Beihilfesatz beim zweiten Kind

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hornisse
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Beihilfesatz beim zweiten Kind

Beitrag von hornisse »

Hallo

folgende Konstellation

Ich (w) Bundesbeamtin, 50 % Beihilfe
Partner Angestellter, GKV
1. Kind Familienzuschlag und Kindergeld läuft auf mich.

Nun erwarten wir unser zweites Kind und ich habe schon gehört, dass beim zweiten Kind sich mein Beihilfesatz von 50 % auf 70 % ändert. Muss ich hierfür nach der Geburt des zweiten Kindes einen Antrag o.ä. bei der Beihilfestelle stellen oder wie läuft das ab? Allein mit dem Antrag auf Familienzuschlag für das zweite Kind kann es ja nicht getan sein, denn der geht ja an die Besoldungsstelle und nicht an die Beihilfestelle.

Danke für eure Hilfe
Adler
Beiträge: 172
Registriert: 5. Mär 2013, 20:18
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Re: Beihilfesatz beim zweiten Kind

Beitrag von Adler »

Wer das Kindergeld erhält ist unerheblich.
Das Kind muss nur mindestens bei dir berücksichtigungsfähig sein. (Beamte auf Widerruf erhalten ja auch keinen Familienzuschlag.)

Ändern sich die persönlichen Verhältnisse (ZB. ein Kind mehr oder weniger berücksichtigungsfähig, geschieden, verheiratet usw.), dann musst du den Beihilfeantrag vollständig ausfüllen.

Sieh also in einen Beihilfeantrag, dann erkennst du auch, welche Nachweise die Beihilfestelle verlangt.

Grundsätzlich musst du das erst machen, wenn du Aufwendungen erstattet haben möchtest.

Es gibt wohl keine Möglichkeit dies der Beihilfestelle schon allein bei Änderung der persönlichen Verhältnisse anzuzeigen
und die Bestätigung des sich daraus ergebenden Beihilfesatzes zu verlangen.

Bei der PKV kannst du auf 30% wechseln, wenn das 2 Kind da ist.
Aus dem VVG:
§ 199 Beihilfeempfänger
(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den
Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten
Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes endet.

(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen
Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch
darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife
so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch
ausgeglichen wird.
Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer
den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versicherung im Basistarif.

§ 200 Bereicherungsverbot
Hat die versicherte Person wegen desselben Versicherungsfalles einen Anspruch gegen mehrere
Erstattungsverpflichtete, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht übersteigen.
Eigentlich beißt sich hier die Katze in den Schwanz, wenn die PKV die Änderung des Beihilfesatzes nachgewiesen haben will, den du aber nicht erbringen kannst, weil du noch Erstattungsantrag bei der Beihilfe eingereicht hast, weil noch keine Aufwendungen angefallen sind.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
hornisse
Beiträge: 8
Registriert: 24. Jun 2014, 11:17
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Re: Beihilfesatz beim zweiten Kind

Beitrag von hornisse »

Hallo

ok, dann weiss ich ja, wie ich es machen muss. Dass man Änderungen im Beihilfeantrag einträgt, dass wusste ich schon :) . Aber ich dachte, dass man eben vorher dies schon irgendwie mitteilen muss. In dem Fall geht das dann aber direkt im Beihilfeantrag mit der Rechnung vom Krankenhaus von der Geburt.

danke für die Info

Nachtrag: dass es unerheblich ist, wer Kindergeld bekommt, stimmt meiner Erfahrung nach nicht. Ich habe das Kindergeld auf mich laufen, nur dadurch konnte ich den Familienzuschlag beantragen. Und nur mit dem Familienzuschlag ist es bei mir berücksichtigungsfähig. So zumindest wurde es mir von Behördenseite aus damals beim Ersten gesagt.
Selbst wenn das jetzt so nicht stimmt, ich kann nur das sagen, was mir gesagt wurde.
Adler
Beiträge: 172
Registriert: 5. Mär 2013, 20:18
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Re: Beihilfesatz beim zweiten Kind

Beitrag von Adler »

Exkurs zum Familienzuschlag:

§ 40 BBesG:
(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht
oder
ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.
Den Familienzuschlag erhält wem das Kindergeld zusteht (bezieht)
oder (und jetzt kommt es)
dem das Kindergeld zustehen würde (beziehen könnte).

Wenn dein Mann das KG bezieht, so würde es dir theoretisch auch zustehen, da du Sorgeberechtigte bist und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebst. Damit steht dir der Familienzuschlag zu, ohne dass du selbst das KG beziehst (aber beziehen könntest, wenn es nicht schon dein Mann beziehen würde).

Es gibt tausende Fälle in den der Ehemann Beamter ist und die Ehefrau in der Privatwirtschaft beschäftigt ist und mit den 2+x Kindern in der GKV versichert ist und das KG bezieht.

Die Ehemänner erhalten dann immer 70% Beihilfe weil die 2+x Kinder (dafür sorgeberechtigt und im gemeinsamen Haushalt) aufgrund § 40 BBesG im Familienzuschlag berücksichtigt werden.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
Torquemada
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Re: Beihilfesatz beim zweiten Kind

Beitrag von Torquemada »

Sagen wir es ganz einfach:

Kinder werden im Familienzuschlag berechtigt, wenn du kindergeldberechtigt bist. Wenn der Partner das Kindergeld von der Kindergeldkasse ausbezahlt bekommt, wird das Kind natürlich auch in deinen beamtenrechtlichen Angelegenheiten berücksichtigt.
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Baumschubser
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Re: Beihilfesatz beim zweiten Kind

Beitrag von Baumschubser »

Viel wichtiger als die Beihilfe ist eine Mitteilung an die Krankenversicherung, damit der Beitrag umgestellt wird auf 30%. Beihilfe wird (wie oben richtig steht) erst interessant, wenn man das erste Mal Leistungen beantragt.
hornisse
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Re: Beihilfesatz beim zweiten Kind

Beitrag von hornisse »

Also so hat mir das bisher keiner erklärt. Ich dachte, ich MUSS das Kindergeld beziehen, um den Familienzuschlag zu bekommen. Man lernt nie aus.

Im Übrigen habe ich Stufe 1 im Familienzuschlag, wir sind nicht verheiratet.

Dann werde ich mich also am Montag gleich mal mit meiner Krankenkasse in Verbindung setzen und fragen, was ich denen dann schreiben soll. Da heißt aber auch, dass ich bei der Entbindung (des zweiten Kindes) die Krankenhausrechnung nicht direkt vom Krankenhaus dort hinschicken und abrechnen lassen darf wie beim letzten Mal. Denn sonst werden ja zw. Krankenkasse und Krankenhaus 50 % abgerechnet, was ja dann aber nicht mehr richtig ist, da es sich dann auf 30 % ändert. Dann müsste das Krankenhaus ja nachträglich 20 % an die Kasse zurück zahlen, ich glaube, da wären sie auch nicht glücklich.
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