Hallo,
kann mir jemand sagen, ob bei einer Notfalleinlieferung in eine Privatklinik die Rechnung gekürzt werden darf.
Die Patientin hatte keinen Einfluß darauf, wohin sie transportiert wurde. Es war das nächstgelegene Krankenhaus.
In den Beihilfevorschriften des Bundes habe ich nichts dazu gefunden.
Gruß
crissie
Beihilfefähigkeit für Privatklinik als Notfallpatient
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Re: Beihilfefähigkeit für Privatklinik als Notfallpatient
Schuss aus der Hüfte...
An der ärztlichen Leistung kann nicht gerüttelt werden, ebensowenig bei Unterbringung in > 2-Bett Zimmer.
Auch die "normalen" Krankenhäuser haben hier unterschiedliche Tagessätze, da ist es egal, ob Privatklinik oder nicht, denke ich.
Wenn die aber nur 1 + 2-Bett Zimmer hat, Pech gehabt, da die nicht beihilfefähig sind.
Wie gesagt, aus dem Bauch raus...
An der ärztlichen Leistung kann nicht gerüttelt werden, ebensowenig bei Unterbringung in > 2-Bett Zimmer.
Auch die "normalen" Krankenhäuser haben hier unterschiedliche Tagessätze, da ist es egal, ob Privatklinik oder nicht, denke ich.
Wenn die aber nur 1 + 2-Bett Zimmer hat, Pech gehabt, da die nicht beihilfefähig sind.
Wie gesagt, aus dem Bauch raus...
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Re: Beihilfefähigkeit für Privatklinik als Notfallpatient
Weniger aus dem Bauch heraus:
Die Post-Beamten-Krankenkasse zahlt das, was sie für die gleiche Behandlung in Deutschland bezahlen würde, die Beihilfe natürlich auch. Ich wüsste nicht, warum sie das nicht sollte.
Alles, was darüber hinaus geht, ist Selbstbehalt. Diesen Selbstbehalt würde die Auslandskrankenzusatzversicherung (bei der PostbeaKK 31 Cent/Monat) übernehmen.
Da man heutzutage ja mal schnell die deutschen Grenzen überschreitet und z.B. ein Autounfall 10 m hinter der Grenze eben schon zu Kosten in einem ausländischen Krankenhaus führen könnte, sollte man die einfach haben.
Ich bin übrigens selbst gespannt, was das Oostendener Krankenhaus abrechnen wird für Behandlung in der Notfallambulanz, nachdem ich mich auf dem steinernen Wellenbrecher am Stand so richtig abgelegt hatte - im Urlaub. 10 Tage vorher habe ich die Auslandszusatzversicherung abgeschlossen für "sofort" wirksam.
Wer im ADAC drin ist, hat oft auch eine derartige Zusatzversicherung für Auslandskrankenfälle inclusive. Falls Mitglied, dort mal nachfragen.
Die Post-Beamten-Krankenkasse zahlt das, was sie für die gleiche Behandlung in Deutschland bezahlen würde, die Beihilfe natürlich auch. Ich wüsste nicht, warum sie das nicht sollte.
Alles, was darüber hinaus geht, ist Selbstbehalt. Diesen Selbstbehalt würde die Auslandskrankenzusatzversicherung (bei der PostbeaKK 31 Cent/Monat) übernehmen.
Da man heutzutage ja mal schnell die deutschen Grenzen überschreitet und z.B. ein Autounfall 10 m hinter der Grenze eben schon zu Kosten in einem ausländischen Krankenhaus führen könnte, sollte man die einfach haben.
Ich bin übrigens selbst gespannt, was das Oostendener Krankenhaus abrechnen wird für Behandlung in der Notfallambulanz, nachdem ich mich auf dem steinernen Wellenbrecher am Stand so richtig abgelegt hatte - im Urlaub. 10 Tage vorher habe ich die Auslandszusatzversicherung abgeschlossen für "sofort" wirksam.
Wer im ADAC drin ist, hat oft auch eine derartige Zusatzversicherung für Auslandskrankenfälle inclusive. Falls Mitglied, dort mal nachfragen.
Re: Beihilfefähigkeit für Privatklinik als Notfallpatient
Verstehe jetzt den Text nicht ganz!
Warum sollte die Privatklinik die Rechnung kürzen ?
