REAKTIVIERUNG

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carlos51
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REAKTIVIERUNG

Beitrag von carlos51 »

Hallo;
sagt hat jemand Erfahrung bzgl. eines Wiederspruchs durch einen Anwalt / Beamtenrecht; gegen eine BA Untersuchung beim Betriesbsarzt ? Soll nach mehr als 4 Jahren mich bei diesem in 5 Monaten vorstellen ....trotz vorliegenden fachärtzlicher Attest aus dennen eine weiter Dienstunfähigkeit ervorgeht. Ist ein solcher Wiederspruch sinnvoll ?
danke für euere Rückmeldung
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Bundesfreiwild
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Re: REAKTIVIERUNG

Beitrag von Bundesfreiwild »

Habe mich heute noch mit Kollegen unterhalten.
Gegen die Untersuchung kann man nicht vorgehen, der Dienstherr kann das machen, im Rahmen der Überprüfung der Dienstfähigkeit.

Gesetz:
1. Eine Reaktivierung ist auf Initiative des Dienstherrn hin möglich.

Der Dienstherr kann den Beamten wieder in das Beamtenverhältnis berufen, ihn also reaktivieren, wenn die Dienstfähigkeit ganz oder in bestimmtem Umfang wieder hergestellt ist.
Dazu bedarf es aber einer neuen, ausdrücklichen Entscheidung des Dienstherrn, sei es nun auf eigenes Betreiben des Dienstherrn oder auf einen Antrag des Beamten hin.
Früher gab es in § 45 I BBG eine gesetzliche Fünfjahresfrist, nach deren Ablauf eine erneute Berufung gegen den Willen des Beamten nicht mehr zulässig war. Das Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 563/05 - hat am 10.08.06 entschieden, dass der Gesetzgeber berechtigt war, die Frist im Hinblick auf solche Beamte aus dem Gesetz zu streichen, die noch nicht 55 Jahre alt sind.
In § 29 II Beamtenstatusgesetz ist eine solche Frist nicht enthalten. Eine Reaktivierung ist - gegen den Willen des Beamten - also auch später noch möglich.

Heisst also - wenn man unter 55 ist, ist man auf jedenfall evtl. "dran". Die 5-Jahresfrist gibts nicht mehr, eine Überprüfung ist jederzeit möglich. In der Regel überprüft der Dienstherr die Dienstfähigkeit schon nach 2 Jahren, meist innerhalb der alten Frist von 5 Jahren. Und nur der Betriebs- oder Amtsarzt ist überhaupt befugt, darüber zu urteilen.

Tja, da haben wir die Arschkarte.
Wenn der Dienstherr einen zum Dienst rufen möchte.... ruft er halt auch zur Überprüfung der Dienstfähigkeit durch den Betriebs- oder Amtsarzt.

Man muss ja auch mal die Realität betrachten:
Der Dienstherr soll sich VOR der Aufforderung für eine Reaktivierungs-Untersuchung (die er laut Gesetz vornehmen kann), falls kein konkreter Anlass besteht, über den Gesundheitszustand des Beamten informieren. Wie soll er das denn amtlich machen, wenn nicht über den Betriebs- oder Amtsarzt? Einerseits muss der Beamte direkt dem Dienstherrn gegenüber keine konkreten Angaben zu seinem Gesundheitszustand machen, andererseits braucht der Dienstherr diese aber, um sich ein Urteil zu bilden.
Selbst der Betriebs- oder Amtsarzt darf - wenn die Zustimmungsunterschrift des Beamten fehlt - keine Einzelheiten über die gesundheitlichen Befindlichkeiten an den Dienstherrn direkt weitergeben, sondern NUR sein gutachterliches Ergebnis! der Untersuchung - also dienstfähig oder nicht oder mit Einschränkungen.

Ich verstehe eigentlich nicht das Sträuben, zu einer EINZIGEN, nach 4 Jahren Ruhestand, anstehenden Untersuchung zu gehen, die eigentlich nichts anderes feststellen soll, als dass der Beamte weiterhin nicht dienstfähig ist und evtl. im Zuge dieser Untersuchung auch die Möglichkeit einer zukünftigen Gesundung und Dienstfähigkeit endgültig ausgeschlossen wird. Wenn man DEN "Haken" mal hat, kommt auch nichts mehr.

Soweit ich weiss, ist bei einer Zurruhesetzung im Rahmen der 55-er-Pension auch geregelt, dass eine Reaktivierung überhaupt nicht mehr stattfinden KANN.
Von daher würde eine Weigerung würde in meinen Augen eigentlich überhaupt NUR dann Sinn machen, wenn man mit über 55 zur Untersuchung gerufen wird.

