Schutzimpfung für eine private Reise
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Schutzimpfung für eine private Reise
Hallo,
für eine Reise ins Ausland benötigte ich die Hepatitis-Impfung.
Die Kosten dafür werden von der Beihilfestelle in Berlin lt. Beihilfevorschriften nicht übernommen.
Ich möchte deshalb einen Widerspruch einlegen, weil ich weiß, dass die meisten gesetzlichen Krankenkassen diese Kosten
übernehmen.
Bisher hieß es immer, die Beihilfestelle lehnt sich an die gesetzlichen Krankenkassen an.
Kann mir jemand einen Tipp geben, wie ich meinen Widerspruch durchsetzen kann?
vollmond120
für eine Reise ins Ausland benötigte ich die Hepatitis-Impfung.
Die Kosten dafür werden von der Beihilfestelle in Berlin lt. Beihilfevorschriften nicht übernommen.
Ich möchte deshalb einen Widerspruch einlegen, weil ich weiß, dass die meisten gesetzlichen Krankenkassen diese Kosten
übernehmen.
Bisher hieß es immer, die Beihilfestelle lehnt sich an die gesetzlichen Krankenkassen an.
Kann mir jemand einen Tipp geben, wie ich meinen Widerspruch durchsetzen kann?
vollmond120
Re: Schutzimpfung für eine private Reise
Macht sie doch, denn in der AV zu § 41 Abs. 1 LBHVO heißt es:Bisher hieß es immer, die Beihilfestelle lehnt sich an die gesetzlichen Krankenkassen an.
Wenn gesetzliche Krankenkassen ihren Beitragszahler mehr Leistungen gewähren, dan haben die Beitragszahler das bereits mitbezahlt.1Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Vorsorge sind die folgenden Aufwendungen beihilfefähig:
1. bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Aufwen- dungen für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
2. bei Kindern und Jugendlichen zwischen dem vollendeten 13. und dem vollendeten 14. Lebensjahr die Aufwendungen für eine Untersuchung zur Früherkennung von Erkrankungen, die die körperliche, geistige und soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden, wobei die Untersuchung auch bis zu zwölf Monate vor und nach diesem Zeitintervall durchgeführt werden kann (Toleranzgrenze),
3. bei Frauen ab dem Alter von 20 Jahren jährlich die Aufwendungen der Früherkennung von Krebserkrankungen des Genitales, zusätzlich ab dem Alter von 30 Jahren jährlich der Brust, zusätzlich ab dem Alter von 50 Jahren zeitlich eingeschränkt des Rektums und des Dickdarms sowie zusätzlich ab dem Alter von 50 Jahren bis zum Ende des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre Mammographie-Screening und bei Männern ab dem Alter von 45 Jahren jährlich die Aufwendungen der Früherkennung von Krebserkrankungen der Prostata, des äußeren Genitales sowie zusätzlich ab dem Alter von 50 Jahren zeitlich eingeschränkt des Rektums und des übrigen Dickdarms sowie für Frauen und Männer ab dem 35. Lebensjahr alle zwei Jahre eine Untersuchung der Haut auf Hautkrebs,
4. bei Frauen und Männern vom 35. Lebensjahr an die Aufwendungen für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie des Diabetes mellitus,
5. Schutzimpfungen
2Die genauen zeitlichen Untersuchungsabstände sowie der Umfang der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die in Satz 1 genannten Untersuchungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge richten sich nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
1. über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres („Kinder-Richtlinien“) in der Fassung vom 26. April 1976 (BAnz Nr. 214 vom 11. November 1976, Beilage Nr. 28), zuletzt geändert am 19. Juni 2008, BAnz S. 3484, in Kraft getreten am 1. Januar 2009,
2. zur Jugendgesundheitsuntersuchung vom 26. Juni 1998 (BAnz Nr. 159 vom 27. August 1998), in Kraft getreten am 28. August 1998, zuletzt geändert am 19. Juni 2008, BAnz S. 3236, in Kraft getreten am 4. September 2008,
3. über die Früherkennung von Krebserkrankungen („Krebsfrüherkennungs- Richtlinien“) in der Fassung vom 26. April 1976, zuletzt geändert am 21. August 2008, BAnz S. 4113, in Kraft getreten am 15. November 2008,
4. über die Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten („Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien“), in der Fassung vom 24. August 1989 (veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 10 vom 29. September 1989), zuletzt geändert am 19. Juni 2008, BAnz S. 3236, in Kraft getreten am 4. September 2008,
5. über Schutzimpfungen nach § 20d Absatz 1 SGB V (Schutzimpfungs- Richtlinie/SiR) in der Fassung vom 21 Juni 2007 / 18. Oktober 2007, BAnz S. 8154, zuletzt geändert am 16. Oktober 2008, BAnz 2009 S. 483, in Kraft getreten am 11. Februar 2009.
