Rückforderung Anwärterbezüge
Moderator: Moderatoren
Rückforderung Anwärterbezüge
Hallo liebe Gemeinde,
ich (26) stehe vor einem merkwürdigen Chaos und hoffe, dass mir jemand mit Ahnung von Besoldungsrecht/Bezügen eine Auskunft geben kann.
Ich war ab 2009 1,25 Jahre lang Anwärter für den gehobenen Dienst bei einer hessischen Kommune. Danach habe ich mich dort entlassen lassen, um an einer Hochschule für eine andere Laufbahn ein Studium zu beginnen. Dies hat soweit auch funktioniert. Nur leider habe ich dann im Oktober 2011 erfahren, dass ich meinen Anspruch auf BAföG verwirkt habe und habe mich seitdem mit einem Gleitzonenjob (Lohn ca. 450 € netto pro Monat inkl. KV) über Wasser gehalten und versucht nebenbei weiter zu studieren. Leider ist es nun amtlich, dass ich aufgrund des Zeitmangels nicht sinnvoll zum Studieren komme und stehe nun vor einem Problem bzgl. meiner Zukunft. Mir wurde zunächst die Rückforderung erlassen mit dem Hinweis auf die VV zum BBesG. Dieser Punkt fällt nun bald weg, aber...
Ich habe mich in der Studienzeit aktiv, nachdem mir klar wurde, dass das Studium auf die Weise zu keinem Erfolg führen wird, um eine Ausbildung im öffentlichen Dienst bemüht und bekam nun auch die Zusage für eine Ausbildungsstelle als VFA. Grundsätzlich ist das mein letzter Rettungsanker, um nicht später als Hartz IV-Empfänger in der Bedeutungslosigkeit zu landen. Und sehr möchte ich diese Ausbildung auch durchziehen, gerade weil mir sehr gute Übernahmechancen und evtl. die Fortbildung als Verwaltungsfachwirt bevorstehen. Nun hat der Versuch, das Studium irgendwie durchzuziehen bisher meine restlichen Ersparnisse aufgefressen. Was mir bleibt ist noch ein Sparbuch mit ca. 1000 EUR, die ich aber zum Umzug/für die Kaution einer Wohnung benötige, um die Ausbildung als VFA antreten zu können.
Ich möchte vor der Rückzahlung auch nicht unbedingt weglaufen, denn ich bin ja selbst für Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verantwortlich, aber dennoch möchte ich meine Aussichten und Möglichkeiten kennen. Dazu habe ich mehrere Fragen:
1. Die VV zum BBesG sagen auch, dass ich im Falle des Antritts einer Ausbildung im öffentlichen Dienst von der Rückzahlung befreit bin. Ist dies auch so, wenn ich zuvor eigentlich den Weg des Studiums gesucht habe und dieser nicht funktioniert hat? Hier ist ja der Unverzüglichkeitsbegriff wichtig, den ich aber als eingehalten sehe, weil ich sofort als mir bewusst wurde, dass ich kein BAföG bekomme und damit das Studium (Medizin - 7 Jahre) auf Dauer unmöglich sein wird, ohne schnuldhaftes Zögern eine Ausbildung im öffentlichen Dienst gesucht und trotz der schwierigen Einstellungstests auch gefunden habe. Wie sieht das evtl. ein Experte auf dem Gebiet?
2. Wenn ich tatsächlich gute Chancen darauf haben sollte, dass ich Rückzahlung wegen des Antritts der Ausbildung nicht leisten muss, stellt sich für mich eine andere schwierige Frage. Kann der neue Arbeitgeber/Ausbilder, der sich in Sachsen-Anhalt befindet, für die Ausbildungskosten in Hessen zur Rechenschaft gezogen werden? Ich sehe das so, dass dies nicht geht, schon gar nicht finaziell. Erstens weil ich das Studium in Hessen nie beendet habe und ich in der VFA-Ausbildung erneut von 0 an ausgebildet werde und zweitens sehe ich keine gesetzliche Regelung, die es einem hessischen Dientsherren erlauben würde von einem aus Sachsen-Anhalt Kosten zurückzufordern. Gibt es dafür doch eine Rechtsgrundlage, die ich nicht kenne?
(Die Frage ist besonders wichtig für mich, da der neue Arbeitgeber bereits signalisiert hat, dass es bei Ärger mit dem alten Dienstherren dazu kommen wird, dass der Ausbildungsvertrag mit mir aufgelöst wird bzw. ich in der Probezeit gekündigt werde. Daher ist für mich auch die Frage wichtig, ob der alte Dienstherr überhaupt schriftliche Korrespondenz mit dem neuen Ausbilder suchen darf/wird und ob es dann nur bei Schriftverkehr bleibt. Ich möchte ja nicht den Ausbildungsplatz verlieren, weil mich der alte Dienstherr aus dem Ausbildungsvertrag ekeln will, um so an das Geld heran zu kommen.)
3. Wenn es keine Chance gibt die Rückforderung beizulegen, dann würde ich gern wissen, wie dir Rückzahlung i.d.R. abläuft. D.h. wird auf meine Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen? Ich verdiene bis Ausbildungbeginn ca. 450 (oft sogar weniger) netto pro Monat und kann froh sein, krankenversichert zu sein. In der Ausbildung verdiene ich je nach Lehrjahr ca. 570 - 620 € netto. Ich würde dem alten Dienstherr sehr gern ca. 50 € pro Monat anbieten, habe aber damals bei Entlassung gesagt bekommen, dass ich damit rechnen muss, dass denen "nur" 100 € im Monat nicht reichen werden. Fakt ist aber, dass ich keine 100 € pro Monat leisten kann, was man auch daran sieht, dass ich unter der Pfändungsgrenze verdiene. Ist der alte Dientsherr also verpflichtet mir die Rückzahlung sinnvoll und schaffbar zu ermöglichen oder dürfen diese mich durch Vollstreckung, Pfändungsbeschluss usw. in Schulden bringen, obwohl ich bereit bin zu zahlen, wozu ich in der Lage bin?
4. Meine Oma hat signalisiert, dass sie mir ca. 3000 € zur Verfügung stellen würde, wenn sich der alte Dienstherr auf diese Summe einlassen würde. Sonst wird sie leider nichts besteuern. Sie könnte diese Zahlung dann mit einem Mal leisten. Macht es Sinn, auf meine wirtschaftliche Situation hinzuweisen und es als Härtefall zu bezeichnen, wenn ich nun während der Ausbildung ständig den Studienaustritt abbezahlen müsste ohne hierfür eigentlich Geld zu haben, und dann 3000 € als Einmalzahlung anzubieten? Der Dienstherr darf die Summe nach Ermessen ja frei bestimmen und ich persönlich finde, dass meine finanzielle Situation durchaus die Ermessensentscheidung beeinflussen sollte.
5. Ist es sogar zulässig, wenn ich an der Gesamtsumme von 9600 € gar nichts ändern lässt, während der Ausbildung wegen des geringen Verdienstes um eine vollständige Stundung zu bitten? Ich würde die Summe dann natürlich im Falle der Übernahme nach der Ausbildung abbezahlen.
Ich hoffe, dass es Experten oder Menschen mit praktischen Erfahrungen gibt, die mir sagen können, was ich in der Zukunft machen soll. Für mich gilt, dass ich die Ausbildung zum VFA auf jeden Fall machen möchte, da sie meine Rettung vor der Arbeitslosigkeit ist. Wichtig ist dabei aber, dass ich den neuen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst nicht überstrapaziere, weil er mich sonst kündigen wird.
Ich hoffe auf Antworten, die mir weiterhelfen können. Wie gesgat, ich suche nicht unbedingt nach der Lösung, die die Rückzahlung ganz ausschließt, sondern vielmehr nach der Möglichkeit den Ausbildungsplatz zu behalten und später mal sinnvolles Geld zu verdienen.
ich (26) stehe vor einem merkwürdigen Chaos und hoffe, dass mir jemand mit Ahnung von Besoldungsrecht/Bezügen eine Auskunft geben kann.
Ich war ab 2009 1,25 Jahre lang Anwärter für den gehobenen Dienst bei einer hessischen Kommune. Danach habe ich mich dort entlassen lassen, um an einer Hochschule für eine andere Laufbahn ein Studium zu beginnen. Dies hat soweit auch funktioniert. Nur leider habe ich dann im Oktober 2011 erfahren, dass ich meinen Anspruch auf BAföG verwirkt habe und habe mich seitdem mit einem Gleitzonenjob (Lohn ca. 450 € netto pro Monat inkl. KV) über Wasser gehalten und versucht nebenbei weiter zu studieren. Leider ist es nun amtlich, dass ich aufgrund des Zeitmangels nicht sinnvoll zum Studieren komme und stehe nun vor einem Problem bzgl. meiner Zukunft. Mir wurde zunächst die Rückforderung erlassen mit dem Hinweis auf die VV zum BBesG. Dieser Punkt fällt nun bald weg, aber...
Ich habe mich in der Studienzeit aktiv, nachdem mir klar wurde, dass das Studium auf die Weise zu keinem Erfolg führen wird, um eine Ausbildung im öffentlichen Dienst bemüht und bekam nun auch die Zusage für eine Ausbildungsstelle als VFA. Grundsätzlich ist das mein letzter Rettungsanker, um nicht später als Hartz IV-Empfänger in der Bedeutungslosigkeit zu landen. Und sehr möchte ich diese Ausbildung auch durchziehen, gerade weil mir sehr gute Übernahmechancen und evtl. die Fortbildung als Verwaltungsfachwirt bevorstehen. Nun hat der Versuch, das Studium irgendwie durchzuziehen bisher meine restlichen Ersparnisse aufgefressen. Was mir bleibt ist noch ein Sparbuch mit ca. 1000 EUR, die ich aber zum Umzug/für die Kaution einer Wohnung benötige, um die Ausbildung als VFA antreten zu können.
Ich möchte vor der Rückzahlung auch nicht unbedingt weglaufen, denn ich bin ja selbst für Entlassung aus dem Beamtenverhältnis verantwortlich, aber dennoch möchte ich meine Aussichten und Möglichkeiten kennen. Dazu habe ich mehrere Fragen:
1. Die VV zum BBesG sagen auch, dass ich im Falle des Antritts einer Ausbildung im öffentlichen Dienst von der Rückzahlung befreit bin. Ist dies auch so, wenn ich zuvor eigentlich den Weg des Studiums gesucht habe und dieser nicht funktioniert hat? Hier ist ja der Unverzüglichkeitsbegriff wichtig, den ich aber als eingehalten sehe, weil ich sofort als mir bewusst wurde, dass ich kein BAföG bekomme und damit das Studium (Medizin - 7 Jahre) auf Dauer unmöglich sein wird, ohne schnuldhaftes Zögern eine Ausbildung im öffentlichen Dienst gesucht und trotz der schwierigen Einstellungstests auch gefunden habe. Wie sieht das evtl. ein Experte auf dem Gebiet?
2. Wenn ich tatsächlich gute Chancen darauf haben sollte, dass ich Rückzahlung wegen des Antritts der Ausbildung nicht leisten muss, stellt sich für mich eine andere schwierige Frage. Kann der neue Arbeitgeber/Ausbilder, der sich in Sachsen-Anhalt befindet, für die Ausbildungskosten in Hessen zur Rechenschaft gezogen werden? Ich sehe das so, dass dies nicht geht, schon gar nicht finaziell. Erstens weil ich das Studium in Hessen nie beendet habe und ich in der VFA-Ausbildung erneut von 0 an ausgebildet werde und zweitens sehe ich keine gesetzliche Regelung, die es einem hessischen Dientsherren erlauben würde von einem aus Sachsen-Anhalt Kosten zurückzufordern. Gibt es dafür doch eine Rechtsgrundlage, die ich nicht kenne?
(Die Frage ist besonders wichtig für mich, da der neue Arbeitgeber bereits signalisiert hat, dass es bei Ärger mit dem alten Dienstherren dazu kommen wird, dass der Ausbildungsvertrag mit mir aufgelöst wird bzw. ich in der Probezeit gekündigt werde. Daher ist für mich auch die Frage wichtig, ob der alte Dienstherr überhaupt schriftliche Korrespondenz mit dem neuen Ausbilder suchen darf/wird und ob es dann nur bei Schriftverkehr bleibt. Ich möchte ja nicht den Ausbildungsplatz verlieren, weil mich der alte Dienstherr aus dem Ausbildungsvertrag ekeln will, um so an das Geld heran zu kommen.)
3. Wenn es keine Chance gibt die Rückforderung beizulegen, dann würde ich gern wissen, wie dir Rückzahlung i.d.R. abläuft. D.h. wird auf meine Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen? Ich verdiene bis Ausbildungbeginn ca. 450 (oft sogar weniger) netto pro Monat und kann froh sein, krankenversichert zu sein. In der Ausbildung verdiene ich je nach Lehrjahr ca. 570 - 620 € netto. Ich würde dem alten Dienstherr sehr gern ca. 50 € pro Monat anbieten, habe aber damals bei Entlassung gesagt bekommen, dass ich damit rechnen muss, dass denen "nur" 100 € im Monat nicht reichen werden. Fakt ist aber, dass ich keine 100 € pro Monat leisten kann, was man auch daran sieht, dass ich unter der Pfändungsgrenze verdiene. Ist der alte Dientsherr also verpflichtet mir die Rückzahlung sinnvoll und schaffbar zu ermöglichen oder dürfen diese mich durch Vollstreckung, Pfändungsbeschluss usw. in Schulden bringen, obwohl ich bereit bin zu zahlen, wozu ich in der Lage bin?
4. Meine Oma hat signalisiert, dass sie mir ca. 3000 € zur Verfügung stellen würde, wenn sich der alte Dienstherr auf diese Summe einlassen würde. Sonst wird sie leider nichts besteuern. Sie könnte diese Zahlung dann mit einem Mal leisten. Macht es Sinn, auf meine wirtschaftliche Situation hinzuweisen und es als Härtefall zu bezeichnen, wenn ich nun während der Ausbildung ständig den Studienaustritt abbezahlen müsste ohne hierfür eigentlich Geld zu haben, und dann 3000 € als Einmalzahlung anzubieten? Der Dienstherr darf die Summe nach Ermessen ja frei bestimmen und ich persönlich finde, dass meine finanzielle Situation durchaus die Ermessensentscheidung beeinflussen sollte.
5. Ist es sogar zulässig, wenn ich an der Gesamtsumme von 9600 € gar nichts ändern lässt, während der Ausbildung wegen des geringen Verdienstes um eine vollständige Stundung zu bitten? Ich würde die Summe dann natürlich im Falle der Übernahme nach der Ausbildung abbezahlen.
Ich hoffe, dass es Experten oder Menschen mit praktischen Erfahrungen gibt, die mir sagen können, was ich in der Zukunft machen soll. Für mich gilt, dass ich die Ausbildung zum VFA auf jeden Fall machen möchte, da sie meine Rettung vor der Arbeitslosigkeit ist. Wichtig ist dabei aber, dass ich den neuen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst nicht überstrapaziere, weil er mich sonst kündigen wird.
Ich hoffe auf Antworten, die mir weiterhelfen können. Wie gesgat, ich suche nicht unbedingt nach der Lösung, die die Rückzahlung ganz ausschließt, sondern vielmehr nach der Möglichkeit den Ausbildungsplatz zu behalten und später mal sinnvolles Geld zu verdienen.
Re: Rückforderung Anwärterbezüge
zu 5. fällt mir spontan nur ein "Ja" ein. Im Zweifel ist es immer gut, mit seinem Gläubiger zu reden und Vorschläge zu machen. Allerdings kann der bei dir ja nix pfänden / holen, wenn dein Einkommen unter der Pfändungsgrenze liegt. Also, werde aktiv und rede mit der fordernden Stelle. Ist denn der Rückforderungsbescheid schon bestandskräftig?
Gruß
afo
Gruß
afo
Ein guter Tropfen maßvoll genossen, schadet auch in großen Mengen nicht!
Re: Rückforderung Anwärterbezüge
Mal eine Frage zu diesem Thema als Unwissender, auch wenn ich es mir nach diesem Thread fast klar sein sollte:
MUSS man wirklich die Anwärterbezüge zurückzahlen, wenn man selbst seine Entlassung beantragt?? Oder KANN es passieren? Wenn ich jetzt z.B. ein Jahr Anwärter war und meine Entlassung beantrage, muss ich wirklich einfach mal so die 939 Euro im Monat (geschätztes Nettogehalt) x 12 Monate = 11.268 Euro zurückzahlen?
EDIT: Meine Frage bezieht sich auf den Vorbereitungsdienst im mittlerem Dienst!
MUSS man wirklich die Anwärterbezüge zurückzahlen, wenn man selbst seine Entlassung beantragt?? Oder KANN es passieren? Wenn ich jetzt z.B. ein Jahr Anwärter war und meine Entlassung beantrage, muss ich wirklich einfach mal so die 939 Euro im Monat (geschätztes Nettogehalt) x 12 Monate = 11.268 Euro zurückzahlen?
EDIT: Meine Frage bezieht sich auf den Vorbereitungsdienst im mittlerem Dienst!
Re: Rückforderung Anwärterbezüge
Nein sowas gilt für den mittleren Dienst gar nicht. Du darfst alles behalten.
