Entlassung auf eigenen Wunsch
Moderator: Moderatoren
Entlassung auf eigenen Wunsch
Hey
ich bin derzeit Beamter auf Probe und fühle mich damit nicht wohl. Ich möchte gern meinen Dienstherren verlassen und als Angestellter oder in der freien Wirtschaft arbeiten. Kann mir einer sagen, was ich bei der Entlassung auf eigenen Wunsch ebachten muss. Ich bin damit total überfordert und wäre über jede Hilfe dankbar.
Grüße
ich bin derzeit Beamter auf Probe und fühle mich damit nicht wohl. Ich möchte gern meinen Dienstherren verlassen und als Angestellter oder in der freien Wirtschaft arbeiten. Kann mir einer sagen, was ich bei der Entlassung auf eigenen Wunsch ebachten muss. Ich bin damit total überfordert und wäre über jede Hilfe dankbar.
Grüße
Re: Entlassung auf eigenen Wunsch
Du bittest schriftlich um Deine Entlassung. Fertig!
Re: Entlassung auf eigenen Wunsch
Aber doch hoffentlich dann nicht als Angestellter im öffentlichen Dienst, denn dann würde sich ja gar nichts für dich ändern außer der Bezahlung und Krankenversorgung.CJoni13 hat geschrieben:Hey
ich bin derzeit Beamter auf Probe und fühle mich damit nicht wohl. Ich möchte gern meinen Dienstherren verlassen und als Angestellter oder in der freien Wirtschaft arbeiten
Gruß vom Steinbock
Re: Entlassung auf eigenen Wunsch
Ich komme aus dem Norden, bin jedoch jetzt örtlich in NRW gebunden. Laut meines Personaleinplaners gibt es keine Möglichkeit in den Norden zu kommen. Und die Arbeit ist auch nicht das Wahre. Dieser Status engt mich total ein.
Welche Konsequenzen erwarten mich denn wenn ich mich entlassen lasse?
Welche Konsequenzen erwarten mich denn wenn ich mich entlassen lasse?
Re: Entlassung auf eigenen Wunsch
Nachversicherung in der Rentenversicherung.
Wenn Du in der PKV bist - Umstellung auf 100 % Tarife.
Erst wenn Du eine neue GKV-pflichtige Tätigkeit findest, kann die PKV storniert werden.
Wenn Du in der PKV bist - Umstellung auf 100 % Tarife.
Erst wenn Du eine neue GKV-pflichtige Tätigkeit findest, kann die PKV storniert werden.
-
- Moderator
- Beiträge: 3953
- Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
- Behörde: Ruheständler und Privatier
- Geschlecht:
Re: Entlassung auf eigenen Wunsch
Eine Nachversicherung findet doch jetzt gar nicht mehr statt.Steinbock hat geschrieben:Nachversicherung in der Rentenversicherung.
Es gibt das "Altersgeld".
http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Modern ... _node.html
-
- Beiträge: 653
- Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
- Behörde:
Re: Entlassung auf eigenen Wunsch
Altersgeld gibt es nur, wenn der der/die Betroffene dies vor dem Ausscheiden ausdrücklich beantragt (§ 1 Abs. 1 AltGG) und mindestens sieben Jahre altersgeldfähige Dienstzeiten zurückgelegt hat (§ 3 Abs. 1 AltGG). Letzteres scheint mir bei einem Beamten auf Probe eher unwahrscheinlich.Torquemada hat geschrieben:Eine Nachversicherung findet doch jetzt gar nicht mehr statt.
Es gibt das "Altersgeld".
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
-
- Moderator
- Beiträge: 3953
- Registriert: 4. Jul 2012, 13:08
- Behörde: Ruheständler und Privatier
- Geschlecht:
Re: Entlassung auf eigenen Wunsch
Stimmt !!! Ich hatte das mit dem Probebeamten überlesen. Nun.....wer dann erst so kurz dabei ist, geht dann eben in die Nachversicherung. Die Renten in 40 Jahren werden sich ohnehin nur auf Stützenniveau bewegen, wenn es diesen Staat in dieser Form überhaupt noch gibt.Gerda Schwäbel hat geschrieben:Altersgeld gibt es nur, wenn der der/die Betroffene dies vor dem Ausscheiden ausdrücklich beantragt (§ 1 Abs. 1 AltGG) und mindestens sieben Jahre altersgeldfähige Dienstzeiten zurückgelegt hat (§ 3 Abs. 1 AltGG). Letzteres scheint mir bei einem Beamten auf Probe eher unwahrscheinlich.Torquemada hat geschrieben:Eine Nachversicherung findet doch jetzt gar nicht mehr statt.
Es gibt das "Altersgeld".
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Denn wir wissen: "Die Renten sind sicher".
Re: Entlassung auf eigenen Wunsch
Wissen Sie auch etwas darüber, ob bei einer Entlassung auch Rückzahlungen auf mich zu kommen?
-
- Beiträge: 653
- Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
- Behörde:
Re: Entlassung auf eigenen Wunsch
Ich weiß was drüber *lach*, aber wie das bei Ihnen aussieht, kann ich - auf der Grundlage dieses "dünnen" Sachverhaltes - leider nicht sagen.
Mit einer Rückforderung müssen Sie rechnen, wenn Sie
- Anwärtersonderzuschläge erhalten haben,
- Anwärterbezüge unter Auflage erhalten haben (sowas gibt es nur im gehobenen Dienst),
- im Laufe eines Monats ausscheiden und bereits für den komletten Monat Bezüge erhalten haben.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Mit einer Rückforderung müssen Sie rechnen, wenn Sie
- Anwärtersonderzuschläge erhalten haben,
- Anwärterbezüge unter Auflage erhalten haben (sowas gibt es nur im gehobenen Dienst),
- im Laufe eines Monats ausscheiden und bereits für den komletten Monat Bezüge erhalten haben.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel