Nebentätigkeit in Elternzeit

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bb2012
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Nebentätigkeit in Elternzeit

Beitrag von bb2012 »

Guten Tag,

ich bin Bundesbeamter und plane im zweiten Jahr meiner Elternzeit eine Nebentätigkeit als Selbstständiger aufzunehmen (ca. 20h/Woche).
Prinzipiell ist mir in der Elternzeit eine Nebentätigkeit bis zu 30 h / Woche erlaubt.

- Muss ich die konkrete Tätigkeit dann noch der Behörde melden, wenn es soweit ist?
- Erhalte ich weiterhin Beihilfe?

Vielen Dank für Eure Antworten!
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Bundesfreiwild
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Re: Nebentätigkeit in Elternzeit

Beitrag von Bundesfreiwild »

Thema hatten wir schon mal im Forum. Ich suche es aber jetzt nicht... selbst suchen!

Ich meine aber, dass Elternzeit eben Freistellungszeit für die Erziehung bedeutet und berufliche Tätgkeit in dieser Phase entweder untersagt oder an engste Bedingungen geknüpft wäre.. selbst suchen und lesen...
Kater-Mikesch
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Re: Nebentätigkeit in Elternzeit

Beitrag von Kater-Mikesch »

Hallo,

da man ja in der Elternzeit auch beim bisherigen AG bis zu 30 Stdn. arbeiten kann, ist die Elternzeit
vom Prinzip her ja keine Ruhezeit sondern innerhalb dieser kann man natürlich arbeiten..

Also du darft in der Elternzeit max. 30 Stdn. arbeiten - natürlich auch bei einem anderen Arbeitgeber
und/oder als Selbständiger...
Du darfst auch ohne Genehmigung bei einem anderen AG arbeiten, aber sinnvoll ist die vorherige
Absprache mit dem bisherigen AG.
Das Unternehmen darf seine Zustimmung nur innerhalb von 4 Wochen nach Kenntnis vom Anspruch
aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen. Wird diese Frist versäumt oder die Schriftform
nicht beachtet oder liegen dringende betriebliche Gründe nicht vor, gilt die Zustimmung als erteilt.

Einfach mal folgenden Link ansehen - da solle alles drinstehen...
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Br ... ty=pdf.pdf
bb2012
Beiträge: 3
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Re: Nebentätigkeit in Elternzeit

Beitrag von bb2012 »

Vielen Dank für die Antworten. Damit komme ich schon mal weiter!
Kater-Mikesch
Beiträge: 1454
Registriert: 19. Jul 2012, 19:22
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Re: Nebentätigkeit in Elternzeit

Beitrag von Kater-Mikesch »

Bitte...bei der selbständigen Tätigkeit dürfte es sich so verhalten wie bei einer normalen Beschäftigung
beim bestehenden oder anderen Arbeitgeber...
Zu beachten ist nur, dass die 30 Stdn. Arbeitszeit innerhalb der Elternzeit auf keinen Fall überschritten
werden dürfen, da ansonsten die Elternzeit vom Gesetz her beendet ist...

Ich würde auf jeden Fall den bisherigen Arbeitgeber informieren, wenn ich innerhalb der Elternzeit bei
einem anderen Arbeitgeber oder innerhalb einer selbständigen bzw. Gewerbetätigkeit arbeiten würde.
Die Versagungsgründe sind sehr eng ausgelegt...

Die Beihilfeberechtigung sollte auf jeden 'Fall bestehen bleiben und auch mit der KK sollte es so bleiben...

Ich würde mich aber auf jeden Fall vorher mit der Krankenkasse UND der Beihilfestelle in Verbindung setzen,
so dass Probleme vorher geklärt werden können...gerade bei einer selbständigen Tätigkeiten kann z. B. die
Arbeitszeit angepasst werden, da keine starren Vorgaben eines Arbeitsvertrages gegeben sind...

Viel Erfolg
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