Nebenverdienst Pension nach Dienstunfall

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Susi
Beiträge: 2
Registriert: 8. Aug 2013, 16:41
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Nebenverdienst Pension nach Dienstunfall

Beitrag von Susi »

Hallo, ich hoffe es kann mir jemand helfen. Im September 2012 wurde ich aufgrund eines Dienstunfalles pensioniert. Nach einem Jahr stellt sich mir nun die Frage, wieviel darf ich dazu verdienen?
Danke Susi
Tacco61
Beiträge: 13
Registriert: 13. Jun 2013, 18:35
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Re: Nebenverdienst Pension nach Dienstunfall

Beitrag von Tacco61 »

Das kannst du die von der für dich zuständigen Versorgungsstelle ausrechnen lassen. Es gibt die sogenannte Hinzuverdienstgrenze, die individuell verschieden ist und vom Einzelfall abhängt. Die Nebentätigkeit darf auch dem Grund der Pensionierung nicht zuwider laufen, z. B. Chronische Rückenschmerzen und Taxifahrer.
Susi
Beiträge: 2
Registriert: 8. Aug 2013, 16:41
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Re: Nebenverdienst Pension nach Dienstunfall

Beitrag von Susi »

Danke. Der zuständige Mitarbeiter hat alles bis auf den letzten Cent ausgerechnet. Ich frage mich nur eins. Was ist wenn ich über der Grenze liege? Kann mir die komplette Pension gestrichen werden bzw zurückgefordert werden oder behält man immer eine " Mindestpension"?
Siedler
Beiträge: 60
Registriert: 21. Nov 2012, 21:56
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Re: Nebenverdienst Pension nach Dienstunfall

Beitrag von Siedler »

Was bedeutet die Anrechnung von Nebeneinkünften auf die Versorgung?
Es besteht
keine Ablieferungspflicht
der Einkünfte, diese verbleiben in voller Höhe
beim Beamten. Allerdings kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 53
BeamtVG ein Teil der Versorgungsbezüge für die Dauer des Zeitraumes, in welchem
Nebeneinkünfte erzielt werden, zum Ruhen gebracht werden – diese werden dann
einbehalten. Selbst wenn die Nebeneinkünfte sehr hoch sind und alle Voraus-
setzungen für eine Anrechnung vorliegen, verbleibt einem Beamten jedoch stets ein
Teil seiner Versorgungsbezüge. Diesen Anteil nennt man die sog.
Mindestbelassung,
geregelt in § 53 Abs. 5 BeamtVG. Diese beträgt in der Regel 20 % der dem Beamten
zustehenden Versorgungsbezüge, die ihm stet
s erhalten bleiben. Diese Regelung gilt
allerdings nicht, wenn die Einkünfte sog. Verwendungseinkommen sind. Hier kann es
sogar zu einer vollständigen Anrechnung kommen (im Falle der Gleichwertigkeit der
Tätigkeit im Vergleich zum zuvor ausgeübten Amt).

Quelle:http://www.dpvkom.de/pdf/beamte/infos/H ... estand.pdf

Da steht noch mehr!
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