Fehler im Beihilfebescheid

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Pauli
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Fehler im Beihilfebescheid

Beitrag von Pauli »

Guten Abend,

ich habe eine Frage zur Beihilfe und zwar habe ich einen Fehler in meinem Beihilfebescheid festgestellt. Der Sachbearbeiter hat einen Teilbetrag einer Voruntersuchung angerechnet, jedoch scheinbar übersehen, dass unter dieser weitere Eurobeträge stehen und auch, dass unten Seite 1/2 steht. Somit hat die Person den Endbetrag auf der Rückseite übersehen. Es gab keine Anmerkung, dass nur die Voruntersuchung getragen, der Rest jedoch abgelehnt wird. Wird es Probleme geben, die Gesamtsumme rückwirkend geltend zu machen?


Vielen Dank und viele Grüße!
Kater-Mikesch
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Re: Fehler im Beihilfebescheid

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo,

erst würde ich einfach die KK anrufen oder per Mail anschreiben (ggf. die Mail ausdrucken und per Fax an die KK senden).
Die Schreiben mit Nachfrage und Widerspruch versehen...so ist auch ein Widerspruch bei der KK eingegangen.

Wenn wirklich nur ein Teilbetrag vergessen wurde, wird dieser i. d. R. sofort erstattet - das Problem ist bei den Krankenkassen (jedenfalls bei der PBeaKK) ist, dass die
Abzüg meistens nicht detailliert erläutert werden.
Wenn z. B. bei zwei Positionen was abgezogen wird, dann sollten auch immer diese Positionen benannt und der Grund des Abzuges benannt werden...

Es ist immer wieder das Gleiche, dass man dann anrufen oder die KK anschreiben muss - ein grosses Ärgernis...
Kater-Mikesch
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Re: Fehler im Beihilfebescheid

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo,
sorry - bei der Telekom rechnet die Beihilfe immer die KK mit ab...

Dann kann in meinem Beitrag den Hinweis auf die KK einfach diesen durch: Beilhilfestelle ersetzt werden...

Was ich aber von Beginn nicht ganz verstanden habe ist die Tatsache, dass man bei einem (offensichtlichen) Fehler nicht einfach bei dem anrufst, der die Beihilfe bearbeitet hat...
Oder diesen anschreibst und ihn auf den Fehler aufmerksam machst...

Also wenn ich eine falsche Abrechnung bekomme (oder eine falsche Rechnung oder sonst einen auf einen Fehler ansprechen muss), dann wende ich mich natürlich an denjenigen, der für mich der Ansprechpartner (auch Vertragspartner) ist - das sollte in dem beschriebenen Fall doch kein Problem sein und die Klärung ist relativ einfach...
Steinbock
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Re: Fehler im Beihilfebescheid

Beitrag von Steinbock »

Hallo Leute,

ich muss Kater-Mikesch hier völlig recht geben.

Man muss nicht immer gleich sein Pulver verschießen.

Stellt euch mal vor, ihr hättet etwas übersehen und einen kleinen Fehler gemacht und der Andere würde sofort eine Klage/Widerspruch einreichen.

So etwas muss doch nicht sein.

Es lebt sich doch viel einfacher, wenn man einfach mal den Telefonhöhrer in die Hand nimmt und die Geschichte
bespricht.

Gruß vom Steinbock
Pauli
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Re: Fehler im Beihilfebescheid

Beitrag von Pauli »

Ich geb Euch da Recht und jedem kann mal so ein Fehler unterlaufen, zumal die Sachbearbeiter auch nicht wenig zu tun haben. Das Problem liegt darin, dass es mir erst verspätet aufgefallen ist, da ich aufgrund persönlicher, stressiger Umstände vergessen habe, die alte Rechnung raus zu kramen und mit dem Bescheid gegen zu prüfen.
Steinbock
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Re: Fehler im Beihilfebescheid

Beitrag von Steinbock »

Hallo Pauli,

welches Problem meinst Du ?

Glaubst Du, dass der Sachbearbeiter diesen Vorgang in den vielen Akten nicht mehr findet ?

Auch dies kann man telefonisch abklären!

Gruß vom Steinbock
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Bundesfreiwild
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Re: Fehler im Beihilfebescheid

Beitrag von Bundesfreiwild »

Die PBeaKK anschreiben, die Erstattung zu prüfen, da man offensichtlich die zweite Seite mit dem eigentlichen Rechnungsendbetrag nicht berücksichtigt hatte und um eine Neuberechnung bitten. Falls die Widerspruchsfrist vorbei ist, kann man nur hoffen, dass man einen richtigen ARBEITSfehler seitens der KK doch noch korrigieren möchte.
Kater-Mikesch
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Re: Fehler im Beihilfebescheid

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo,

eine Abrechnung kann meiner Meinung nach innerhalb den normalen Verjährungsfristen nach dem BGB bemängelt werden und muss dementsprechende korrigiert werden, wenn diese falsch ist...