Beamte können nicht erwarten, dass sie ohne Gegenleistungen Mehrleistungen erhalten, es sei denn der Dienstherr ist so fürsorglich.
Beamte können solche Leistungen ggf. zusätzlich mit ihrer Privaten Krankenkasse vereinbaren; gegen mehr Beitrag versteht sich.
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
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Re: Schutzimpfung für eine private Reise
Der Hinweis ist nur so ziemlich nutzlos:
1. Die Hepatitis-Impfung ist keine Standard-Impfungen ergo nicht öffentlich empfohlen (was Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit wäre) und wird daher auch regulär von der GKV nicht übernommen. Die offizielle Stellungnahmen der Stiko zum Thema Hepatitis-A- und -B-Impfung lauten seit 2003 wie folgt: http://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen ... nn=2375548 und http://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen ... nn=2375548
2. Das die GKV dennoch ggf. die Kosten übernimmt ist entweder dem Faktor "Kulanz" oder aber dem Faktor "Satzung" zu verdanken.
Ergebnis: Du kannst es probieren, die Erfolgaussichten sind aber extrem gering.
1. Die Hepatitis-Impfung ist keine Standard-Impfungen ergo nicht öffentlich empfohlen (was Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit wäre) und wird daher auch regulär von der GKV nicht übernommen. Die offizielle Stellungnahmen der Stiko zum Thema Hepatitis-A- und -B-Impfung lauten seit 2003 wie folgt: http://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen ... nn=2375548 und http://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/Impfen ... nn=2375548
2. Das die GKV dennoch ggf. die Kosten übernimmt ist entweder dem Faktor "Kulanz" oder aber dem Faktor "Satzung" zu verdanken.
Ergebnis: Du kannst es probieren, die Erfolgaussichten sind aber extrem gering.
Re: Schutzimpfung für eine private Reise
Das lustige dabei ist, daß sie die Kosten, wenn man sich dann tatsächlich eine Hepatitis einfängt in vollem Umfang übernehmen, die zigfach höher sind.... Das ist der Grund, daß die Kassen das präventiv übernehmen!
Est gibt wohl zwischenzeitlich auch einen Unterschied zwischen Hepatitis A und B. Mir wurde die Hepatitis A-Impfung komplett abgelehnt, verwunderlicherweise wurde meiner Kollegin etwas später eine Hep-Impfung erstattet, Unterschied war, daß meine Kollegin eine Kombiimpfung durchführen hatte lassen, während ich mich nur gegen A impfen ließ, weil ich den B Impfschutz noch aus meiner Zivizeit hatte. Ein befreundeter Apotheker meinte dann, das läge daran, daß die Behandlung von A und B-Impfungen wohl voneinander abweicht. Näheres habe ich dann allerdings nicht mehr herausgefunden, da es bei mir ohnehin schon zu spät war!