Ich möchte mal die Fragen eingrenzen: Ich weiß von einem Juristen, dass meine Argumentation gute Aussichten auf Erfolg hat, sprich dann müsste ich gem. BBesGVwV 59.5.5 b keine Rückzahlung leisten. Nun die gezielteren Fragen:
1. Kann der alte Dienstherr vom neuen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich verlangen (z.B. Erstattung der Ausbildungskosten)? Wenn ja, welche Rechtsgrundlage soll es dafür geben?
(wie gesagt Studium nie abgeschlossen und Dienstherr und Arbeitgeber sind in verschiedenen Bundesländern ansässig, sodass schon mal Minimum eine deutschlandweite vv oder Norm geben müsste)
2. Wenn 1. mit ja beantwortet werden muss, kann ich dann durch freiwillige Rückzahlung der Anwärterbezüge einen Rückgriff auf den Arbeitgeber verhindern?
Vielen Dank für die Hilfe
Ich möchte mal die Fragen eingrenzen: Ich weiß von einem Juristen, dass meine Argumentation gute Aussichten auf Erfolg hat, sprich dann müsste ich gem. BBesGVwV 59.5.5 b keine Rückzahlung leisten. Nun die gezielteren Fragen:
1. Kann der alte Dienstherr vom neuen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich verlangen (z.B. Erstattung der Ausbildungskosten)? Wenn ja, welche Rechtsgrundlage soll es dafür geben?
(wie gesagt Studium nie abgeschlossen und Dienstherr und Arbeitgeber sind in verschiedenen Bundesländern ansässig, sodass schon mal Minimum eine deutschlandweite vv oder Norm geben müsste)
2. Wenn 1. mit ja beantwortet werden muss, kann ich dann durch freiwillige Rückzahlung der Anwärterbezüge einen Rückgriff auf den Arbeitgeber verhindern?
Vielen Dank für die Hilfe
Re: Rückforderung Anwärterbezüge
Kleiner Nachtrag noch einmal:
Ich hoffe ihr unterstützt meine Ansichten. Das HBG hat eine Erstattungsklausel in § 30a. Ich poste sie mal:
§ 30a Gebührenerstattung
(1) Wechselt ein Beamter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung in der Zeit vom Beginn seines Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von fünf Jahren nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe in dieselbe, eine entsprechende oder eine gleichwertige Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die für das Studium des Beamten an der Verwaltungsfachhochschule angefallenen Gebühren zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn der ehemalige Beamte beim neuen Dienstherrn in einem Arbeitsverhältnis mindestens gleichwertig beschäftigt wird. Der neue Dienstherr hat dem bisherigen Dienstherrn einen Dienstherrnwechsel im Sinne von Satz 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen.
Nun kann ich eigentlich beruhigt sein, denn a) liegt der neue Arbeitgeber nicht im Geltungsbereich des HBG (er ist ja in Sachsen-Anhalt ansässig) und b) nehme ich keine Ausbildung privatrechtlicher Art an, die der Laufbahn des gehobenen Dienstes entspricht. Für mich liest sich der Sinn und Zweck bezogen auf das angesprochene Arbeitsverhältnis eigentlich so, dass es innerhlab Hessens für den neuen Arbeitgeber keine Ausflucht sein darf zu sagen: "Damit wir keine Gebühren blechen müssen stellen wir Sie nur im Angestelltenverhältnis an".
Jetzt bete ich mal, dass mir der ein oder andere versichern kann, dass es solch eine Regelung nicht für Deutschland (vielmehr zwischen Kommunen in unterschiedlichen Bundesländern) gibt und diese dann auch noch laufbahnübergreifend gilt.
Dann würde ich meinen Fall nämlich so zusammenfassen, dass der alte Dienstherr a) keine Erstattungen vom neuen Arbeitgeber verlangen darf und b) von mir wahrscheinlich auch keine Anwärterbezüge. Ich hoffe, dass ich da richtig liege und ich keine Regelungen übersehe.
Ich hoffe ihr unterstützt meine Ansichten. Das HBG hat eine Erstattungsklausel in § 30a. Ich poste sie mal:
§ 30a Gebührenerstattung
(1) Wechselt ein Beamter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung in der Zeit vom Beginn seines Vorbereitungsdienstes bis zum Ablauf von fünf Jahren nach seiner Ernennung zum Beamten auf Probe in dieselbe, eine entsprechende oder eine gleichwertige Laufbahn bei einem anderen Dienstherrn im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, so hat der neue Dienstherr dem bisherigen Dienstherrn die für das Studium des Beamten an der Verwaltungsfachhochschule angefallenen Gebühren zu erstatten. Dies gilt auch dann, wenn der ehemalige Beamte beim neuen Dienstherrn in einem Arbeitsverhältnis mindestens gleichwertig beschäftigt wird. Der neue Dienstherr hat dem bisherigen Dienstherrn einen Dienstherrnwechsel im Sinne von Satz 1 und 2 unverzüglich mitzuteilen.
Nun kann ich eigentlich beruhigt sein, denn a) liegt der neue Arbeitgeber nicht im Geltungsbereich des HBG (er ist ja in Sachsen-Anhalt ansässig) und b) nehme ich keine Ausbildung privatrechtlicher Art an, die der Laufbahn des gehobenen Dienstes entspricht. Für mich liest sich der Sinn und Zweck bezogen auf das angesprochene Arbeitsverhältnis eigentlich so, dass es innerhlab Hessens für den neuen Arbeitgeber keine Ausflucht sein darf zu sagen: "Damit wir keine Gebühren blechen müssen stellen wir Sie nur im Angestelltenverhältnis an".
Jetzt bete ich mal, dass mir der ein oder andere versichern kann, dass es solch eine Regelung nicht für Deutschland (vielmehr zwischen Kommunen in unterschiedlichen Bundesländern) gibt und diese dann auch noch laufbahnübergreifend gilt.
Dann würde ich meinen Fall nämlich so zusammenfassen, dass der alte Dienstherr a) keine Erstattungen vom neuen Arbeitgeber verlangen darf und b) von mir wahrscheinlich auch keine Anwärterbezüge. Ich hoffe, dass ich da richtig liege und ich keine Regelungen übersehe.
