Anzeige wegen X?

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

Moderator: Moderatoren

Antworten
Scholle
Beiträge: 1
Registriert: 23. Dez 2013, 13:06
Behörde:

Anzeige wegen X?

Beitrag von Scholle »

Hallo,

ich studieren nun das 2. Jahr beim Finanzamt zur Diplom-Finanzwirt und habe eine Frage an Euch, die mir den Schlaf raubt:
Wie ist es, wenn man bereits Beamter auf Widerruf ist und während dessen wegen eines kleinen Delikts angezeigt wird. Wird man dann entlassen oder nachher nicht als Beamter auf Lebenszeit eingestellt ?
Würde mich über sachliche und kompetente Antworten freuen.
Lieben Grüß!
Scholle
El Pocho
Beiträge: 233
Registriert: 23. Mär 2010, 19:10
Behörde:

Re: Anzeige wegen X?

Beitrag von El Pocho »

Eine Anzeige allein hat wohl keine Konsequenzen. Aber du musst es deinem Dienstherren melden.
Lies mal § 24 Beamtenstatusgesetz durch. Ich denke, dass bei geringen Vergehen nichts passieren sollte.
Benutzeravatar
Mikesch
Beiträge: 1981
Registriert: 16. Jan 2006, 09:52
Behörde: Zollverwaltung
Wohnort: OL
Geschlecht:
Kontaktdaten:

Re: Anzeige wegen X?

Beitrag von Mikesch »

Wenn Du z.B. als Finanzbeamter eine Steuerstraftat begehst kommt das bestimmt nicht gut? ;-)
Ich kenne Fälle, da wurden Leute ohne dass sie eine Straftat begangen raus geschmissen, alleine weil der Ruf des Beamtentums geschädigt werden könnte.
Andererseits passierte selbst mit Straftat Leuten nichts.

Wie dibedupp schrieb, kommt drauf an und ohne zu wissen, um was es geht, kann man noch nicht einmal eine Meinung wagen...
SELECT 'dreams' FROM 'erinnerungen' WHERE HARDCORE = 'yes'
Fotografie, Internet, Reisen, Tauchen & Tools
http://www.zuhause-im-wohnmobil.de
Blue Ice Ultra
Beiträge: 764
Registriert: 22. Sep 2011, 18:42
Behörde:

Re: Anzeige wegen X?

Beitrag von Blue Ice Ultra »

El Pocho hat geschrieben:Eine Anzeige allein hat wohl keine Konsequenzen. Aber du musst es deinem Dienstherren melden.
Lies mal § 24 Beamtenstatusgesetz durch. Ich denke, dass bei geringen Vergehen nichts passieren sollte.
Es ergibt sich aus § 24 BeamtStG nicht das er irgendetwas melden muss, sondern im Rahmen von § 49 BeamtStG erfolgt ggf. eine entsprechende Mitteilung an den Dienstherrn. Er als Beamter hat in diesem Zusammenhang keinerlei Mitteilungspflichten.
Antworten