Est gibt wohl zwischenzeitlich auch einen Unterschied zwischen Hepatitis A und B. Mir wurde die Hepatitis A-Impfung komplett abgelehnt, verwunderlicherweise wurde meiner Kollegin etwas später eine Hep-Impfung erstattet, Unterschied war, daß meine Kollegin eine Kombiimpfung durchführen hatte lassen, während ich mich nur gegen A impfen ließ, weil ich den B Impfschutz noch aus meiner Zivizeit hatte. Ein befreundeter Apotheker meinte dann, das läge daran, daß die Behandlung von A und B-Impfungen wohl voneinander abweicht. Näheres habe ich dann allerdings nicht mehr herausgefunden, da es bei mir ohnehin schon zu spät war!
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Re: Schutzimpfung für eine private Reise
Vielen Dank für die letzten beiden Antworten.
Tatsächlich hatte ich den Eindruck, dass der erste Beitrag von der Beihilfestelle direkt kam (das nur nebenbei ).
Ich habe natürlich inzwischen viel recherchiert und auch festgstellt, dass unterschiedlich entschieden wurde.
Ich versuche es mit einem Widerspruch.
Tatsächlich hatte ich den Eindruck, dass der erste Beitrag von der Beihilfestelle direkt kam (das nur nebenbei ).
Ich habe natürlich inzwischen viel recherchiert und auch festgstellt, dass unterschiedlich entschieden wurde.
Ich versuche es mit einem Widerspruch.
Re: Schutzimpfung für eine private Reise
Welche Schutzimpfungen von der GKV gezahlt werden, findet man hier:
http://www.g-ba.de/downloads/62-492-681 ... -10-18.pdf
Hier findet man allerdings auch den Hinweis, dass bei Hepatits A kein Leistungsanspruch für Reiseschutzimpfungen besteht.
Gruß vom Steinbock.
http://www.g-ba.de/downloads/62-492-681 ... -10-18.pdf
Hier findet man allerdings auch den Hinweis, dass bei Hepatits A kein Leistungsanspruch für Reiseschutzimpfungen besteht.
Gruß vom Steinbock.
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Re: Schutzimpfung für eine private Reise
So, jetzt klinke ich mich als Bundesbeamter auch mal in die lustige Debatte ein.
Ich habe vor einigen Wochen einen Bescheid meiner Beihilfestelle bekommen, in welchem die Erstattung der 3.Hep-Kombiimpfung ( zwei im Frühjahr, die dritte sollte nach nem halben Jahr stattfinden) bzw.des Präparates, mit Verweis auf § 41 (1) BBhV abgelehnt wird. Irrwitzigerweise wurden aber die vorherigen beiden Dosen anstandlos ersetzt.
Da fragt man sich manchmal schon, ob die jeweiligen Stellen egtl.selber wissen, was sie da tun...offenbar NICHT!
Ich habe vor einigen Wochen einen Bescheid meiner Beihilfestelle bekommen, in welchem die Erstattung der 3.Hep-Kombiimpfung ( zwei im Frühjahr, die dritte sollte nach nem halben Jahr stattfinden) bzw.des Präparates, mit Verweis auf § 41 (1) BBhV abgelehnt wird. Irrwitzigerweise wurden aber die vorherigen beiden Dosen anstandlos ersetzt.
Da fragt man sich manchmal schon, ob die jeweiligen Stellen egtl.selber wissen, was sie da tun...offenbar NICHT!
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Re: Schutzimpfung für eine private Reise
Hier soll sich angeblich seit 2014 was geändert haben. Ich bekam die letzte Impfung für Hepatitis A für eines meiner Kinder aus Gründen des Vertrauensschutzes ersetzt.Sie nannten ihn Hombre hat geschrieben:So, jetzt klinke ich mich als Bundesbeamter auch mal in die lustige Debatte ein.
Ich habe vor einigen Wochen einen Bescheid meiner Beihilfestelle bekommen, in welchem die Erstattung der 3.Hep-Kombiimpfung ( zwei im Frühjahr, die dritte sollte nach nem halben Jahr stattfinden) bzw.des Präparates, mit Verweis auf § 41 (1) BBhV abgelehnt wird. Irrwitzigerweise wurden aber die vorherigen beiden Dosen anstandlos ersetzt.