Re: Rückforderung Anwärterbezüge
Übrigens wegen der Frage: Es gibt keinen Bescheid bisher. Man hat die Nachweise (Imma-Bescheinigung) zunächst unter dem Hinweis angefordert, dass im Falle, dass ich das nicht beibringen kann, die Rückforderung per Bescheid ins Haus flattert.
Normalweise heißt das für mich, dass ich zunächst keine Auflagen wie das Beenden des Studiums in rechtskräftiger/bestandskräftiger Form gegen mich habe und ich daher evtl. eben auf die Nummer mit dem Ausbildungsverhältnis switchen kann.
Normalweise heißt das für mich, dass ich zunächst keine Auflagen wie das Beenden des Studiums in rechtskräftiger/bestandskräftiger Form gegen mich habe und ich daher evtl. eben auf die Nummer mit dem Ausbildungsverhältnis switchen kann.
-
- Beiträge: 655
- Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
- Behörde:
Re: Rückforderung Anwärterbezüge
Nein kann er nicht, dafür gibt es keine Rechtsgrundlage!Valten hat geschrieben:1. Kann der alte Dienstherr vom neuen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich verlangen (z.B. Erstattung der Ausbildungskosten)? Wenn ja, welche Rechtsgrundlage soll es dafür geben?
(wie gesagt Studium nie abgeschlossen und Dienstherr und Arbeitgeber sind in verschiedenen Bundesländern ansässig, sodass schon mal Minimum eine deutschlandweite vv oder Norm geben müsste)
Auch das spielt hier überhaupt keine Rolle, in § 30a HBG geht es darum, dass jemandValten hat geschrieben:Das HBG hat eine Erstattungsklausel in § 30a.
- von einer hessischen Gemeinde zur anderen hessischen Gemeinde wechselt,
- ein "Wechsel" liegt nur dann vor, wenn die Rechtsverhältnisse unmittelbar auf einander folgen (a->b->c ist kein Wechsel von a nach c),
- und auch dann geht es nur um die Erstattung der Studiengebühr, also nicht um irgendeinen Ausgleich wegen der gezahlten Anwärterbezüge.
Mit der 59/5-Problematik habe ich zuletzt vor 14 Jahren dienstlich zu tun gehabt, bin also nicht mehr auf dem aktuellen Stand der täglichen Praxis. Aber ich halte die Chance, dass aus Billigkeitsgründen auf die Rückforderung verzichtet wird, für groß.
Viele Grüße (und viel Erfolg)
Gerda Schwäbel
Re: Rückforderung Anwärterbezüge
Endlich mal was Gutes *puhh*
Dann ist mein Denkansatz richtig, denn in einem ersten Gespräch mit der alten Behörde wurde immer auf eine angebliche Rückzahlungsklausel im HGB gepocht, die sehr mächtig sein soll. Aber der § 30a HBG ist nunmal unwichtig für den Sachverhalt. Vielen Dank für die Bestätigung.
Mit den Billigkeitsgründen soll dann wie folgt aussehen: Darauf hinweisen, dass ich zwar das Studium machen wollte, aber die BBesGVwV auch die Ausbildung unter das Rückforderungsverbot stellen und aufzeigen, dass das Studium an sich nicht mehr machbar war??? Oder sollte ich da einen anderen Ansatz wählen? Grundsätzlich sagt 59.5.5 b BBesgVwV bereits aus, dass die Ausbildung im öffentlichen Dienst ausreicht, damit der alte Dienstherr von der Rückforderung absieht. Weil nun aber das nicht der erste Weg war, den ich eingeschlagen habe, ist es also sinnvoller nicht gerade aus auf diesen Punkt in den VwVs zu pochen, sondern umfassend das Thema Billigkeitsgrund anzusprechen. Billigkeitsgründe suchen ist immer, wie um eine Begnadigung bitten... Sehe ich das richtig?
Aber wie gesagt, das Thema mit der Rückforderung vom Arbeitgeber war eigentlich das Hauptproblem. Die Anwärterbezüge würde ich zur Not in machbaren Raten abbezahlen.
Vielen Dank für eure Hilfe,
PS: Dann sieht es soch so aus, als darf ich die Ausbildung wirklich durchziehen ohne Rauswurf. Das zaubert mir ja ein Lächeln ins Gesicht. Vielen Dank an alle Helfer.
Dann ist mein Denkansatz richtig, denn in einem ersten Gespräch mit der alten Behörde wurde immer auf eine angebliche Rückzahlungsklausel im HGB gepocht, die sehr mächtig sein soll. Aber der § 30a HBG ist nunmal unwichtig für den Sachverhalt. Vielen Dank für die Bestätigung.

Mit den Billigkeitsgründen soll dann wie folgt aussehen: Darauf hinweisen, dass ich zwar das Studium machen wollte, aber die BBesGVwV auch die Ausbildung unter das Rückforderungsverbot stellen und aufzeigen, dass das Studium an sich nicht mehr machbar war??? Oder sollte ich da einen anderen Ansatz wählen? Grundsätzlich sagt 59.5.5 b BBesgVwV bereits aus, dass die Ausbildung im öffentlichen Dienst ausreicht, damit der alte Dienstherr von der Rückforderung absieht. Weil nun aber das nicht der erste Weg war, den ich eingeschlagen habe, ist es also sinnvoller nicht gerade aus auf diesen Punkt in den VwVs zu pochen, sondern umfassend das Thema Billigkeitsgrund anzusprechen. Billigkeitsgründe suchen ist immer, wie um eine Begnadigung bitten... Sehe ich das richtig?
Aber wie gesagt, das Thema mit der Rückforderung vom Arbeitgeber war eigentlich das Hauptproblem. Die Anwärterbezüge würde ich zur Not in machbaren Raten abbezahlen.