Manchmal macht man sich mehr Probleme als man eigentlich hätte. Ich bin bestimmt immer dabei, wenn es Sinn macht, Widerstand zu leisten. Ich würde das mit neuen Attesten einfach durchziehen, den "toten" Mann geben und damit rechnen, dass man mich bei dieser Untersuchung endgültig dienstfunfähig schreibt.


Aus einem Rechtsverfahren:

Im Blick auf das weitere Verfahren bemerkt die Kammer: Die Frage, ob die Erteilung einer Weisung gemäß § 29 Abs. 5 Satz 1 BeamtStG erfordert, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Ruhestandsbeamten vorliegen oder ob, jedenfalls bei jüngeren Ruhestandsbeamten, in gewissen zeitlichen Abständen ohne Anlass eine Aktualisierung der ärztlichen Beurteilung verlangt werden darf, erscheint in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt (vgl. auch § 53 Abs. 1 Satz 1 LBG, wo Zweifel an der Dienstunfähigkeit vorausgesetzt werden). In der oben bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wird sie offen gelassen (Rdnr. 20).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert jedenfalls bei einer ohne konkreten Anlass vorgezogenen Nachuntersuchung konkrete Anhaltspunkte für eine (vorzeitig) wieder eingetretene Dienstfähigkeit (Beschl. v. 19.07.2011 a.a.O.). In Betracht kommt - zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - auch, dass die Behörde vor einer anlassunabhängigen Weisung den Ruhestandsbeamten auffordern muss, zu seinem Gesundheitszustand und auch zum Umfang seiner beruflichen Aktivitäten hinreichend Auskunft zu geben. Dies könnte jedenfalls in Fällen gelten, in denen – dies behauptet der Antragsteller - nach der zur Versetzung in den Ruhestand führenden Stellungnahme des Amtsarztes eine Besserung bzw. Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, auch einer begrenzten, nicht zu erwarten ist.
schäferhund
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Re: REAKTIVIERUNG

Beitrag von schäferhund »

Bundesfreiwild hat geschrieben:Gegen die Untersuchung kann man nicht vorgehen, der Dienstherr kann das machen, im Rahmen der Überprüfung der Dienstfähigkeit.
Was aber, wenn Amtsarzt (AA) die dauerhafte DU festgestellt hat und weitere Untersuchungen für sinnlos hält und dies so dem Dienstherrn mitgeteilt hat, der Dienstherr aber den Erkrankten ein Jahr später erneut zum AA schickt ?
Kater-Mikesch
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Re: REAKTIVIERUNG

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo dibedupp,

nach § 44 Abs. 2 BBG erfolgt eine anderweitige Verwendung - in diesem Absatz ist nicht die Dienstunfähigkeit geregelt sondern die weitere (anderweitige) Verwendung...

Oder sehe ich das jetz falsch...?


MfG
Kater-Mikesch
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Re: REAKTIVIERUNG

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo,

ok - vom Grundsatz und von den Vergaben aus den Prozessen, muss doch eine DUU innerhalb der vorgegebenen Fristen (ein oder zwei Jahre) überprüft werden - das sind doch Regelprozesse - oder...?

Und aus den Regelprozessen (die im Intranet mal entnommen werden konnten), war nicht ersichtlich, dass hier bei DDU nach Satz 1 oder Satz 2 unterschieden wurde...
Da wurde nach der zeitlichen Vorgabe (ein oder zwei Jahre) die Überprüfung durch den AA angestoßen - ggf. ist das ja heute nicht mehr so und es werden nur noch die Fälle nach Satz 1 überprüft...
schäferhund
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Re: REAKTIVIERUNG

Beitrag von schäferhund »

Nehmen wir doch einfach mal ein Beispiel aus der Praxis:
Herr X (58) erleidet einen schweren Schlaganfall und ist seither geh- u. sprachbehindert. Die Psyche des Mannes ist am Boden. Amtsarzt geht natürlich von dauerhafter Dienstunfähigkeit aus u. teilt dem DH im amtsärztlichen Zeugnis mit, dass X bis zu seinem Lebensende nie wieder dienstfähig werden kann. Weitere Untersuchungsaufträge seitens des Dienstherrn wären sinnlos.
Trotzdem schickt DH Herrn X ein oder zwei Jahre später wieder zur Untersuchung, was für X nur unnötige Quälerei ist.
Zugegeben, ein Extrembeispiel - ähnliches habe ich aber vor einigen Monaten bei Koll. miterlebt.

Wie vorgehen ? :shock:
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Mikesch
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Re: REAKTIVIERUNG

Beitrag von Mikesch »

Das ist doch das, was dibedupp meint, WAS steht in dem Bescheid?
Satz 1 oder 2?
Ohne diese Angabe braucht man doch gar nicht weiter reden, meine ich. ..
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schäferhund
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Re: REAKTIVIERUNG

Beitrag von schäferhund »

Hallo Mikesch :D

Bei dem Koll. handelt es sich um einen Landesbeamten u. leider weiß ich nicht, was da in seinem Bescheid nun genau stand. Sehe ihn erst im Dezember wieder. Jedenfalls regt sich AA auf, dass er immer wieder untersucht werden soll.

