Hallo,
Ich habe eine Frage zur Verkürzung der Probezeit bei Bundesbeamten. Ich habe schon allgemein im BBG und in der BLV recherchiert aber zu meiner konkreten Frage nichts gefunden. Deshalb hoffe ich auf Ihre Hilfe hier.
Kurz zum Sachverhalt:
Von November 2003 bis März 2013 als Arbeitnehmerin bei der Bundeswehr im medizinischen Beruf in Entgeltgruppe 8 beschäftigt gewesen. Innerhalb dieser Zeit den Arbeitnehmeraufstieg von April 2010 bis März 2013 im gehobenen Dienst gemacht. Das heißt seit März 2013 Beamtin auf Probe. Die Probezeit beträgt nach BBG regulär 3 Jahre.
Der Antrag die Probezeit aufgrund der vorherigen anspruchsvollen und verantwortungsvollen Beschäftigung als Arbeitnehmerin beim Bund zu verkürzen scheitert, da die Entgeltgruppe 8 nicht gleichwertig der Einstiegsbesoldung A9 entspreche und die Tätigkeitsdarstellung nicht gleichwertige Tätigkeiten hergibt, die nach Art und Schwierigkeit der Besoldung A9 entsprechen.
Nun habe ich erfahren, dass bis vor ein paar Jahren, Beamte die die Laufbahnprüfung mit der Note gut oder besser bestehen und eine entsprechend gute Beurteilung innerhalb der Probezeit erhalten, die Probezeit verkürzt bekommen.
Ich habe aber keine einzige Vorschrift darüber gefunden wo dies geregelt sein soll. Auch nicht in der alten Fassung des BBG.
Weiß jemand wo dies geregelt ist und ob diese Regelung heute auch noch Gültigkeit hat?
Ich würde gerne meine Probezeit verkürzen. Allein schon wegen dem Hintergrund, dass meine Beschäftigung beim selben Arbeitgeber bereits über 10 Jahre beträgt und meine Tätigkeiten als AN'in einer leitenden Position entsprachen, ich aber nur das Pech hatte nicht in einer höheren Entgeltgruppe eingruppiert gewesen zu sein.
Danke schonmal für Ihre Antworten und Ihre Hilfe.
Probezeitverkürzung Bundesbeamte geh. Dienst
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Re: Probezeitverkürzung Bundesbeamte geh. Dienst
Ich denke, du suchst § 7 Abs. 6 BLV.
"(6) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "Befriedigend" bestanden hat. "
"(6) Die Probezeit kann um höchstens ein Drittel gekürzt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in der Probezeit erheblich über dem Durchschnitt liegende Leistungen erbringt und die Laufbahnprüfung mit einer besseren Note als "Befriedigend" bestanden hat. "
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Re: Probezeitverkürzung Bundesbeamte geh. Dienst
Mit sehr großer Wahrscheinlichkleit haben Sie Recht, das sollte die gesuchte Rechtsnorm sein.El Pocho hat geschrieben:Ich denke, du suchst § 7 Abs. 6 BLV.
Deshalb mein Hinweis:
Viele Grüße§ 7 Abs. 6 BLV (überhaupt und besonders mit dem oben zitierten Inhalt) gibt es seit 14.02.2009 nicht mehr!
Gerda Schwäbel
Re: Probezeitverkürzung Bundesbeamte geh. Dienst
Vielen Dank für die Hinweise. Da es diese Vorschrift also seit 2009 nicht mehr gibt kann ich sie auch nicht finden. Eine andere Möglichkeit die Probezeit zu verkürzen sehe ich in meinem Fall nicht.