Vielen Dank für eure Hilfe,
PS: Dann sieht es soch so aus, als darf ich die Ausbildung wirklich durchziehen ohne Rauswurf. Das zaubert mir ja ein Lächeln ins Gesicht. Vielen Dank an alle Helfer.
Re: Rückforderung Anwärterbezüge
@ Gerda
man kann sich hier nicht bedanken, zumindest habe ich in der Eile keinen Button dafür gefunden. Aber dennoch DANKE, DANKE, DANKE für diese sehr entschiedene Auskunft.
man kann sich hier nicht bedanken, zumindest habe ich in der Eile keinen Button dafür gefunden. Aber dennoch DANKE, DANKE, DANKE für diese sehr entschiedene Auskunft.
Re: Rückforderung Anwärterbezüge
Ich denke, dass ist sehr abwegig, aber könnnte die alte Behörde bzgl. der Ausbildungskosten die neue über den 812 BGB (ungerchtfertigte Bereicherung) zur Kasse bitten? Abwegig, weil es hierzu ja einen bestimmten Verweis für die Anwendung von Zivilrecht im ö.R. geben müsste.
Ansonsten gibt es dann nach Rücksprache mit meheren Experten keine länderübergreifende Rechtsgrundlage, die dafgür sorgen würde, dass der alte Dienstherr vom neuen die Ausbildungskosten zurückerhält.
Ansonsten gibt es dann nach Rücksprache mit meheren Experten keine länderübergreifende Rechtsgrundlage, die dafgür sorgen würde, dass der alte Dienstherr vom neuen die Ausbildungskosten zurückerhält.
Zuletzt geändert von Valten am 25. Apr 2012, 12:05, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Rückforderung Anwärterbezüge
Ist zu pauschal, z.b. in NRW (mittlerer Dienst) werden Anwärterbezüge zurückgefordert, wenn du die Ausbildung ohne wichtigen Grund abbrichst, dafür wird auch vor der Verbeamtung unterschrieben. Du beziehst dich auf das Bundesbesoldungsgesetz, dieses gilt grundsätzlich für Bundesbeamte. Seit 2009 haben die Bundesländer eigene Landesbesoldungsgesetze, und wenn nicht, wird Bezug auf das von 2006 genommen.Valten hat geschrieben:Nein sowas gilt für den mittleren Dienst gar nicht. Du darfst alles behalten.
Ich möchte mal die Fragen eingrenzen: Ich weiß von einem Juristen, dass meine Argumentation gute Aussichten auf Erfolg hat, sprich dann müsste ich gem. BBesGVwV 59.5.5 b keine Rückzahlung leisten. Nun die gezielteren Fragen:
1. Kann der alte Dienstherr vom neuen Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich verlangen (z.B. Erstattung der Ausbildungskosten)? Wenn ja, welche Rechtsgrundlage soll es dafür geben?
(wie gesagt Studium nie abgeschlossen und Dienstherr und Arbeitgeber sind in verschiedenen Bundesländern ansässig, sodass schon mal Minimum eine deutschlandweite vv oder Norm geben müsste)
2. Wenn 1. mit ja beantwortet werden muss, kann ich dann durch freiwillige Rückzahlung der Anwärterbezüge einen Rückgriff auf den Arbeitgeber verhindern?
Vielen Dank für die Hilfe
Hessen:
Hessisches Besoldungsgesetz
(HBesG)
in der Fassung vom 25. Februar 1998
§ 1a
Lebenspartnerschaften
Soweit Ansprüche nach dem
1.
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen,...
Re: Rückforderung Anwärterbezüge
BGB ist Privatrecht, also z.b. für ein Arbeitsvertrag... Beamter auf Widerruf etc. ist öffentliches Recht, da hat das BGB gar nichts mit zu tun...Valten hat geschrieben:Ich denke, dass ist sehr abwegig, aber könnnte die alte Behörde bzgl. der Ausbildungskosten die neue über den 812 BGB (ungerchtfertigte Bereicherung) zur Kasse bitten? Ich würde ja sagen, dass hier keine zielgerichtete Vermehrung des "Vermögens" der neuen Behörde stattgefunden hat. Es gab ja nie einen Geldfluss o.ä., lediglich einen Bewerber, der dort für einen Ausbildungplatz ausgewählt wurde.
Ansonsten gibt es dann nach Rücksprache mit meheren Experten keine länderübergreifende Rechtsgrundlage, die dafgür sorgen würde, dass der alte Dienstherr vom neuen die Ausbildungskosten zurückerhält.
Re: Rückforderung Anwärterbezüge
Das ist mir bewusst. Ich weiß, was die Förderalismusreform ist, danke. Dass es mit NRW tatsächlich mal ein Bundesland gibt, welches im Rahmen eines eigenen BesG Anwärter im mittleren Dienst zur Kasse bittet, war mir tatsächlich nicht bewusst. Immerhin wohne ich dort nicht und gehe dort auch nicht zum Studium oder zur Ausbildung. Mir ist natürlich klar, dass in Ländern, in denen das BBesG noch bis zum Inkraft-treten eines eigenen Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung von 2006 weitergilt. Jetzt frage ich mich nur, weshalb ich eine derartige Richtigstellung verdient habe, die mich dastehen lässt, als wäre ich dämlich. Der Hinweis, dass es in NRW tatsächlich mal anders ist, hätte gereicht. Trotzdem, wenn wir schon dabei sind, dann würde mich dabei einmal die Rechtsgrundlage interessieren. Die habe ich nämlich auf die Schnelle nicht gefunden.Beasti hat geschrieben:Ist zu pauschal, z.b. in NRW (mittlerer Dienst) werden Anwärterbezüge zurückgefordert, wenn du die Ausbildung ohne wichtigen Grund abbrichst, dafür wird auch vor der Verbeamtung unterschrieben. Du beziehst dich auf das Bundesbesoldungsgesetz, dieses gilt grundsätzlich für Bundesbeamte. Seit 2009 haben die Bundesländer eigene Landesbesoldungsgesetze, und wenn nicht, wird Bezug auf das von 2006 genommen.
