Blindengeld vom Landratsamt

Themen speziell für Landes- und Kommunalbeamte

Moderator: Moderatoren

Antworten
Benutzeravatar
Rolf Mayer
Beiträge: 2
Registriert: 12. Nov 2013, 01:04
Behörde:

Blindengeld vom Landratsamt

Beitrag von Rolf Mayer »

Na da bin ich ja hier genau richtig :D
Ich habe mal eine Frage zum Blindengeld. Diese Förderung wird ja vom jeweiligen Bundesland ausgezahlt.
Meine Mutter leidet an Makula. Eine Augenkrankheit die nicht heilbar ist.
Wir hatten die Idee Blindengeld zu beantragen. Nur ist sie eben nicht ganz Blind.
Nun wissen wir nicht in wie weit Blindengeld ausgezahlt wird.
Sie kann zum Beispiel nicht alleine Einkaufen gehen oder ihre Briefe lesen.
Zum Vergleich haben wir mal einen Online Sehtest auf http://sehtest-info.de gemacht, dort erreicht sie schlappe 10% Punkte. Das sagt schon alles.

Um Blindengeld zu bekommen, muss die betreffende Person vollständig Blind sein, oder reicht eine Teil Einschränkung der Sehkraft?
Blue Ice Ultra
Beiträge: 764
Registriert: 22. Sep 2011, 18:42
Behörde:

Re: Blindengeld vom Landratsamt

Beitrag von Blue Ice Ultra »

Hier bist Du genau nicht richtig. Wann jemand als "blind" gilt, kannst Du u.a. hier nachlesen http://www.zbfs.bayern.de/bayblindg/wasblind.html

Der Online-"Sehtest" hat in diesem Zusammenhang keinerlei Aussagewert.
Benutzeravatar
Rolf Mayer
Beiträge: 2
Registriert: 12. Nov 2013, 01:04
Behörde:

Re: Blindengeld vom Landratsamt

Beitrag von Rolf Mayer »

Alles klar, das schaue ich mir mal an. Danke erstmal :D
arme Sau
Moderator
Beiträge: 890
Registriert: 10. Nov 2005, 08:25
Behörde:

Re: Blindengeld vom Landratsamt

Beitrag von arme Sau »

Bei Makula Degeneration hilft ein Medizinischer Eingriff (in Form einer Spritze) recht gut.
Ab einem gewissen Alter wird diese Spritze aber nicht mehr angeboten. Wegen der Kosten.
Mal nebenbei bemerkt.
Grüne Beiträge sind -Mod- Beiträge, schwarze geben meine "private Meinung" wieder!
---------
Wenn der Staat versagt http://www.harrywoerz.de/?pg=0

Totale Überwachung stoppen
http://www.pro-bargeld.com/gefahr-fuer-deutsche-sparer.html
DerHagn
Beiträge: 382
Registriert: 10. Apr 2010, 21:11
Behörde:

Re: Blindengeld vom Landratsamt

Beitrag von DerHagn »

Warum informiert man sich nicht einfach bei der zuständigen Behörde?
Steinbock
Beiträge: 916
Registriert: 20. Mai 2012, 11:50
Behörde:
Wohnort: Rheinland-Pfalz

Re: Blindengeld vom Landratsamt

Beitrag von Steinbock »

Rolf Mayer hat geschrieben:Na da bin ich ja hier genau richtig :D
Ich habe mal eine Frage zum Blindengeld. Diese Förderung wird ja vom jeweiligen Bundesland ausgezahlt. ?
Gehe ich recht in der Annahme, dass es sich bei deiner Mutter um keine Beamtin handelt ?
Du deine Frage hier nur stellst, weil das Blindengeld von einer Behörde (Landratsamt / Kreisverwaltung) gezahlt wird ?

§ 72 SGB XII Blindenhilfe
(1) Blinden Menschen wird zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen Blindenhilfe gewährt, soweit sie keine gleichartigen Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten. Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, mit 70 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe I und bei Pflegebedürftigen der Pflegestufen II und III mit 50 vom Hundert des Pflegegeldes der Pflegestufe II, höchstens jedoch mit 50 vom Hundert des Betrages nach Absatz 2, anzurechnen. Satz 2 gilt sinngemäß für Leistungen nach dem Elften Buch aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften. § 39a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Blindenhilfe beträgt bis 30. Juni 2004 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 585 Euro monatlich, für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt sie 293 Euro monatlich. Sie verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert.
(3) Lebt der blinde Mensch in einer stationären Einrichtung und werden die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen, so verringert sich die Blindenhilfe nach Absatz 2 um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um 50 vom Hundert der Beträge nach Absatz 2. Satz 1 gilt vom ersten Tage des zweiten Monats an, der auf den Eintritt in die Einrichtung folgt, für jeden vollen Kalendermonat des Aufenthalts in der Einrichtung. Für jeden vollen Tag vorübergehender Abwesenheit von der Einrichtung wird die Blindenhilfe in Höhe von je einem Dreißigstel des Betrages nach Absatz 2 gewährt, wenn die vorübergehende Abwesenheit länger als sechs volle zusammenhängende Tage dauert; der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis gekürzt.
(4) Neben der Blindenhilfe wird Hilfe zur Pflege wegen Blindheit (§§ 61 und 63) außerhalb von stationären Einrichtungen sowie ein Barbetrag (§ 27b Absatz 2) nicht gewährt. Neben Absatz 1 ist § 30 Abs. 1 Nr. 2 nur anzuwenden, wenn der blinde Mensch nicht allein wegen Blindheit voll erwerbsgemindert ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für blinde Menschen, die nicht Blindenhilfe, sondern gleichartige Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften erhalten.
(5) Blinden Menschen stehen Personen gleich, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als ein Fünfzigstel beträgt oder bei denen dem Schweregrad dieser Sehschärfe gleichzuachtende, nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens vorliegen.

Ergänzend noch ein Link: http://www.weisser-stock.org/recht/blindenhilfe.html

Gruß vom Steinbock
Antworten