Dann sollte man einen Hinweis dazu in dem Schreiben finden.
Gruß vom Steinbock
Warum sollte die Privatklinik die Rechnung kürzen ?
Oder meinst Du jetzt, dass die Beihilfe die Leistungserstattung gekürzt hat ?crissie hat geschrieben:Hallo,
kann mir jemand sagen, ob bei einer Notfalleinlieferung in eine Privatklinik die Rechnung gekürzt werden darf.
Dann sollte man einen Hinweis dazu in dem Schreiben finden.
Gruß vom Steinbock
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Re: Beihilfefähigkeit für Privatklinik als Notfallpatient
Dann lies mal § 26 BBhV, wobei Privatklinik und Privatklinik schon mal unterschiedlich sein können. Etwas mehr Infos wären daher durchaus hilfreich.crissie hat geschrieben:Hallo,
kann mir jemand sagen, ob bei einer Notfalleinlieferung in eine Privatklinik die Rechnung gekürzt werden darf.
Die Patientin hatte keinen Einfluß darauf, wohin sie transportiert wurde. Es war das nächstgelegene Krankenhaus.
In den Beihilfevorschriften des Bundes habe ich nichts dazu gefunden.
Gruß
crissie
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Re: Beihilfefähigkeit für Privatklinik als Notfallpatient
Hallo,
also ich würde mich mit dem Rechnungsaussteller nochmals in Verbindung setzen. Oftmals schreiben diese nochmals eine Begründung, warum und weshalb gerade eine zusätzlich notwendige Behandlung durchgeführt werden muss...
Dann nochmals der Hinweis, in welcher Krankenkasse du bist - es gibt oftmals unterschiedliche Ansätze...
Z. B. bei der Telekom und PBeaKK muss man immer erwähnen, dass man in der PBeaKK B1 ist...
Normalerweise muss gerade aber die Beihilfe notwendige Maßnahmen in jedem Fall zahlen - das ergibt sich auch aus der Fürsorgepflicht eines Dienstherrn. Denn der muss innerhalb der Fürsorgepflicht für notwendige Aufwendungen innerhalb der Leistungen aus der Krankenbehandlung aufkommen.
Das steht so nicht im Gesetz - aber nach § 78 BBG gibt es z. B. die allgemeine und besondere Sorgfaltspflicht. Im Fall des Fragestellers kommt die besondere Sorgfaltspflicht des Diestherrn zum Tragen.
Da die Sorgfaltspflicht des Dienstherrn auch manchmal sehr dehnbar ist und man bei Dienstherr nicht weiter kommt, würde ich mir erst einmal eine unverbindliche Rechtsberatung einholen - wenn eine RS-Versicherung vorhanden ist, sollte diese kostenfrei sein.
Dann kann man je nach Ergebnis immer noch weiter sehen...
also ich würde mich mit dem Rechnungsaussteller nochmals in Verbindung setzen. Oftmals schreiben diese nochmals eine Begründung, warum und weshalb gerade eine zusätzlich notwendige Behandlung durchgeführt werden muss...
Dann nochmals der Hinweis, in welcher Krankenkasse du bist - es gibt oftmals unterschiedliche Ansätze...
Z. B. bei der Telekom und PBeaKK muss man immer erwähnen, dass man in der PBeaKK B1 ist...
Normalerweise muss gerade aber die Beihilfe notwendige Maßnahmen in jedem Fall zahlen - das ergibt sich auch aus der Fürsorgepflicht eines Dienstherrn. Denn der muss innerhalb der Fürsorgepflicht für notwendige Aufwendungen innerhalb der Leistungen aus der Krankenbehandlung aufkommen.
Das steht so nicht im Gesetz - aber nach § 78 BBG gibt es z. B. die allgemeine und besondere Sorgfaltspflicht. Im Fall des Fragestellers kommt die besondere Sorgfaltspflicht des Diestherrn zum Tragen.
Da die Sorgfaltspflicht des Dienstherrn auch manchmal sehr dehnbar ist und man bei Dienstherr nicht weiter kommt, würde ich mir erst einmal eine unverbindliche Rechtsberatung einholen - wenn eine RS-Versicherung vorhanden ist, sollte diese kostenfrei sein.
Dann kann man je nach Ergebnis immer noch weiter sehen...