtigung für die 2 Kinder des Landesbeamten, welche er vor ihrer Zeit hatte. Weiterhin ist in der BBhV nur die Anzahl der Kinder im FZ relevant. Somit konkurrieren hier 2 Vorschriften und wir sind komplett ratlos wie wir gegenüber der Beihilfestelle Berlin noch argumentieren sollen um dieses WirrWarr aufzuklären. Zumal ja bis vor kurzem alles lief. Weiß zufällig jemand Rat???
Adler
Beiträge: 172
Registriert: 5. Mär 2013, 20:18
Behörde:

Re: Bemessungssatz bei 2 Beamten mit eig. u. Kindern aus 1.E

Beitrag von Adler »

Ich setze mal voraus:
Es scheinen bei dir mind. 4 Kinder berücksichtigungsfähig zu sein und bei deiner Frau mind. 3 Kinder und ihr habt genau 5 Kinder unter 18 Jahre oder in Ausbildung. Maximal hat jeder 5 berücksichtigungsfähige Kinder.

Beide Beihilfevorschriften enthalten Regelungen zu Konkurrenzfällen.

In Berlin heißt es in der AV LBhVO:
46.2.1.
1Bei mehreren Beihilfeberechtigten wird der Bemessungssatz bei der oder dem Beihilfeberechtigten erhöht, die oder der die familienbezogenen Besoldungsbestandteile für mehr als ein berücksichtigungsfähiges Kind tatsächlich erhält.

2Die Beihilfeberechtigten bestimmen bereits mit der Festlegung, wer von ihnen die familienbezogenen Besoldungsbestandteile erhalten soll, auch die Zuordnung des erhöhten Bemessungssatzes.

3Eine gesonderte Erklärung der Beihilfeberechtigten ist nicht erforderlich.
Bis hier könnte man meinen, dass bei mind. 4 Kindern ein Gestaltungsspielraum besteht.

Jedoch ...
46.2.3
1Bei mehreren Beihilfeberechtigten, die vier oder mehr Kinder haben und sich die familienbezogenen Besoldungsbestandteile für diese Kinder teilen, erfolgt die Zuordnung des erhöhten Bemessungssatzes von 70 Prozent durch eine gemeinsame Erklärung der Beihilfeberechtigten.

2Die Bestimmung kann nur in Ausnahmefällen (z. B. bei Scheidung) neu getroffen werden.
Damit wird der Gestaltungsspielraum verneint.
Bei mind. einer Beihilfestelle (besser bei beiden Beihilfestellen) muss die Klärung abgegeben werden, wer die 70% erhalten soll.

Habt ihr die Erklärung auch abgegeben?

Die Beihilfestelle, die die Erklärung entgegengenommen hat, teilt es der anderen Beihilfestelle mit, denn
in der AV LBhVO und der VwV zur BBhV heißt es:
Bei mehreren Beihilfeberechtigten mit unterschiedlichen Dienstherrn (z.B. Land – Bund; Land – Land; Land – Kommune) ist der Festsetzungsstelle des Bundes, des Landes oder der Kommune die Mitteilung nach dem Formblatt im Anhang 1 zu übersenden.
Anhang1 zur BBhV:
http://www.verwaltungsvorschriften-im-i ... F-A001.pdf

Aber das alles ist nur meine Meinung und muss nicht stimmen.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
BuBe2014
Beiträge: 5
Registriert: 8. Nov 2014, 16:15
Behörde:

Re: Bemessungssatz bei 2 Beamten mit eig. u. Kindern aus 1.E

Beitrag von BuBe2014 »

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort. Soweit kann ich das nachvollziehen. Das Problem ist ja, dass meine ersten beiden Kinder bei meiner Frau nicht beihilfeberechtigt sind,weil es ja nicht ihre sind. Aus diesem Grund hat wohl bisher auch jeder seine eigenen 70% gehabt. Somit gibt es für diese beiden nur einen Beihilfeberechtigten Beamten - mich, so dass sich die Frage nach Aufteilung m.E. gar nicht stellen dürfte. Oder bin ich doch komplett auf dem Holzweg?
Adler
Beiträge: 172
Registriert: 5. Mär 2013, 20:18
Behörde:

Re: Bemessungssatz bei 2 Beamten mit eig. u. Kindern aus 1.E

Beitrag von Adler »

Aber bei dir sind doch 4 Kinder berücksichtigungsfähig?
(2 Kinder aus 1. Ehe und 2 gemeinsame Kinder.)


Und du bekommst nicht für alle 4 Kinder den Familienzuschlag, sondern auch deine Frau?

Wenn du beide Fragen mit JA beantworten musst, dann greift zumindest Nr. 46.2.3 AV LBhVO.

Ich frage mich aber gerade was ist, wenn
der eine Beamte eigene 4 Kinder hat und den Familienzuschlag dafür bezieht und der andere 2 oder mehr eigene Kinder hat und den Familienzuschlag dafür bezieht, ohne dass der eine die Kinder des anderen angenommen hat.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
BuBe2014
Beiträge: 5
Registriert: 8. Nov 2014, 16:15
Behörde:

Re: Bemessungssatz bei 2 Beamten mit eig. u. Kindern aus 1.E

Beitrag von BuBe2014 »

Ja ist kompliziert, ich weiß... :?
Also ich habe 2 Kinder aus 1. Ehe,für die ich den FZ erhalte. Meine Frau hat ein Kind aus 1. Ehe, für das sie den FZ erhält. Aus unserer Ehe gingen 2 Kinder hervor, für das jeweils einer den FZ erhält. Somit bekomme ich für 3 und meine Frau für 2 Kinder den FZ. Und da sie ja für meine 2 Kinder nicht beihilfeberechtigt sein KANN, bin ich der Meinung die Regelung aus Berlin kann so nicht greifen.
BuBe2014
Beiträge: 5
Registriert: 8. Nov 2014, 16:15
Behörde:

Re: Bemessungssatz bei 2 Beamten mit eig. u. Kindern aus 1.E

Beitrag von BuBe2014 »

Vielleicht sollte ich noch dazu schreiben, dass meine beiden Kinder aus 1. Ehe gar nicht bei uns leben und über die Mutter gesetzlich krankenversichert sind. In unserem Haushalt leben unsere beiden gemeinsamen Kinder und mein Stiefsohn.
Zuletzt geändert von BuBe2014 am 9. Nov 2014, 16:53, insgesamt 1-mal geändert.
BuBe2014
Beiträge: 5
Registriert: 8. Nov 2014, 16:15
Behörde:

Re: Bemessungssatz bei 2 Beamten mit eig. u. Kindern aus 1.E

Beitrag von BuBe2014 »

Vielleicht sollte ich noch dazu schreiben, dass meine beiden Kinder aus 1. Ehe gar nicht bei uns leben und über die Mutter gesetzlich krankenversichert sind. In unserem Haushalt leben unsere beiden gemeinsamen Kinder und mein Stiefsohn.
Antworten