Nachwuchs Krankenversicherung

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Paula31
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Nachwuchs Krankenversicherung

Beitrag von Paula31 »

Hallo Zusammen,
es geht um folgende Problemstellung...

Mann: Angestellter, Verdienst über Versicherungspflichtgrenze, freiwillig gesetzlich versichert
Ich: Beamtin NRW, Verdienst unter Versicherungspflichtgrenze, Beihilfe + PKV

Jetzt kommt Nachwuchs ins Spiel, zu dem sich folgende Fragen stellen:

1.Besteht Wahlrecht zwischen Familienversicherung GKV und Beihilfe + PKV?
2.Kann bei Entscheidung für Beihilfe + PKV später ein Wechsel in die Familienversicherung GKV erfolgen, oder geht das nur direkt bei Geburt und ist die Chance bei Entscheidung für Beihilfe + PKV somit vertan?
3.Kann bei Entscheidung für Familienversicherung GKV eine Anwartschaft bei der PKV (hier DKV, weil dort versichert) abgeschlossen werden, zu der dann jederzeit gewechselt werden könnte (unter Berücksichtigung der Beihilfe)?
4.Können beide Alternativen miteinander kombiniert werden (also auf der einen Seite Beihilfe + PKV und zusätzlich Aufnahme in der Familienversicherung GKV) und es besteht von Mal zu Mal die Wahlmöglichkeit ob Privatbehandlung oder Abrechnung über Sachleistung der GKV? Oder zahlt die Beihilfe nicht, wenn eine Familienversicherung GKV besteht und/oder ist die Versicherung bei der PKV in diesem Fall gar nicht möglich – umgekehrt genauso die Frage ob die GKV nicht zahlt, wenn anderer Leistungsträger vorhanden)?


Zusatzfrage: Besteht für mich während der Elternzeit die Rückkehrmöglichkeit in die GKV, da sie in den letzten 5 Jahren mehr als 2 Jahre in der GKV war? Oder wäre das nur direkt nach Ende der Versicherungspflicht gegangen?


Eine neutrale Beantwortung wäre super. :-)
Blue Ice Ultra
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Beitrag von Blue Ice Ultra »

Die Fragen die Du stellst wurden vor kurzem in einem anderen Thread erläutert. Bitte SuFu benutzen.
Paula31
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Beitrag von Paula31 »

Blue Ice Ultra hat geschrieben:Die Fragen die Du stellst wurden vor kurzem in einem anderen Thread erläutert. Bitte SuFu benutzen.
Sorry, finde ich nicht. Kannst Du mir helfen und einen link setzen?
Blue Ice Ultra
Beiträge: 764
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Beitrag von Blue Ice Ultra »

Mädel Mädel Mädel, hättest Du im Beihilfe-Thread etwas näher hingeschaut wäre Dir dieser bestimmt aufgefallen:
http://www.beamtentalk.de/saeugling-ueb ... t3013.html

Damit dürften sich Deine Fragen erledigt haben.
Thust
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Beitrag von Thust »

Nein. Fragen 3 und 4 der Threaderstellerin wurde im verlinkten Thread nicht gestellt und somit auch nicht beantwortet.
Blue Ice Ultra
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Beitrag von Blue Ice Ultra »

Doch schon, die Beiträge von Frau Schwäbel und RHW stellen die Rechtslage klar und eindeutig da.
Der Vater liegt nach Angaben von TS über der Versicherungspflichtgrenze, so dass hier die GKV-Familienversicherung greift. Die Anwartschaft kann man abschließen, es macht nur nicht wirklich Sinn. Sie bewirkt lediglich, das später wenn eine PKV abgeschlossen werden soll, die Gesundheitsprüfung entfällt.-
Theoretisch lassen sich Sachleistung GKV und PKV/Beihilfe kombinieren. Allerdings sind dafür fundierte Kenntnisse im KV- und Beihilferecht notwendig, was wie unter welchen Bedingungen noch wo abgerechnet werden kann. Wenn man diese Kenntnisse nicht hat, sollte man davon die Finger.
Frau Schwäbel hat sich übrigens vollkommen richtig erinnert. Rechtsgrundlagen sind §§ 3 Abs. 3 und 4; 12 Abs. 7 BVO NRW. U.a. hier nachzulesen: http://www.kvw-muenster.de/download/dow ... W_2009.pdf
Thust
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Beitrag von Thust »

Ich wiederhole mich: Frage 3 und 4 wurden im verlinkten Thread weder gestellt noch beantwortet. Der pauschale Hinweis auf den Thread ging hier also mindestens teilweise fehl. Das oberlehrerhafte "Mädel Mädel Mädel" hätte man sich deswegen sparen können.

Im übrigen ist es meiner Meinung nach bei einer Familienversicherung sehr sinnvoll, dennoch eine (kleine) Anwartschaft abzuschließen. Es könnte der Fall eintreten, dass entweder die Einkommensituation sich so ändert dass eine Mitversicherung über die GKV nicht mehr möglich ist, oder davon unabhängig der Entschluss gefasst wird für das Kind von der GKV zur PKV zu wechseln.

