Erhebliche Nebeneinkünftige - trotzdem Beamter bleiben

Allgemeine Themen zum Bereich des öffentlichen Dienstes.

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Referent
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Erhebliche Nebeneinkünftige - trotzdem Beamter bleiben

Beitrag von Referent »

Hallo Forum,

ich habe bereits die Suchfunktion bemüht, konnte jedoch keinen Thread finden, der eine konkrete Anwort auf meine Frage bereithält.

Ein Beamter im gehobenen Dienst, der einer Schulungstätigkeit nachgeht, hat in Aussicht, künftig erhebliche Einkünfte durch ähnliche Schulungen, jedoch für Privatunternehmen, zu erwirtschaften. Es stehen dort Summen im Raum, bei denen er bereits bei einer einzigen Schulungsmaßnahme über der 30% Jahresnebenverdienstgrenze liegen würde. Grundsätzlich könnte er sich vorstellen, eine unbezahlte Urlaubsphase zu nehmen, um für einen überschaubaren Zeitraum (3 Jahre, o.ä.) nur dieser Tätigkeit nachzugehen. Leider scheint das Nebentätigkeitsrecht solche Möglichkeiten ja auszuklammern, da man selbst bei unbezahlter Beurlaubung keine höheren Verdienst in der Nebentätigkeit verdienen darf. Alternative wäre, voll im Hauptamt zu bleiben und als Nebentätigkeit eine überschaubare Anzahl an externen Schulungen zu geben. Aber auch hier ergibt sich das Problem, dass wie gesagt schon bei einer einzigen Schulung die erlaubte Grenze überschritten wird.

Er möchte seinen Beamtenstatus in jedem Fall behalten, würde jedoch auch gern die enormen finanziellen Möglichkeiten in Anspruch nehmen, zumal es aus seiner Sicht nicht in Konflikt zum Hauptamt steht.

Was also soll der Beamte tun?

Vielen Dank für Eure Antworten!!
Referent
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Re: Erhebliche Nebeneinkünftige - trotzdem Beamter bleiben

Beitrag von Referent »

Gibt es weitere Vorschläge?

Macht es Sinn bzw wie sieht es rechtlich aus, wenn das Ganze als Gewerbe eines Familienangehörigen liefe?

Wie seht Ihr die Chancen auf eine Genehmigung dieser Nebentätigkeit, wenn der Beamte belegen kann, dass er zwar Verdienste in enormer Höhe aufweist, jedoch tatsächlich nachweisbar erheblich weniger als 1/5 der Wochenarbeitszeit für diese Nebentätigkeit aufwenden muss. Soweit ich es nachgelesen habe, wurde die Verdiensthöhe ja hauptsächlich deshalb eingeführt, da regelmäßig unterstellt wird, dass ab einer bestimmten Einkommenshöhe ein zu hoher Arbeitseinsatz geleistet werden muss, um diesen Verdienst zu erzielen. Wenn der Beamte nun aber nachweisen kann, dass der Arbeitseinsatz unterhalb der Grenze bleibt, wie seht Ihr die Erfolgschancen auf Genehmigung?

Vielen Dank für Eure Meinungen / Ideen.
Gerda Schwäbel
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Re: Erhebliche Nebeneinkünftige - trotzdem Beamter bleiben

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Es gibt einen alten Grundsatz, der nichts an Aktualität verloren hat: "Die Kenntnis des Rechts erleichtert seine Anwendung."

Welches Recht soll denn zur Anwendung kommen? (Bund, Land 1, Land 2, ... Land 16) Eine Antwort könnte die Auskunftsfreude erhöhen.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel.
Referent
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Re: Erhebliche Nebeneinkünftige - trotzdem Beamter bleiben

Beitrag von Referent »

Vielen Dank für die Nachfrage/Erklärung!

Landesrecht wäre Hessen in diesem Fall.
Steinbock
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Registriert: 20. Mai 2012, 11:50
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Re: Erhebliche Nebeneinkünftige - trotzdem Beamter bleiben

Beitrag von Steinbock »

Hallo Referent,

vielleicht hilft dir dieser Artikel etwas weiter.

http://www.gew-hessen.de/index.php?id=2 ... 21075e215d

Gruß vom Steinbock
Gerda Schwäbel
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Re: Erhebliche Nebeneinkünftige - trotzdem Beamter bleiben

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Die entscheidende Rechtsgrundlage ist wohl § 79 Abs. 2 LBG. Dabei sind m. E. folgende Textteile von Bedeutung:
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1.nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. - 6. [m. E. unerheblich].

Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt. Die Voraussetzung des Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach Satz 1 und 2 ist besonders zu prüfen, wenn abzusehen ist, daß die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr dreißig vom Hundert der Jahresdienstbezüge des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden; das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen. ...
Die Höhe der Vergütung ist kein Versagungsgrund, sonderen nur die Aufforderung, die zeitliche Inanspruchnahme näher unter die Lupe zu nehmen. Und die ist ja - Ihrer Schilderung nach - unproblematisch. Ich hätte keine Bedenken, die Nebentätigkeit zu genehmigen.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Gerda Schwäbel
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Nachtrag

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Zu diesem Thema empfehle ich den Aufsatz "Zum Nebentätigkeitsverbot der überschrittenen Vergütungsgrenze" (den ich selbst bisher nur überflogen habe) in der Zeitschrift "Recht im Amt" Ausgabe 4/2012.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
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Bundesfreiwild
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Re: Erhebliche Nebeneinkünftige - trotzdem Beamter bleiben

Beitrag von Bundesfreiwild »

Meine Auffassung wäre dann so:
Wenn sich mit recht wenig Zeitaufwand (und da sollte man nicht vergessen, dass nicht die Schulungszeit alleine aufläuft, sondern auch die Schulungsvorbereitung und die Anfahrten zum Schulungsort) sehr viel Geld verdienen lässt und sich der relativ geringe Zeitaufwand/Belastung beweisbar nicht auf die Beamtentätigkeit auswirkt, KANN der Dienstherr die Nebentätigkeit genehmigen. Da ist es relativ wurscht, ob man selbst Unternehmer ist oder im Familienbetrieb angestellt ist. Die Belastung zählt hauptsächlich, die sich auf die Diensterfüllung auswirken könnte.

OB der Dienstherr zustimmt, liegt in seinem Ermessen. Meine ganz einfache Antwort ist: Einen Antrag zur Prüfung stellen, entsprechende Unterlagen/Zeitaufstellungen die ein überschaubares Bild vermitteln beifügen, natürlich das zu erwartende Einkommen angeben und eine vernünftige Beschreibung der Tätigkeit hinzufügen mit dem Hinweis, dass die Belastung, TROTZ des verhältnismäßig enormen Einkommens, die Dienstpflichten nicht beeinflussen wird.

DAS muss man zunächst plausibel auf dem Papier darstellen können und nachher auch in der Realität hinbekommen.
Wenn der Beamte plötzlich dauernd fehlt oder seine Arbeit nicht mehr erledigt bekommt oder viele Fehler macht, dann wird die Genehmigung ganz schnell den Bach runter gehen.

Einfach einen Antrag stellen und sehen, was passiert.
Referent
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Re: Erhebliche Nebeneinkünftige - trotzdem Beamter bleiben

Beitrag von Referent »

Hallo zusammen,

vielen Dank für Eure tollen Ratschläge :) Die haben mir sehr weitergeholfen, denn somit wurde meine Auffassung bestärkt, dass es doch möglich sein sollte :) Nur das angesprochene "Ermessen" des Dienstherren bei der Entscheidung über die Genehmigung macht mir etwas Sorgen.

Naja, werde einen gut begründeten Antrag stellen und dann das beste hoffen :wink:

Vielen Dank nochmal!
Gerda Schwäbel
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Re: Erhebliche Nebeneinkünftige - trotzdem Beamter bleiben

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Das soll Ihnen keine Sorgen machen!
"Ermessen" hat eine Behörde dann, wenn ihr, trotz Vorliegen aller tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm, „Spielraum für eine eigene Entscheidung“ verbleibt.
Das ist hier nicht der Fall, abgelehnt werden darf der Antrag ausschließlich dann, wenn einer der in § 79 Abs. 2 LBG genannten Gründe vorliegt (auch wenn manche Bearbeiter das nicht glauben wollen). Gerade das war - soweit ich mich erinnere - in dem erwähnten Aufsatz gut erklärt. Bundesfreiwild wollte vermutlich auf den "Beurteilungsspielraum" hinweisen, den Sie aber mit Ihrem "gut begründeten Antrag" in die richtige Richtung leiten können.

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
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