§43, Abs 1. Satz 3 BeamtStG (Niedersachsen)

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wesermeister
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§43, Abs 1. Satz 3 BeamtStG (Niedersachsen)

Beitrag von wesermeister »

Hallo zusammen,

mich würde mal interessieren, ob jemand Erfahrung hat, wie die Rechtsprechung im Falle des §43, Abs 1. Satz 3 BeamtStG (Niedersachsen) aussieht?
Insbesondere ist hier das Disziplinarrecht interessant.

Da ich bereits 2x eine AA Untersuchung über mich ergehen lassen musste, bin ich eigentlich nicht mehr bereit dieses auch noch ein 3. oder 4. oder 5. Mal durchführen zu lassen.
Zumal die Empfehlungen des AA meine Behörde scheinbar nicht interessieren.

Danke und Gruß
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wesermeister
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Re: §43, Abs 1. Satz 3 BeamtStG (Niedersachsen)

Beitrag von wesermeister »

Es soll natürlich § 43, Abs. 1, Satz 3 NBG heißen....sorry

Hier das Zitat: (1) Die Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 BeamtStG ist aufgrund einer ärztlichen Untersuchung (§ 45) festzustellen; darüber hinaus können auch andere Beweise erhoben werden. Bestehen Zweifel an der Dienstfähigkeit, so ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, sich nach schriftlicher Weisung der oder des Dienstvorgesetzten innerhalb einer an gemessenen Frist ärztlich untersuchen und, falls eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt es für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen. Kommt die Beamtin oder der Beamte ohne hinreichenden Grund dieser Verpflichtung nicht nach, so kann sie oder er als dienstunfähig angesehen werden; sie oder er ist hierauf schriftlich hinzuweisen.

Könnte einer der Mods bitte die Überschrift des Threads und meinen ersten Post ändern, ich kann es leider nicht!
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