DU: Überprüfung der Festsetzung der Versorgungsbezüge

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Nordwind
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DU: Überprüfung der Festsetzung der Versorgungsbezüge

Beitrag von Nordwind »

Hallo,

ich habe gestern ein dickes Paket mit den Berechnungen zur Festsetzung der Versorgungsbezüge bekommen. :shock: Es ist noch weniger, als von mir befürchtet. :cry:

Ich kann die Berechnung nicht wirklich nachvollziehen. Zum Beispiel hatte ich zuletze A8, Stufe 7 Ü. Berechnet wurde nach A8 Stufe 6. Dann wurde mir der Versorgungsausgleich für den Exgatten abgezogen und die ganzen Zeiten der Erziehungsurlaube für drei Kinder tauchen gar nicht auf. :? Ich kann das alles nicht verstehen.

Gibt es eine richtig gut Homepage, oder bei Ver.di oder anderswo Sachverständige, die diese Berechnung nachvollziehen können?

Lieben Dank und Grüße aus Friesland,
If You can dream it, You can do it!
Steinbock
Beiträge: 916
Registriert: 20. Mai 2012, 11:50
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Re: DU: Überprüfung der Festsetzung der Versorgungsbezüge

Beitrag von Steinbock »

Hallo Nordwind,

vielleicht solltest Du einfach einmal bei Ver.di anrufen und nachfragen.

http://www.verdi.de/service/beratung-unterstuetzung

Gruß vom Steinbock
Gerda Schwäbel
Beiträge: 653
Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
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Re: DU: Überprüfung der Festsetzung der Versorgungsbezüge

Beitrag von Gerda Schwäbel »

Ein durchaus gangbarer und nach meiner Überzeugung viel erfolgversprechenderer Weg ist es, sich - möglichst sofort - mit der Stelle in Verbindung zu setzen, die die Festsetzung vorgenommen hat. Schriftlich oder telefonisch die Punkte vortragen, die Sie nicht verstehen und Sie bekommen diese erläutert. Zum Thema "Versorgungsausgleich" sollten Sie das Problem aber etwas ausformulieren.

Zum Thema "Stufe" müsste auf § 69 g Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz hingewiesen werden.
§ 5 Abs. 1 ist für Beamte, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs. 3 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben
anzuwenden:
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt.
Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
Danach sollten entweder Sie feststellen, dass eine solche ruhegehaltsfähige Zulage von 41,06 € berücksichtigt ist, oder die Festsetzungsstelle stellt fest, dass die Zulage fehlt. Fehler und Missverständnisse können manchmal ganz schnell ausgeräumt werden.
Zu Ihren anderen Fragen sollte eine Erläuterung genauso möglich sein (wenn man Sachverhalt und Rechtslage kennt). Erst wenn dieser Weg unbefriedigend verlaufen ist, sollten "außenstehende Experten" herangezogen werden (wobei ich verdi jetzt nicht unbedingt als den ersten Ansprechpartner empfinde).

Viele Grüße
Gerda Schwäbel
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