Gruß
Schäferhund
Kater-Mikesch
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Re: REAKTIVIERUNG

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo,

es nach § 46 BBG Abs. 2 Satz 1 die Vorgabe, dass der Dienstherr verpflichtet ist, in regelmäßigen Abständen die DU zu überprüfen.
Eine Begründung, dass nach nach § 44, Abs. 1, Satz 1 BBG eine Zurruhesetzung erfolgt und aus diesem Grund keine Nachprüfung zu erfolgen hat bzw. keine Verpflichtung daraus entsteht, ist falsch.
Wenn jetzt eine DU nach § 44, Abs. 1, Satz 1 BBG z. B. wegen einer unheilbaren Krankheit oder einer schweren Krankheit erfolgte und zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung nicht mit einer zukünftigen Gesundheitsverbesserung zu erwarten ist, dann wird keine Nachuntersuchung erfolgen bzw. dann muss keine Nachuntersuchung erfolgen.

Diese Verantwortung hat der Gesetzgeber aber der personalverantwortenden Stelle überlassen - aber diese Stelle hat auch die Umsetzung in jedem Einzelfall zu gewährleisten.
Wenn also der DH keine Nachuntersuchung beauftragt und sich keiner beschwert, dann wird es in diesem Fall natürlich auch keine Nachuntersuchung seitens des DH geben.

Wenn der DH keine Nachuntersuchung beauftragt, dann passiert erst einmal nichts und der Beamte in DUU ist froh - und warum soll sich der DH einen Beamten wieder zurückholen, der dann sowieso wieder krank ist...

Das ist der theoretische Ansatz. In der Praxis wird sich ja auch keiner beschweren, wenn er weiterhin im Ruhestand ist und dort auch bleiben will.
Wenn aber mal einer aus der DDU kommen will, kann er leicht mittels Klage die Reaktivierung durchsetzen, wenn sich sein Gesundheitszustand verbessert hat - jedenfalls innerhalb einer bestimmten Frist...

Es ist ja meistens auch so, dass sich diejenigen beschweren, die einen Termin zur Nachuntersuchung vom DH erhalten haben und nicht die, die in der DUU bleiben wollen...
Der Dienstherr kann aber eine Nachprüfung immer mit der Fürsorgepflicht begründen, wenn nicht gerade ein Grund (schwere Krankheit usw.) vorliegt...
Dann muss der Beamten sich notfalls rechtlich dagegen wehren !
Wub
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Re: REAKTIVIERUNG

Beitrag von Wub »

Hallo,
Wie ist das mit der Reaktivierung bei einem 57-jährigen schwerbehinderten hessischen Pensionär? Wie lange besteht für den Dienstherrn in diesem Falle überhaupt die Möglichkeit eine Reaktivierung zu betreiben?
Danke!
Beste Grüße
Wub
Kater-Mikesch
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Re: REAKTIVIERUNG

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo Wub,

du kannst vermutlich davon ausgehen, dass dein DH nicht freiwillig eine Reaktivierung bzw. eine Untersuchung für eine Reaktivierung beauftragt...
Wenn dieser froh ist, dass du in Pension bist, dann wird sich ein Grund finden, warum keine Reaktivierung beauftragt wurde - im Zweifelsfall weil deine Krankheit eine sehr schlechte Prognose für eine Wiederkehr hatte...

Wenn du wirklich wieder reaktiviert werden möchtest, musst du das bei deinem DH beantragen.
Entweder lehnt er ab, dann muss du einen Widerspruch schreiben und wenn dieser auch negativ beschieden wird, dann bleibt dir nur der Klageweg...

Wenn sich dein DH nicht auf einen Antrag meldet (das soll auch schon vorkommen), kannst du nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage erwirken...


Das sind deine Möglichkeiten für eine mögliche Rückkehr - natürlich wird dann immer ein Amtsarzt mit hinzugezogen - mal freiwilig, wenn der DH es ernst meint, mal mit ein wenig Druck durch eine Klage...
Wub
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Re: REAKTIVIERUNG

Beitrag von Wub »

Danke Kater-Mikesch
Wub
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Re: REAKTIVIERUNG

Beitrag von Wub »

Wub hat geschrieben:Danke Kater-Mikesch
Gibt es eigentlich eine Altersgrenzen für eine Reaktivierung auf Initiative des Dienstherrn? Ich frage nach der hessischen Regelung.
Dankeschön!
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