Hessen:
Hessisches Besoldungsgesetz
(HBesG)
in der Fassung vom 25. Februar 1998
§ 1a
Lebenspartnerschaften
Soweit Ansprüche nach dem
1.
Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3022) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen,...
Zum BGB: Nein das BGB hat im öffentlichen Recht nichts zu suchen... Stimmt! Deswegen verwenden wir Regelungen für die ungerechtfertigte Bereicherung bei der Rückforderung von Bezügen, berechnen Fristen behelfsmäßig mit dem BGB und verwenden es um Verzugszinsen anzusetzen. Das sind generell alles nur Verweise, die ausdrücklich zur Verwendung im öffentlichen Recht genannt werden müssen, aber es gibt deratige Vorschriften. Wenn hier jede meiner Aussagen auf die Goldwaage gelegt wird, dann ist die Aussage "im öffentlichen Recht das BGB nichts zu suchen" völliger Quatsch. Grundsätzlich sind hier zwei völlig andersartige Rechtsgebiete vertreten, die durchaus Verweise auf einander enthalten. Die korrekte Aussage scheint die zu sein: "Aus einem öffentlichen-rechtlichen Dienstverhältnis heraus, kann kein zivilrechtlichen Anspruch seitens des Dientsherren entstehen." Da alle Regelungen in den jeweiligen BG der Länder zu finden sind, auch Haftungsregelungen, ist das richtig. Öffentlich-rechtlich sind die Konsequenzen immer, egal welche Verweisvorschriften zu Grunde liegen. Von daher, wohl wahr. Nach einer solchen Verweisvorschrift habe ich auch eher gesucht, das war also extrem schlecht ausgedrückt. Und ich stelle fest, dass ich 1 Jahr nach Ende des Studiums unbedingt wieder weiter/mehr lernen muss. Vielen Dank für diesen Denkanstoß noch einmal.
Danke für deine Beteiligung an dem Problem. Der Kern deiner Aussagen stimmt mich ja wirklich recht positiv.
Re: Rückforderung Anwärterbezüge
So nun trotzdem zum Ergebnis:
1. Ich komme wieder in den ö.D. und muss mich derzeit entscheiden, ob ich Beamter m.D. oder Azubi VFA werden möchte.
(auch wenn ich als "Jurist" eingrostet bin, so zeigt doch, dass ich unter 1200 Bewerbern für das Jahr 2012 in Sachsen-Anhalt eine von gerade mal 7 Beamtenstellen bekommen habe, dass ich grundsätzlich nicht dämlich bin und mein 1er-Abi kein Zufall war. Das macht mir Mut, dass ich diese Ausbildung auch mit Mitte 20 noch hinbekomme)
2. Die Rückforderung ist entsprechend 59.5.5 BBesGVwV (in Hessen gilt das BBesG weiterhin fort) ausgesetzt. Es wird nun erstmal die Weiterverwendung im ö.D. vermutet, welche ich dann mit entsprechenden Nachweisen (dabein handelt es sich um meine Auflage) beweisen muss. 5 Jahre nach der Ausbildung ist der Spuk vorbei.
3. Ich freue mich endlich wieder Jura an der Schule zu lernen, denn das vermisse ich wirklich. Rechtstheorie ist etwas feines und ich bin wirklich eingerostet. Danach möchte ich ein Fernstudium zum Wirtschaftsjurist oder Verwaltungswissenschaftler an der FernUni Hagen. Ich freue mich wirklich darauf.
4. Die Behörde auf das Thema anzusprechen macht immer viel Sinn. Aber vorher sollte man sich, wie ich hier in diesem tollen und hilfsbereiten Forum, darüber informieren, wo der Hammer hängt und wie die Praxis aussieht. Dann wirklich das Gespräch mit der alten Behörde suchen.
5. Ausbildungskosten können nie zurückgefordert werden. Solche Vereinbarungen bzw. Regelungen in den Landesgesetzen sind schlicht rechtswidrig. In den 70er Jahren hat das BVerwG ein ganz klares Grundsatzurteil gefällt, nach welchem Ausbildungskosten nicht durch den Dienstherr vom Anwärter zurückgefordert werden. Seitdem wurde daran nicht gerüttelt. Zivilrechtliche Vereinbarungen sind rechtswidrig, weil das ö.R. bereits den Vorbereitungsdienst regelt und derartige Vereinbarungen nicht zu lässt. Macht einer ein Studium zivilrechtlich, was z.B. in Hessen schon von vielen Behörden gemacht wird, dann sind solche Vereinbarungen im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich und gerichtlich nur schwer widerlegbar.
6. Anwärterbezüge können einem Ziel dienen. Wenn diese Zeile nicht erreicht werden, dann dürfen die Behörden daher einen Teil der Bezüge zurückverlangen. Der Spruch, dass dies etwas mit der Gleichstelung von Studenten im ö.D. und an gewöhnlichen Hochschulen zu tun hat, ist recht zweitrangig und dient eher der Bemessung der Höhe des Teils der Bezüge, den man behalten darf. Das heißt, dass auch Länder in Zukunft hingehen könnten und auch die Gewährung der Anwärterbezüge für den mittleren Dienst unter Auflagen stellen können. Das ist nicht rechtwidrig und NRW macht es offensichtlich schon.
Ich danke allen Helfern für die tollen Aussagen, die mir Mut gemacht haben und mich auf den richtigen Weg geführt haben.
Nun habe ich wieder ein Ziel und werde es verfolgen.
Vielen Dank noch einmal.
