Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

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DerBeamte84
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Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Beitrag von DerBeamte84 »

Hallo zusammen,

ich hätte einige Fragen bezüglich der im Betreff genannten Thematik und wäre für Informationen dankbar. Also folgende Sachlage:
Aus privaten Gründen könnte für mich eine "Entlassung auf Verlangen" aus dem Beamtenverhältnis (§ 33 BBG) in Frage kommen.
Ich bin seit gut 3 Jahren (inkl. 1 Jahr Laufbahn) im gehobenen technischen Verwaltungsdienst.

Wie genau würde ein solches Verfahren nun ablaufen?Welche (formlosen) Anträge gibt es? Mit welcher Bearbeitungszeit seitens meiner Behörde ist zu rechnen? Und wie sieht es mit der Rückzahlung etwaiger Aufschläge während der Laufbahn aus?Unsereins verpflichtete sich ja damals mindestens 5 Jahre im öffentlichen Dienst zu bleiben...

Mir ist klar, dass hier viele Beamte posten und sich deshalb jemand denken mag "Woher sollen wir das wissen, sind schließlich noch Beamte". Aber vielleicht gibt es ja im Kollegenumfeld mögliche Infos. Ich möchte auch bitte keine Diskussion/Anmerkungen darüber warum wieso und weshalb ich eine Entlassung plane. Bitte diese Tatsache einfach als gegeben ansehen!
ZS-forever
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Re: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Beitrag von ZS-forever »

Der Antrag ist formlos zu stellen an deinen jeweiligen Arbeitgeber auf dem Dienstweg. Der Entlasstermin wird wunschgemäß übernommen, d.h. wenn du zum 30.5.2013 kündigst, bekommst du das auch so.

Über die Rückzahlung kann ich dir leider nix sagen, aber vielleicht andere Mitglieder hier.
Carrington
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Registriert: 5. Apr 2013, 00:42
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Re: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Beitrag von Carrington »

DerBeamte84 hat geschrieben:Mit welcher Bearbeitungszeit seitens meiner Behörde ist zu rechnen? Und wie sieht es mit der Rückzahlung etwaiger Aufschläge während der Laufbahn aus?Unsereins verpflichtete sich ja damals mindestens 5 Jahre im öffentlichen Dienst zu bleiben...
Bei der Einstellung wurde Dir dazu wahrscheinlich ein Merkblatt ausgehändigt. Ich musste das quittieren. Als Student beim Bund wäre es zum Beispiel der Teil der erhaltenen Bezüge, der € 383,47 im Monat überschreitet. Bei einem Ausscheiden als Beamter auf Probe ermäßigt sich der Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel.
DerBeamte84
Beiträge: 2
Registriert: 22. Apr 2013, 12:24
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Re: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Beitrag von DerBeamte84 »

Carrington hat geschrieben:Als Student beim Bund wäre es zum Beispiel der Teil der erhaltenen Bezüge, der € 383,47 im Monat überschreitet. Bei einem Ausscheiden als Beamter auf Probe ermäßigt sich der Betrag für jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel.
Das sich der Betrag um ein Fünftel pro Jahr verringert, weiß ich. Mit Bezug auf die Rückzahlung ging es mir viel mehr darum, wie genau der Bund "sein Geld" zurückfordert??!Während der Laufbahn hatte damals schon ein Kollege um Entlassung gebeten und er konnte eine Art Ratenzahlung vereinbaren. Über den berühmten Flurfunk ( :roll: ) habe ich aber auch schon gehört, dass nicht unbedingt (Gründe?) alles zurück gezahlt werden müsse. Darum meine Frage, wer hier im Forum verlässliches weiß??!!
MEDILAN
Beiträge: 2
Registriert: 6. Feb 2014, 13:41
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Re: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Beitrag von MEDILAN »

Hallo,

ich befasse mich derzeit ebenfalls mit einem freiwilligen Ausscheiden:

ich bin nach bestandener Laufbahnprüfung im g.D. nun seit einem halben Jahr Beamter auf Probe. Aus unterschiedlichen Gründen möchte ich gerne einen Antrag auf Entlassung stellen, mit der Absicht Jura zu studieren. Jetzt stellt sich die Frage nach der Rückforderung der Anwärterbezüge. Als Auflage eines Anwärter im g.D war u.a. genannt, dass man sich verpflichtet 5 Jahre im ö.D. zu arbeiten.

Ich habe viel recherchiert und bin der Ansicht, dass für mich als Bundesbeamter das BBEsG bzw die BbesGVwV gilt. Hier im beonderen die Nr. 59.5.5 der BBesGVwV.
Auf die Rückforderung soll u.a. verzichtet werden, wenn
(...)
d) ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, daß er
– nach Abschluß des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1) eintritt,
– nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde wieder ausscheidet,
– der früheren Beschäftigungsbehörde oder bezügeanweisenden Stelle seine berufliche Verwendung nach Abschluß der Ausbildung anzeigt,
– bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt.
Der unter diesen Bedingungen ausgesprochene Verzicht ist dem Beamten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen.
e) in den Fällen b) und d) eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist



Hier würde ich mich dann auf Buchstabe d) ,ggfs. auf e) stützen wollen, um einen Verzicht der Rückzahlung der Anwärterbezüge zu erreichen, die Rückzahlung der Bezüge könnte ich mir finanziell nicht erlauben und mein Jurastudium würde sich in Luft auflösen. Wie schätzt ihr die Lage rechtlich ein? Bin ich dahingehend auf dem richtigen Weg?

Danke für jede Antwort. :roll:

MFG MEDI
Carrington
Beiträge: 288
Registriert: 5. Apr 2013, 00:42
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Re: Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Beitrag von Carrington »

MEDILAN hat geschrieben:Hallo,

ich befasse mich derzeit ebenfalls mit einem freiwilligen Ausscheiden:

ich bin nach bestandener Laufbahnprüfung im g.D. nun seit einem halben Jahr Beamter auf Probe. Aus unterschiedlichen Gründen möchte ich gerne einen Antrag auf Entlassung stellen, mit der Absicht Jura zu studieren. Jetzt stellt sich die Frage nach der Rückforderung der Anwärterbezüge. Als Auflage eines Anwärter im g.D war u.a. genannt, dass man sich verpflichtet 5 Jahre im ö.D. zu arbeiten.

Ich habe viel recherchiert und bin der Ansicht, dass für mich als Bundesbeamter das BBEsG bzw die BbesGVwV gilt. Hier im beonderen die Nr. 59.5.5 der BBesGVwV.
Auf die Rückforderung soll u.a. verzichtet werden, wenn
(...)
d) ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, daß er
– nach Abschluß des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1) eintritt,
– nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde wieder ausscheidet,
– der früheren Beschäftigungsbehörde oder bezügeanweisenden Stelle seine berufliche Verwendung nach Abschluß der Ausbildung anzeigt,
– bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt.
Der unter diesen Bedingungen ausgesprochene Verzicht ist dem Beamten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen.
e) in den Fällen b) und d) eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist



Hier würde ich mich dann auf Buchstabe d) ,ggfs. auf e) stützen wollen, um einen Verzicht der Rückzahlung der Anwärterbezüge zu erreichen, die Rückzahlung der Bezüge könnte ich mir finanziell nicht erlauben und mein Jurastudium würde sich in Luft auflösen. Wie schätzt ihr die Lage rechtlich ein? Bin ich dahingehend auf dem richtigen Weg?

Danke für jede Antwort. :roll:

MFG MEDI
Joah das geht. Ist ja auch gar nicht mal so selten.
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