Guten Abend,
ich habe eine Frage bzgl. einer Teilzeitarbeit während meiner Elternzeit.
Ich bin verbeamtete Lehrerin in Schleswig-Holstein und bin derzeit noch in Elternzeit. Mittlerweile wohne ich in NRW und werde hier demnächst in einer Schule in Teilzeit (befristet) als Angestellte arbeiten.
Nach Auskunft der Behörde in NRW muss ich hier Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung bezahlen.
Gibt es hier keine Möglichkeit einer Befreiung dieser Versicherungen?
Vielen Dank für die Hilfe.
Teilzeitarbeit während Elternzeit
Moderator: Moderatoren
Tja, gebe die schon Recht.
Jetzt bin ich aber Beamtin mit Urkunde etc., und bin derzeit in Elternzeit. D.h. ich bekomme Pension usw. Wenn ich nun für 6 Monate als Angestellte arbeite ist es für mich unlogisch Rentenbeiträge oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Die Krankenversicherung läuft ja auch weiter über die Beihilfe.
Jetzt bin ich aber Beamtin mit Urkunde etc., und bin derzeit in Elternzeit. D.h. ich bekomme Pension usw. Wenn ich nun für 6 Monate als Angestellte arbeite ist es für mich unlogisch Rentenbeiträge oder Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Die Krankenversicherung läuft ja auch weiter über die Beihilfe.
- Bundesfreiwild
- Beiträge: 1946
- Registriert: 17. Jan 2011, 08:48
- Behörde:
- Kontaktdaten:
WEnn es genauso läuft wie bei Nebentätigkeiten im aktiven Bea-Verhältnis, dürfte der ARbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosenversicherung) abführen müssen, die befristet beschäftigte Beamtin aber keine.
Die Krankenkasse/Beihilfe läuft übers Bea-Verhältnis.
Ich würde da mal die Personalstelle befragen.
Die Krankenkasse/Beihilfe läuft übers Bea-Verhältnis.
Ich würde da mal die Personalstelle befragen.
Hallo,
hier gibt es in dieser Konstellation keine Befreiungsmöglichkeit.
Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenvers. ist abschließend aufgezählt aufegezählt. Eine individuelle Befreiungsmöglichkeit gibt es gar nicht:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__27.html
In der Rentenversicherung kann man in den hier genannten Fällen einen Befreiungsantrag stellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html
In der Elternzeit greift keine dieser Möglichkeiten.
Nach 5 Beitragsjahren in der Rentenversicherung besteht im Alter ein Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenrente.
Gruß
RHW
hier gibt es in dieser Konstellation keine Befreiungsmöglichkeit.
Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenvers. ist abschließend aufgezählt aufegezählt. Eine individuelle Befreiungsmöglichkeit gibt es gar nicht:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__27.html
In der Rentenversicherung kann man in den hier genannten Fällen einen Befreiungsantrag stellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__6.html
In der Elternzeit greift keine dieser Möglichkeiten.
Nach 5 Beitragsjahren in der Rentenversicherung besteht im Alter ein Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenrente.
Gruß
RHW
Manche Entscheidungen sollte man sich gut überlegen!