Da fragt man sich manchmal schon, ob die jeweiligen Stellen egtl.selber wissen, was sie da tun...offenbar NICHT!
Re: Schutzimpfung für eine private Reise
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung kann nicht Ursache für die Ablehnung der Kostenübernahme für die Hepatisimpfung sein.
An § 41 Abs. 1 BBhVO wurde nichts geändert.
Siehe Synopse im folgenden Link:
http://www.buzer.de/gesetz/8634/al44555-0.htm
Zu Schutzimpfungen gilt immer noch der Verweis auf das SGB V.
Genau wie in meinem Beitrag zur Berliner BhVO.
Natürlich kann man bei der Beihilfstelle Widerspruch einlegen und nach der Rechtsgrundlage für die Ablehnung fragen, da § 41 Abs.1 BBhVO zumindest seit Jahresanfang unverändert gilt.
Auf die Antwort wäre ich auch gespannt.
Nebenbei:
Die Bundis (und auch die Brandenburger Landesbeamte) bekommen nach Anlage 13 zumindest noch die FSME- und Grippeschutzimpfung ohne Einschränkung erstattet.
Die Berliner Landesbeamten bekomme sie nur eingeschränkt erstattet (nur bei FSME-Risikogebiet bzw. Zugehörigkeit zur Grippe-Risikogruppe).
An § 41 Abs. 1 BBhVO wurde nichts geändert.
Siehe Synopse im folgenden Link:
http://www.buzer.de/gesetz/8634/al44555-0.htm
Zu Schutzimpfungen gilt immer noch der Verweis auf das SGB V.
Genau wie in meinem Beitrag zur Berliner BhVO.
Natürlich kann man bei der Beihilfstelle Widerspruch einlegen und nach der Rechtsgrundlage für die Ablehnung fragen, da § 41 Abs.1 BBhVO zumindest seit Jahresanfang unverändert gilt.
Auf die Antwort wäre ich auch gespannt.
Nebenbei:
Die Bundis (und auch die Brandenburger Landesbeamte) bekommen nach Anlage 13 zumindest noch die FSME- und Grippeschutzimpfung ohne Einschränkung erstattet.
Die Berliner Landesbeamten bekomme sie nur eingeschränkt erstattet (nur bei FSME-Risikogebiet bzw. Zugehörigkeit zur Grippe-Risikogruppe).
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.
Re: Schutzimpfung für eine private Reise
Aufwendungen für Schutzimpfungen sind nach allen Beihilfeverordnungen nach Maßgabe der Empfehlungen der STIKO (Ständige Impfkommission) beihilfefähig.
Hepatits-Impfungen sind demnach nur für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und darüber hinaus nur bei Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko (medizinisches Personal etc.) empfohlen. Selbst bei letzteren Berufsgruppen (z.B. bei beamteten Ärzten) begründet dies aber keinen Beihilfeanspruch, sondern lediglich einen Direkt-Erstattungsanspruch gegenüber dem Dienstherren.
Bei privaten Reisen scheidet eine Beihilfefähigkeit aus. Etwaige Satzungs-oder Kulanzregelungen von Krankenkassen sind hier völlig ohne Belang (anderer Rechtskreis). Praktisch gesehen kann es dennoch vorkommen, dass in Einzelfällen aufgrund der softwaremäßigen Prüfung der Impfmittel (Pharamazentralnummer) es bei den Beihilfestellen versehentlich zu einer Auszahlung durch den Sachbearbeiter kommt, dieser Fehler bergründet aber selbstverständlich keinen Vertrauensschutz und keine präjudizierende Wirkung - im Gegenteil, hier ist große Vorsicht geboten! Bei Widerspruchserhebung kann es nämlich durchaus passieren, dass auch der begünstigende, rechtswidrige Verwaltungsakt, der die Leistung (versehentlich) gewährte aufgehoben wird und die gewährte Beihilfe zurück gefordert wird. Der Widerspruchsführer kann sich dann nämlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er ja über die Nicht-Beihilfefähigkeit ausdrücklich in evtl. vorherigen, korrekten Verwaltungsakten unterrichtet wurde (§ 48 VwVfG).
