Hallo,
wie schon im Thema erwähnt, ergibt sich bei uns folgende Konstellation
Ich: Bundesbeamter
Ehefrau: Landesbeamte Bayern
Jetzt geht meine Ehefrau in Elternzeit. Ich dachte zuerst, dass meine Ehefrau dann bei mir mit 70 % beihilfeberechtigt ist.
Dem ist jedoch nicht so. Von meiner Beihilfestelle wurde mir folgendes mitgeteilt:
Nach Bayerischem Beihilferecht (BayBhV) besteht für Ihre Ehefrau während der Elternzeit nur dann ein Beihilfeanspruch, wenn sie während der Elternzeit weder berücksichtigungsfähige Angehörige eines Beihilfeberechtigten (von Ihnen) wird, noch Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 SGB V hat.
Nach § 4 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) i.V.m. den Verwaltungsvorschriften zu § 4 Abs. 1 BBhV ist bei berücksichtigungsfähigen Personen, die selbst beihilfeberechtigt sind § 5 Abs. 1 BBhV zu beachten. Danach schließt die Beihilfeberechtigung aus einem Dienstverhältnis die Berücksichtigungsfähigkeit als Angehörige oder Angehöriger aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BBhV).
Das heißt der Ehegatte ist nur dann berücksichtigungsfähiger Angehöriger, wenn er nicht selbst beihilfeberechtigt ist.
Wie im Schreiben des Landesamtes für Finanzen dargestellt, ruht die Beihilfeberechtigung während der Elternzeit nur dann, wenn Ihre Ehefrau bei Ihnen als berücksichtigungsfähige Angehörige geführt wird. Dies ist jedoch aufgrund des § 5 Abs. 1 BBhV ausgeschlossen.
Somit besteht der eigene Beihilfeanspruch Ihrer Ehefrau gegenüber dem Landesamt für Finanzen während der Elternzeit fort.
Somit muss sich meine Ehefrau während der Elternzeit weiter mit 50 % versichern.
Ist irgendwie ungerecht.
Gibt es da keine Schlupflöcher? Hat jemand schon Berührungen mit dem gleichen Sachverhalt?
Ehefrau Bayern - Ehemann Bund - Elternzeit
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Re: Ehefrau Bayern - Ehemann Bund - Elternzeit
Hallo. Hier wird die Ungerechtigkeit etwas kleiner. Schau mal in die Urlaubsverordnung von Bayern ,§15.Alles Gute.
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Re: Ehefrau Bayern - Ehemann Bund - Elternzeit
Hallo.Der Bundesbeamte86 dachte seine Frau erhält 70% Beihilfe.Sie erhält aber nur 50% .Er findet dies ungerecht.Darum mein erster Satz zur Ungerechtigkeit.Seine Frau ist Beamtin in Bayern und bekommt vielleicht Zuschuss zur KV ,darum der Hinweis auf die Urlaubsverordnung in Bayern.Die Elternzeitverordnung vom Bund und alles andere was auf sie nicht zutrifft hätte Ihr wenig genutzt.Trotzdem alles Gute.
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Re: Ehefrau Bayern - Ehemann Bund - Elternzeit
Naja die 30 Euro Zuschuss machen das Kraut nicht fett.
In welchen Bundesländern gibt es eigentlich nicht so eine Regelung? Also in welchem Bundesland wäre dann meine Frau bei mir mit dabei?
Achja, danke für die Antworten
In welchen Bundesländern gibt es eigentlich nicht so eine Regelung? Also in welchem Bundesland wäre dann meine Frau bei mir mit dabei?
Achja, danke für die Antworten

Re: Ehefrau Bayern - Ehemann Bund - Elternzeit
Hallo,
da ich mich mit ähnlichen Fragen beschäftige, meine Vermutung zu deiner letzten Frage: Ich glaube, es liegt nicht am Bundesland, sondern daran, dass du Bundesbeamter bist und damit eine Berücksichtigungsfähigkeit deiner Frau von vornherein ausgeschlossen wird. Wäret ihr BEIDE Beamte in verschiedenen Bundesländern, würde es vielleicht anders aussehen - ich lese gerade die Beihilfevorschriften verschiedener Länder, die sich z.T. stark unterscheiden! In manchen Ländern kann frau nämlich berücksichtigungsfähig werden.
da ich mich mit ähnlichen Fragen beschäftige, meine Vermutung zu deiner letzten Frage: Ich glaube, es liegt nicht am Bundesland, sondern daran, dass du Bundesbeamter bist und damit eine Berücksichtigungsfähigkeit deiner Frau von vornherein ausgeschlossen wird. Wäret ihr BEIDE Beamte in verschiedenen Bundesländern, würde es vielleicht anders aussehen - ich lese gerade die Beihilfevorschriften verschiedener Länder, die sich z.T. stark unterscheiden! In manchen Ländern kann frau nämlich berücksichtigungsfähig werden.
Re: Ehefrau Bayern - Ehemann Bund - Elternzeit
Prinzipiell würde das auch beim TE funktionieren, wenn er dem Bund einen Nachweis vorlegt, dass seine Ehefrau - was zutreffend der Fall ist - während der Elternzeit beim Freistaat Bayern nur einen subsidiären (nachrangigen) eigenen Beihilfeanspruch hat. Damit liegt kein Beihilfeanspruch aus einem aktiven Dienstverhältnis i. S. D. § 5 BBhV vor, sodass nach Bundesbeihilferecht die Ehefrau berücksichtigungsfähige Angehörige werden kann.
Aber gerade zwischen Bund und Freistaat Bayern ist das immer ein beliebtes Katz-und Mausspiel, das bei einigen - mit entsprechend Nachdruck - durchaus funktionieren kann
Aber gerade zwischen Bund und Freistaat Bayern ist das immer ein beliebtes Katz-und Mausspiel, das bei einigen - mit entsprechend Nachdruck - durchaus funktionieren kann

"Ungerechtigkeit ist relativ leicht zu ertragen, Gerechtigkeit tut weh." (Henry Louis Mencken)