Dauernde Dienstunfähigkeit - Reaktivierungsfrist
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- Bundesfreiwild
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Dauernde Dienstunfähigkeit - Reaktivierungsfrist
Weil die Frage immer mal wieder auftraucht und der Dienstherr ja per Gesetz verpflichtet ist, die Dienstfähigkeit immer wieder mal zu prüfen:
§ 45
(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat. § 40 gilt entsprechend.
Bedeutet also: Wenn man 55 ist, hat der Dienstherr keine Möglichkeit mehr, einen mit Zwang zum Dienst zu reaktivieren. Ab 55 kann man sich also frei bewegen.
§ 45
(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das dreiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, daß der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehaltes. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet hat. § 40 gilt entsprechend.
Bedeutet also: Wenn man 55 ist, hat der Dienstherr keine Möglichkeit mehr, einen mit Zwang zum Dienst zu reaktivieren. Ab 55 kann man sich also frei bewegen.
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Re: Dauernde Dienstunfähigkeit - Reaktivierungsfrist
Im Land Rheinland-Pfalz ist es sogar das 50. Lebensjahr. Interessant für mich ist allerdings, wie die 5-Jahrefrist angesetzt wird. Ich bin jetzt 44 und lese den entsprechenden Paragrafen 53 des RLP-Beamtengesetzes so, dass ab dem 50. Lj. die Fünfjahresfrist gilt, davor gilt in RLP eine 10-Jahresfrist, ich also mich mit dem 50. Geburtstag frei bewegen kann.
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Re: Dauernde Dienstunfähigkeit - Reaktivierungsfrist
weiß jemand wie das in nrw ist
was ist das für ein gesetz von dem ihr schreibt?
was ist das für ein gesetz von dem ihr schreibt?
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Re: Dauernde Dienstunfähigkeit - Reaktivierungsfrist
Schau mal unter folgendem Link: http://www.phv-nw.de/cms/images/stories ... auszug.pdf. Hier den § 45 lesen, da steht alles über den Ruhestand in NRW inkl. der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften drin.
egyptwoman
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Re: Dauernde Dienstunfähigkeit - Reaktivierungsfrist
Danke für die Info!
Bin ich blind oder gibt es in NRW eine solche Altersregelung nicht?
Bin ich blind oder gibt es in NRW eine solche Altersregelung nicht?
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Re: Dauernde Dienstunfähigkeit - Reaktivierungsfrist
ne blind bist du nicht, aber ich selbst habe über die Regelung hier auch nichts gefunden, insofern solltest du deinen Dienstherrn mal fragen, muss ja irgendwo stehen oder mal bei deiner obersten Dienstbehörde nachfragen, die müssen dir auskunft geben und das auch schwarz auf weiß belegen können.
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Re: Dauernde Dienstunfähigkeit - Reaktivierungsfrist
Gibt es für NRW schon nur anderer Form: § 35 LBG NRW, innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Versetzung in den Ruhestand wegen DU und ggf. bis spätestens 2 Jahre vor erreichen der Altersgrenze
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Re: Dauernde Dienstunfähigkeit - Reaktivierungsfrist
also die Quelle ist schon mal völliger Unsinn (sorry - weiß auch nicht, warum die überhaupt noch da ist), denn das LBG wurde nach meinen Infos, die ich nun habe 2009 völlig revidiert!egyptwoman hat geschrieben:Schau mal unter folgendem Link: http://www.phv-nw.de/cms/images/stories ... auszug.pdf. Hier den § 45 lesen, da steht alles über den Ruhestand in NRW inkl. der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften drin.
egyptwoman
siehe https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_tex ... enu=1&sg=0
ist die falsche Vorschrift, da es hier um den Antrag des Beamten geht.Blue Ice Ultra hat geschrieben:Gibt es für NRW schon nur anderer Form: § 35 LBG NRW, innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Versetzung in den Ruhestand wegen DU und ggf. bis spätestens 2 Jahre vor erreichen der Altersgrenze
§ 35 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit - "Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muss vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden."
einschlägig ist aber:
§ 39 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand - Nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestands ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.
bei mir z.B.
ich bin 2011 mit 47 Jahren in den einstweiligen Ruhestand gegangen
also ist 2016 mit 52 Jahren eine letzte Überprüfung ohne meine Zustimmung möglich
weiß jemand wo ich die VV hierzu finden kann?
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Re: Dauernde Dienstunfähigkeit - Reaktivierungsfrist
Sorry Grummel hatte heute morgen mal gegoogelt und das war das einzige was ich von NRW gefunden habe. Aber wenn du jetzt selbst was gefunden hast, dann freu ich mich für dich.
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Re: Dauernde Dienstunfähigkeit - Reaktivierungsfrist
Das ist natürlich schlecht wenn Du nicht zwischen einstweiligem Ruhestand (§§ 37, 40 LBG NRW) und vorzeitigem Ruhestand wegen DU unterscheiden (§ 34 LBG NRW) kannst. Ich habe übrigens aus dem geltenden LBG NRW zitiert. Und es gibt in NRW keine Reaktivierung während der noch bestehenden DU, sondern nur dann wenn der Beamte nicht mehr DU ist. Eine vergleichbare Regelung wie Bundesfreiwild sie oben zitiert hat, gibt es NRW nicht.grummel2005 hat geschrieben:also die Quelle ist schon mal völliger Unsinn (sorry - weiß auch nicht, warum die überhaupt noch da ist), denn das LBG wurde nach meinen Infos, die ich nun habe 2009 völlig revidiert!egyptwoman hat geschrieben:Schau mal unter folgendem Link: http://www.phv-nw.de/cms/images/stories ... auszug.pdf. Hier den § 45 lesen, da steht alles über den Ruhestand in NRW inkl. der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften drin.
egyptwoman
siehe https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_tex ... enu=1&sg=0
ist die falsche Vorschrift, da es hier um den Antrag des Beamten geht.Blue Ice Ultra hat geschrieben:Gibt es für NRW schon nur anderer Form: § 35 LBG NRW, innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Versetzung in den Ruhestand wegen DU und ggf. bis spätestens 2 Jahre vor erreichen der Altersgrenze
§ 35 Wiederherstellung der Dienstfähigkeit - "Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag muss vor Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des Ruhestandes und spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze gestellt werden."
einschlägig ist aber:
§ 39 Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand - Nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn des einstweiligen Ruhestands ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung des Beamten zulässig, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.
bei mir z.B.
ich bin 2011 mit 47 Jahren in den einstweiligen Ruhestand gegangen
also ist 2016 mit 52 Jahren eine letzte Überprüfung ohne meine Zustimmung möglich
weiß jemand wo ich die VV hierzu finden kann?
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Re: Dauernde Dienstunfähigkeit - Reaktivierungsfrist
Au weia - sorry - Du hast vollkommen Recht!!!!!!!!!!!!
ich bin ja auch nicht ohne Grund vorzeitig Du geschrieben
nochmals sorry!!!!!!!!
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nochmals sorry!!!!!!!!