Also..falls die Hepatitis-Impfung im Einzelfall doch gezahlt wurde, lieber die Füße still halten und sich freuen
Hepatits-Impfungen sind demnach nur für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und darüber hinaus nur bei Personen mit erhöhtem Infektionsrisiko (medizinisches Personal etc.) empfohlen. Selbst bei letzteren Berufsgruppen (z.B. bei beamteten Ärzten) begründet dies aber keinen Beihilfeanspruch, sondern lediglich einen Direkt-Erstattungsanspruch gegenüber dem Dienstherren.
Bei privaten Reisen scheidet eine Beihilfefähigkeit aus. Etwaige Satzungs-oder Kulanzregelungen von Krankenkassen sind hier völlig ohne Belang (anderer Rechtskreis). Praktisch gesehen kann es dennoch vorkommen, dass in Einzelfällen aufgrund der softwaremäßigen Prüfung der Impfmittel (Pharamazentralnummer) es bei den Beihilfestellen versehentlich zu einer Auszahlung durch den Sachbearbeiter kommt, dieser Fehler bergründet aber selbstverständlich keinen Vertrauensschutz und keine präjudizierende Wirkung - im Gegenteil, hier ist große Vorsicht geboten! Bei Widerspruchserhebung kann es nämlich durchaus passieren, dass auch der begünstigende, rechtswidrige Verwaltungsakt, der die Leistung (versehentlich) gewährte aufgehoben wird und die gewährte Beihilfe zurück gefordert wird. Der Widerspruchsführer kann sich dann nämlich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil er ja über die Nicht-Beihilfefähigkeit ausdrücklich in evtl. vorherigen, korrekten Verwaltungsakten unterrichtet wurde (§ 48 VwVfG).
Also..falls die Hepatitis-Impfung im Einzelfall doch gezahlt wurde, lieber die Füße still halten und sich freuen

"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)
Re: Schutzimpfung für eine private Reise
Nebenbei:
Unter folgendem Link kann man nachsehen, welche GKV und PKV Schutzimfungen gegen HPV, Grippe und bei privaten Reisen übernimmt.
Natürlich sollte man sich das im konkreten Fall nochmals direkt von seiner KV bestätigen lassen. Wann weiß ja nie wie aktuelle Daten aus dem Internet sind.
(Details erfährt man, wenn man auf den Link der jeweiligen KV klickt.)
Interessant ist auch der 1. Absatz zu Änderung der Erstattung für HPV-Impfungen für unsere Töchter im Alter von 9 bis 14 Jahre.
http://www.impf-experten.de/erstattung
Bei der DEBEKA sieht es nicht so doll aus.
Bei der GKV bestätigt die Techniker KK ihren guten Ruf.
Und wer alles zu Impfungen nachlesen will, der ist mit folgendem Link gut bedient:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Ep ... cationFile
Unter folgendem Link kann man nachsehen, welche GKV und PKV Schutzimfungen gegen HPV, Grippe und bei privaten Reisen übernimmt.
Natürlich sollte man sich das im konkreten Fall nochmals direkt von seiner KV bestätigen lassen. Wann weiß ja nie wie aktuelle Daten aus dem Internet sind.
(Details erfährt man, wenn man auf den Link der jeweiligen KV klickt.)
Interessant ist auch der 1. Absatz zu Änderung der Erstattung für HPV-Impfungen für unsere Töchter im Alter von 9 bis 14 Jahre.
http://www.impf-experten.de/erstattung
Bei der DEBEKA sieht es nicht so doll aus.
Bei der GKV bestätigt die Techniker KK ihren guten Ruf.
Und wer alles zu Impfungen nachlesen will, der ist mit folgendem Link gut bedient:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Ep ... cationFile
Beamtenrecht ist nur mein Hobby.