Sollte also nun der Wechsel von der GKV zur PKV zu einem späteren Zeitpunkt (..als der Geburt bzw. 2 Monate nach der Geburt nachträglich) erfolgen und das Kind seit Geburt ein Gesundheitsproblem aufweisen, dann könnte der Fall eintreten dass das Kind nicht mehr von der PKV aufgenommen wird.
Blue Ice Ultra
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Beitrag von Blue Ice Ultra »

Thust hat geschrieben:Ich wiederhole mich: Frage 3 und 4 wurden im verlinkten Thread weder gestellt noch beantwortet. Der pauschale Hinweis auf den Thread ging hier also mindestens teilweise fehl. Das oberlehrerhafte "Mädel Mädel Mädel" hätte man sich deswegen sparen können.

Im übrigen ist es meiner Meinung nach bei einer Familienversicherung sehr sinnvoll, dennoch eine (kleine) Anwartschaft abzuschließen. Es könnte der Fall eintreten, dass entweder die Einkommensituation sich so ändert dass eine Mitversicherung über die GKV nicht mehr möglich ist, oder davon unabhängig der Entschluss gefasst wird für das Kind von der GKV zur PKV zu wechseln.

Sollte also nun der Wechsel von der GKV zur PKV zu einem späteren Zeitpunkt (..als der Geburt bzw. 2 Monate nach der Geburt nachträglich) erfolgen und das Kind seit Geburt ein Gesundheitsproblem aufweisen, dann könnte der Fall eintreten dass das Kind nicht mehr von der PKV aufgenommen wird.
Also wer noch nicht mal in der Lage ist den Mauszeiger über einem Thread zu positionieren der sich dem Titel nach mit dem Thema beschäftigten könnte, hat von mir ein " Mädel Mädel Mädel" verdient. Wer dann noch Fragen stellt die hier im Forum mehrfach behandelt wurden, gleich doppelt. Auch werden die Fragen die die TS gestellt hat, dort behandelt.
Über die Anwartschaft kann man geteilter Meinung, ich halte sie für überflüssig. :roll:
RHW
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Beitrag von RHW »

Hallo Thust,

die Wahl der Kostenerstattung ist in § 13 Absatz 2 SGB V geregelt. Die Wahl gilt für mindestens 3 Monate. Einzelheiten sind in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt. Ggf. fällt für Verwaltungskosten ein Abzug an. Eine entscheidung bei jedem Arztbesuch ist nicht möglich. Je nach Krankenkasse ist nach den 3 Monaten eine tägliche Beendigung der Kostenerstattungswahl möglich.

Während der Elternzeit ist ein GKV-Familienverdicherung doppelt ausgeschlossen: vorher bestand eine PKV und es besteht ein Beihilfeanspruch.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html -> Absatz 1

Gruß

RHW
Manche Entscheidungen sollte man sich gut überlegen!
Thust
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Beitrag von Thust »

Blue Ice Ultra hat geschrieben:... Wer dann noch Fragen stellt die hier im Forum mehrfach behandelt wurden, gleich doppelt. Auch werden die Fragen die die TS gestellt hat, dort behandelt.
Über die Anwartschaft kann man geteilter Meinung, ich halte sie für überflüssig. :roll:
Ich wiederhole mich auch gern zum dritten Mal: Fragen 3 und 4 der Threadstarterin wurden nicht (ich verzichte diesmal noch auf unterstreichen oder fettdrucken des Wortes "nicht") beantwortet im Thread auf den du pauschal verwiesen hast.

Bei einer relevanten erblichen Krankheit des neugeborenen Kindes (die womöglich erst nach ein, zwei Jahren diagnostiziert wird) ist eine spätere Aufnahme in die PKV ohne eine zur Geburt abgeschlossene Anwartschaft nicht möglich. Die Chance auf automatische Versicherung des Kindes zu den Bedingungen der elterlichen PKV besteht nämlich -meiner Kenntnis nach- nur bis zu zwei Monate nach der Geburt, rückwirkend. Das bezeichne ich als alles andere als überflüssig, wenn man bedenkt dass in -bestimmten Fällen- eine PKV eine deutliche bessere Behandlung als eine GKV ermöglicht.
RHW
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Beitrag von RHW »

Hallo Paula,

Punkt 3 kann ich nicht beantworten (könnte nur Vermutungen anstellen).

Punkt 4: Aus Sicht der gesetzlichen Krankenkasse ist eine zusätzliche Privatversicherung ohne Bedeutung! Ggf. kann es größere Probleme geben, wenn eine Originalrechnung verloren geht (jede Versicherung geht dann davon aus, dass die Originalrechnung bereits bei der anderen Versicherung eingereicht wurde).

