Witwen(r)rente

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egyptwoman
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Witwen(r)rente

Beitrag von egyptwoman »

Vorab es geht in dem theoretisch aufgebauten Fall nicht um meine Person:

Folgender theoretischer Fall:

Der/Die Beamte XY ist im Ruhestand (Altersruhestand oder auch vorzeitiger Ruhestand). XY ist verheiratet sagen wir seit 2 Jahren mit einer/einem ausländischen Ehepartner Z., der nicht aus dem europäischen Raum kommt. XY zieht nun in das Heimatland von Z. . Jetzt verstirbt XY (Altersbedingt, Krankheitsbedingt oder durch Unfall). Hat Z. der/die noch nie in Dtl gelebt hat (die Ehe wurde allerdings in Dtl legalisiert und man führte bisher eine Fernbeziehung) Anspruch auf Witwenrente. Noch ein Zusatz: da ja meist auf Witwenrente noch Krankenversicherungsbeiträge entfallen (zumindest ist das wohl in der gesetzlichen Rentenversicherung so) - Z. war auch nie Krankenversichert, was in manchen Ländern ja keine Seltenheit ist.
Diese Frage hat mich gestern irgendwie beschäftigt. Hat jemand darauf eine Antwort evtl mit Quellenangaben.

egyptwoman
Anstaltszauber
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Re: Witwen(r)rente

Beitrag von Anstaltszauber »

egyptwoman hat geschrieben:Der/Die Beamte XY ist im Ruhestand (Altersruhestand oder auch vorzeitiger Ruhestand). XY ist verheiratet sagen wir seit 2 Jahren mit einer/einem ausländischen Ehepartner Z., der nicht aus dem europäischen Raum kommt. XY zieht nun in das Heimatland von Z. . Jetzt verstirbt XY (Altersbedingt, Krankheitsbedingt oder durch Unfall). Hat Z. der/die noch nie in Dtl gelebt hat (die Ehe wurde allerdings in Dtl legalisiert und man führte bisher eine Fernbeziehung) Anspruch auf Witwenrente. Noch ein Zusatz: da ja meist auf Witwenrente noch Krankenversicherungsbeiträge entfallen (zumindest ist das wohl in der gesetzlichen Rentenversicherung so) - Z. war auch nie Krankenversichert, was in manchen Ländern ja keine Seltenheit ist.
Die Witwe/ der Witwer erhält Witwen-/Witwergeld (§ 19 BeamtVG, die Landesgesetze dürften im wesentlichen gleich sein), siehe http://www.gesetze-im-internet.de/beamtvg/__19.html. Voraussetzung ist die Beamteneigenschaft des Verstorbenen und eine bestehende Ehe im Todeszeitpunkt, Ausschlußgründe sind die Versorgungsehe und die Eheschließung nach Erreichen der Altersgrenze. Witwe/ Witwer ist dann auch beihilfeberechtigt.

Wer unter den Ausschlußgrund der zu späten Eheschließung fällt, kann einen Unterhaltsbeitrag verlangen, dann ist man wohl nicht beihilfeberechtigt.

Der Krankenversicherungsstatus tut insoweit nichts zur Sache.

Gruß aus der Anstalt.
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