Jede Krankenkasse hat neben den "normalen" gesetzlichen Verjährungsfristen noch individuelle Verjährungsfristen, die dann aber nicht geringer als die gesetzlichen Verjährungsfristen sind...
Die Ansprüche (von der KK bzw. vom Versicherten) verjähren demzufolge innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen...Die Beihilfe wird analog der Vorgaben für die KK die Verjährungsfristen haben...

Da hier (noch) kein Widerspruch eingelegt wurde und demzufolge die Widerspruchsfrist (noch) nicht begonnen hat, greift hier die fehlende Klagemöglichkeit nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht (jedenfalls hat der Fragesteller nicht geschrieben, dass ein Widerspruch ergangen ist...).
DerHagn
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Re: Fehler im Beihilfebescheid

Beitrag von DerHagn »

Beginnt die Widerspruchsfrist erst mit der Einlegung des Widerspruchs?
Außerdem (denke ich) sind Beihilfestelle und PKV getrennt zu betrachten...?!
Anstaltszauber
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Re: Fehler im Beihilfebescheid

Beitrag von Anstaltszauber »

Kater-Mikesch hat geschrieben:Hallo,

eine Abrechnung kann meiner Meinung nach innerhalb den normalen Verjährungsfristen nach dem BGB bemängelt werden und muss dementsprechende korrigiert werden, wenn diese falsch ist...

Jede Krankenkasse hat neben den "normalen" gesetzlichen Verjährungsfristen noch individuelle Verjährungsfristen, die dann aber nicht geringer als die gesetzlichen Verjährungsfristen sind...
Die Ansprüche (von der KK bzw. vom Versicherten) verjähren demzufolge innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen...Die Beihilfe wird analog der Vorgaben für die KK die Verjährungsfristen haben...

Da hier (noch) kein Widerspruch eingelegt wurde und demzufolge die Widerspruchsfrist (noch) nicht begonnen hat, greift hier die fehlende Klagemöglichkeit nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht (jedenfalls hat der Fragesteller nicht geschrieben, dass ein Widerspruch ergangen ist...).
Nein.

Die Abrechnung der Beihilfe im sog. "vereinten Verfahren" durch die Postbeamtenkrankenkasse ist ein Verwaltungsakt, der durch die Postbeamtenkrankenkasse im Namen des jeweiligen Dienstherrn erlassen wird. Gegen Verwaltungsakte ist Widerspruch und anschließend Klage zulässig. Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Schriftliche Verwaltungsakte sind bekanntgegeben, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sind, daß er von ihnen Kenntnis erlangen konnte. Per Post zugänglich gemacht Verwaltungsakte gelten am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben.

Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung ("gegen diesen Bescheid ist der Widerspruch zulässig..."), dann beläuft sich die Widerspruchsfrist auf ein Jahr. Sind die Fristen abgelaufen, dann kommt immer noch eine Aufhebung des Bescheides und anschließende Neubescheidung nach den allgemeinen Vorschriften in Betracht.

Hinsichtlich des Teils, der auf die Postbeamtenkrankenkasse als ergänzende Krankenversicherung entfällt, bleibt es bei den allgemeinen Verjährungsvorschriften.

Gruß aus der Anstalt.
Steinbock
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Re: Fehler im Beihilfebescheid

Beitrag von Steinbock »

Hallo Anstaltszauber,
Anstaltszauber hat geschrieben: Nein.

Die Abrechnung der Beihilfe im sog. "vereinten Verfahren" durch die Postbeamtenkrankenkasse ist ein Verwaltungsakt, der durch die Postbeamtenkrankenkasse im Namen des jeweiligen Dienstherrn erlassen wird.
Und woher ist dir bekannt, dass es hier überhaupt um die Postbeamtenkrankenkasse geht ?

Kann ich in dem Eingangstext nicht erkennen.

Gruß vom Steinbock
DerHagn
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Re: Fehler im Beihilfebescheid

Beitrag von DerHagn »

DANKE für die ausführliche Erläuterung des Widerspruchs ;)
Aber ist (mir) schon bekannt *g*

Ach ja, bei nem Fehler in der Rechtsbehelfsbelehrung, Widerspruchsfrist ebenso 1 Jahr ^^
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