Die Wahl der Kostenerstattung ist in § 13 Absatz 2 SGB V geregelt. Es gilt eine Mindestbindung von 3 Monaten. Die weiteren Einzelheiten regelt die Satzung der Krankenkasse (das kann je nach Kasse sehr unterschiedlich geregelt sein). Meist gibt die Internetseite nähere Auskünfte.

Ganz wichtig ist in dieser Konstellation, die jeweils geltenden Beihilfevorschriften zu beachten. Ggf. gibt es Einschränkungen oder den Wegfall der Beihilfe.

Während der Elternzeit ist eine kostenlose Familienversicherung (und ein Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung) nach § 10 Absatz 1 SGB V ausgeschlossen.

Gruß

RHW
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Blue Ice Ultra
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Beitrag von Blue Ice Ultra »

@ Thust: Die Tatsache das Du Deine Anmerkung ein drittes Mal wiederholst, macht sie nicht besser oder richtiger. - Deine Einwände das wo möglich zu einem späteren Zeitpunkt eine Familienversicherung nicht (mehr) möglich sein könnte, halte ich für nicht realistisch. Trotz aller Gleichstellungsbemühungen läuft es in den Realitäten darauf hinaus, das die Frauen zu mehr als 97 % allein in Elternzeit gehen und der Mann nicht. Daraus resultiert, insbesondere da nach dem ersten Kind meist noch ein Zweites oder Drittes kommt, das die Frauen meist für mindestens 5 - 15 Jahre das geringere Einkommen haben (bedingt durch Elternzeit und anschließende Teilzeitarbeit). Ich kenne Frauen die nach der Geburt der Kinder nicht wieder zurück in die Vollzeitbeschäftigung gewechselt haben, und das ist in einem Fall jetzt 27 Jahre her. Wenn der Mann, wie hier, gut verdient ist das meist auch kein Thema.

@ RHW: Kostenerstattung kann man machen, lohnt sich aber nicht. Im Rahmen der Kostenerstattung können nach NRW-Beihilferecht unter Anrechnung der Kassenleistung nur zu den Arztrechnungen weitere Beihilfe erbracht werden. Bei Medikamenten, Heilbehandlungen (z.B. Krankengymnastik) oder Hilfsmitteln zahlt entweder die Krankenkasse oder die Beihilfe aber niemals beide gleichzeitig. Wie gesagt, da muss man, für eine möglichst vollständige Erstattung der Kosten schon das entsprechende Know-how haben. Insbesondere bei den Medikamenten sind da schon sehr viele Kniffe gefragt.
Thust
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Beitrag von Thust »

@Blue Ice Ultra: Es bleibt bei meiner Bemerkung. Die Antworten auf zwei von der Threaderstellerin gestellte, konkrete Fragen finden sich nicht im von dir als Antwort auf alle Ihre Fragen angegebenen Thread. Das ist kein Problem - aber unschön, weil sich die Threaderstellerin von deiner ersten, durchaus auch als barsch empfundenen Antwort abschrecken lassen könnte. Muss ja nicht sein, so etwas.

Was deine Annahmen bezüglich des weiteren Verlaufs des Lebensweges vieler Frauen und Männer und ihre Konsequenzen für die Wahl der Krankenversicherung betrifft, sind sie genau das: Annahmen. Wer sich auf solche Annahmen die von der klassischen Vater-Mutter-Kind Familie mit Alleinverdiener ausgehen verlässt, und darauf von vorneherein alle Planung abstellt, der ist ganz leicht verlassen. Wer nicht die relativ geringe Summe von unter 10 Euro monatlich für eine kleine PKV-Anwartschaft für sein Kind, zumindest in den ersten Lebensjahren, ausgibt der sollte sich nicht beschweren später wenn sich eine Krankheit des Kindes herausstellt die in der PKV besser behandelt würde. Im übrigen habe ich nicht die spätere Unmöglichkeit einer Familienversicherung in der GKV beklagt, sondern die (Nicht-) Rückkehr eines Kindes in die PKV nach einer Familienversicherung in der GKV, falls es ein Gesundheitsproblem mit dem Kind geben sollte.

Wenn ich eines gelernt habe im Leben, dann ist es dass man sich Optionen offen halten sollte vor der endgültigen Entscheidung. Und das (Anwartschaft) ist eine Option die ich mir für mein Kind mit Sicherheit zunächst offenhielte.

Zu guter Letzt: Deine Beiträge im Forum empfinde ich (als Laie) als fundiert und hilfreich. Trotz meiner Detailkritik - weiter so!

:D
Blue Ice Ultra
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Beitrag von Blue Ice Ultra »

@ Thust: Ich persönlich vermute ja, das es sich bei sich Paula31 um eine Lehrerin handelt. Aus meiner Praxis in einer Beihilfestelle kann ich sagen, das gerade die Lehrerinnen da furchtbar konservativ sind. Bei denjenigen die Kinder bekommen, ist es zu über 95 % der Fälle so, wie ich es schrieb. Das ein Mann in Elternzeit geht ist extremst selten, und wenn dann auch nur ganz kurz (maximal 2 Monate).
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