1. Ich komme wieder in den ö.D. und muss mich derzeit entscheiden, ob ich Beamter m.D. oder Azubi VFA werden möchte.
(auch wenn ich als "Jurist" eingrostet bin, so zeigt doch, dass ich unter 1200 Bewerbern für das Jahr 2012 in Sachsen-Anhalt eine von gerade mal 7 Beamtenstellen bekommen habe, dass ich grundsätzlich nicht dämlich bin und mein 1er-Abi kein Zufall war. Das macht mir Mut, dass ich diese Ausbildung auch mit Mitte 20 noch hinbekomme)
2. Die Rückforderung ist entsprechend 59.5.5 BBesGVwV (in Hessen gilt das BBesG weiterhin fort) ausgesetzt. Es wird nun erstmal die Weiterverwendung im ö.D. vermutet, welche ich dann mit entsprechenden Nachweisen (dabein handelt es sich um meine Auflage) beweisen muss. 5 Jahre nach der Ausbildung ist der Spuk vorbei.
3. Ich freue mich endlich wieder Jura an der Schule zu lernen, denn das vermisse ich wirklich. Rechtstheorie ist etwas feines und ich bin wirklich eingerostet. Danach möchte ich ein Fernstudium zum Wirtschaftsjurist oder Verwaltungswissenschaftler an der FernUni Hagen. Ich freue mich wirklich darauf.
4. Die Behörde auf das Thema anzusprechen macht immer viel Sinn. Aber vorher sollte man sich, wie ich hier in diesem tollen und hilfsbereiten Forum, darüber informieren, wo der Hammer hängt und wie die Praxis aussieht. Dann wirklich das Gespräch mit der alten Behörde suchen.
5. Ausbildungskosten können nie zurückgefordert werden. Solche Vereinbarungen bzw. Regelungen in den Landesgesetzen sind schlicht rechtswidrig. In den 70er Jahren hat das BVerwG ein ganz klares Grundsatzurteil gefällt, nach welchem Ausbildungskosten nicht durch den Dienstherr vom Anwärter zurückgefordert werden. Seitdem wurde daran nicht gerüttelt. Zivilrechtliche Vereinbarungen sind rechtswidrig, weil das ö.R. bereits den Vorbereitungsdienst regelt und derartige Vereinbarungen nicht zu lässt. Macht einer ein Studium zivilrechtlich, was z.B. in Hessen schon von vielen Behörden gemacht wird, dann sind solche Vereinbarungen im Rahmen der Vertragsfreiheit möglich und gerichtlich nur schwer widerlegbar.
6. Anwärterbezüge können einem Ziel dienen. Wenn diese Zeile nicht erreicht werden, dann dürfen die Behörden daher einen Teil der Bezüge zurückverlangen. Der Spruch, dass dies etwas mit der Gleichstelung von Studenten im ö.D. und an gewöhnlichen Hochschulen zu tun hat, ist recht zweitrangig und dient eher der Bemessung der Höhe des Teils der Bezüge, den man behalten darf. Das heißt, dass auch Länder in Zukunft hingehen könnten und auch die Gewährung der Anwärterbezüge für den mittleren Dienst unter Auflagen stellen können. Das ist nicht rechtwidrig und NRW macht es offensichtlich schon.
Ich danke allen Helfern für die tollen Aussagen, die mir Mut gemacht haben und mich auf den richtigen Weg geführt haben.
Nun habe ich wieder ein Ziel und werde es verfolgen.
Vielen Dank noch einmal.
Re: Rückforderung Anwärterbezüge
Hallo,
ich bin nach bestandener Laufbahnprüfung im g.D. nun seit einem halben Jahr Beamter auf Probe. Aus unterschiedlichen Gründen möchte ich gerne einen Antrag auf Entlassung stellen, mit der Absicht Jura zu studieren. Jetzt stellt sich die Frage nach der Rückforderung der Anwärterbezüge. Als Auflage eines Anwärter im g.D war u.a. genannt, dass man sich verpflichtet 5 Jahre im ö.D. zu arbeiten.
Ich habe viel recherchiert und bin der Ansicht, dass für mich als Bundesbeamter das BBEsG bzw die BbesGVwV gilt. Hier im beonderen die Nr. 59.5.5 der BBesGVwV.
Danke für jede Antwort.
MFG MEDI
ich bin nach bestandener Laufbahnprüfung im g.D. nun seit einem halben Jahr Beamter auf Probe. Aus unterschiedlichen Gründen möchte ich gerne einen Antrag auf Entlassung stellen, mit der Absicht Jura zu studieren. Jetzt stellt sich die Frage nach der Rückforderung der Anwärterbezüge. Als Auflage eines Anwärter im g.D war u.a. genannt, dass man sich verpflichtet 5 Jahre im ö.D. zu arbeiten.
Ich habe viel recherchiert und bin der Ansicht, dass für mich als Bundesbeamter das BBEsG bzw die BbesGVwV gilt. Hier im beonderen die Nr. 59.5.5 der BBesGVwV.
Hier würde ich mich dann auf Buchstabe d) ,ggfs. auf e) stützen wollen, um einen Verzicht der Rückzahlung der Anwärterbezüge zu erreichen, die Rückzahlung der Bezüge könnte ich mir finanziell nicht erlauben und mein Jurastudium würde sich in Luft auflösen. Wie schätzt ihr die Lage rechtlich ein? Bin ich dahingehend auf dem richtigen Weg?Auf die Rückforderung soll u.a. verzichtet werden, wenn
(...)
d) ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder externen Fachhochschule die Befähigung für eine andere Laufbahn des gehobenen oder höheren Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, daß er
– nach Abschluß des Studiums und ggf. eines anschließenden Vorbereitungsdienstes unverzüglich in den öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1) eintritt,
– nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grunde wieder ausscheidet,
– der früheren Beschäftigungsbehörde oder bezügeanweisenden Stelle seine berufliche Verwendung nach Abschluß der Ausbildung anzeigt,
– bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes mitteilt.
Der unter diesen Bedingungen ausgesprochene Verzicht ist dem Beamten gegen Unterschrift zur Kenntnis zu bringen.
e) in den Fällen b) und d) eine Verwendung des Beamten im öffentlichen Dienst nach der Ausbildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist,
Danke für jede Antwort.

MFG MEDI