Verwaltungsverfahren/Widerspruch

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Sturmtief
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Verwaltungsverfahren/Widerspruch

Beitrag von Sturmtief »

Hallo*,

da ich in diesem Thema nicht sehr sattelfest bin, bitte ich um Eure Mithilfe.

Ich bin als kommunaler Beamter momentan in ein JC abgeordnet worden, in dem der GF die Personalhoheit hat.
Im Januar diesen Jahres stellte ich einen Antrag auf 2 Tage Telearbeit pro Woche; die speziell für dieses JC geschlossene DV Telearbeit gibt das jedenfalls her.
Im Februar diesen Jahres erhielt ich dann eine Antwort auf meinen Antrag in Form einer "Teilablehnung" (ein Tag wurde gewährt). Dieser Bescheid enthielt keinerlei Rechtsmittelbelehrung. Ich ging darauf mit unserer Gleichstellungsbeauftragten dagegen in den Widerspruch, es erfolgte wiederum eine Ablehnung (nicht an mich, nur an die GleiB). Als die GleiB auch hierauf einen Einspruch schrieb, kam das Ganze zur endgültigen Entscheidung vor die Trägerversammlung, welche ebenfalls ablehnte. Einen Bescheid darüber oder etwas ähnliches habe ich nicht bekommen, lediglich die mündliche Übermittlung der Ablehnung meines Antrags.
Soweit der Sachverhalt und nun meine Fragen dazu: Kann ich, und wenn ja was, noch etwas gegen diese Entscheidung unternehmen? Verwaltungsverfahren? Oder ist nun für mich als Beamten der Weg zu Ende?

Ich danke für Eure Zeit und eventuelle Hilfe. Wenn noch Ergänzungen zur Beantwortung gebraucht werden, dann werde ich gerne ergänzend beisteuern, was noch fehlt.

Viele Grüße,
Sturmtief
Kater-Mikesch
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Re: Verwaltungsverfahren/Widerspruch

Beitrag von Kater-Mikesch »

wenn es sich wirklich um ein Verwaltungsverfahren handelt, muss eine Ablehnung schriftlich und somit nachweislich ergangen sein - eine fehlender Nachweis oder eine Ablehnung ohne Rechtsmittelbelehrung ist somit innerhalb eines Jahres angreifbar.

Ein ordnungsgemäßer (ablehnender) Widerspruchsbescheid mit Rechtsmittelbelehrung muss innerhalb von 1 Monat "angegriffen" werden, ansonsten ist dieser Widerspruchsbescheid rechtlich wirksam.

Wenn deine Anfrage und dein Widerspruch nicht ordnungsgemäß sind, hast du ab Ablehnungszeitpunkt also ein Jahr Zeit um Klage einzureichen - nach drei Monaten ohne nachweisbaren Widespruchsbescheid, kannst du eine Untätigkeitsklage erwirken...


Ich hoffe ich konnte dir ein wenig helfen...
Anstaltszauber
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Re: Verwaltungsverfahren/Widerspruch

Beitrag von Anstaltszauber »

Sturmtief hat geschrieben:da ich in diesem Thema nicht sehr sattelfest bin, bitte ich um Eure Mithilfe.

Ich bin als kommunaler Beamter momentan in ein JC abgeordnet worden, in dem der GF die Personalhoheit hat.
Im Januar diesen Jahres stellte ich einen Antrag auf 2 Tage Telearbeit pro Woche; die speziell für dieses JC geschlossene DV Telearbeit gibt das jedenfalls her.
Im Februar diesen Jahres erhielt ich dann eine Antwort auf meinen Antrag in Form einer "Teilablehnung" (ein Tag wurde gewährt). Dieser Bescheid enthielt keinerlei Rechtsmittelbelehrung. Ich ging darauf mit unserer Gleichstellungsbeauftragten dagegen in den Widerspruch, es erfolgte wiederum eine Ablehnung (nicht an mich, nur an die GleiB). Als die GleiB auch hierauf einen Einspruch schrieb, kam das Ganze zur endgültigen Entscheidung vor die Trägerversammlung, welche ebenfalls ablehnte. Einen Bescheid darüber oder etwas ähnliches habe ich nicht bekommen, lediglich die mündliche Übermittlung der Ablehnung meines Antrags.
Soweit der Sachverhalt und nun meine Fragen dazu: Kann ich, und wenn ja was, noch etwas gegen diese Entscheidung unternehmen? Verwaltungsverfahren? Oder ist nun für mich als Beamten der Weg zu Ende?
Hmm, das hier das Grundverhältnis des Beamten betroffen ist, handelt es sich um ein normales Verwaltungsverfahren. Das heißt, nach der (teilweisen) Ablehnung Widerspruch, anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht. Oder einen neuen Antrag stellen, dann geht das Spiel von vorne los.

Mit dem Widerspruchsbescheid ist der Rechtsbehelf gegen den Ausgangsbescheid "verbraucht", es bleibt die Klage, soweit die Frist noch offen ist (Rechtsmittelbelehrung im Widerspruchsbescheid vorhanden?).
Der "Einspruch" der Gleichstellungsbeauftragen ist sinnfrei. Was die Trägerversammlung damit noch zu tun hat, erschließt sich mir kein bißchen. Sei es drum.

Leider wird dem Verwaltungsverfahrensrecht in der Ausbildung wie auch im laufenden Betrieb m.E. viel zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Da werden lustig Bescheide geklöppelt, Rechtsbehelfsbelehrungen vergessen, Aufhebungsvorschriften und Verfahrensabläufe mißachtet. Und das führt dazu, daß viele Klagen, gerade im Hartz4-Bereich, nur wegen Verletzung dieser Verfahrensvorschriften gewonnen werden. Man darf eben nicht einfach die materielle Rechtslage herstellen, dafür gibt es zulässige und unzulässige Verfahrenswege. Die Gerichte können ein Lied davon singen.

Gruß aus der Anstalt (wo das Verfahrensrecht auch mit Füßen getreten wird)
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