Kinderzuschlag für Stiefkind?
Moderator: Moderatoren
Kinderzuschlag für Stiefkind?
Hallo,
bisher habe ich noch keine klare Antwort auf die o.g. Frage gefunden und hoffe diese nun hier zu erhalten. Habe mit meiner Frau ein gemeinsames Kind. Daneben gibt's noch Ihre große, die Sie mit in die Beziehung gebracht hat.
Hier die relevanten Infos:
-Beamter in Niedersachsen (Familienzuschlag Stufe 2)
-weder meine Frau noch der leibliche Vater sind im öD beschäftigt und erhalten auch keine Sonderzahlungen für das Kind
-meine Frau bezieht das Kindergeld für die Tochter
Ich hoffe die Infos sind ausreichend und ihr habt eine Antwort für mich. Konnte heute niemanden bei der LBV erreichen.
MfG
bisher habe ich noch keine klare Antwort auf die o.g. Frage gefunden und hoffe diese nun hier zu erhalten. Habe mit meiner Frau ein gemeinsames Kind. Daneben gibt's noch Ihre große, die Sie mit in die Beziehung gebracht hat.
Hier die relevanten Infos:
-Beamter in Niedersachsen (Familienzuschlag Stufe 2)
-weder meine Frau noch der leibliche Vater sind im öD beschäftigt und erhalten auch keine Sonderzahlungen für das Kind
-meine Frau bezieht das Kindergeld für die Tochter
Ich hoffe die Infos sind ausreichend und ihr habt eine Antwort für mich. Konnte heute niemanden bei der LBV erreichen.
MfG
-
- Beiträge: 655
- Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
- Behörde:
Doch, aber der Zeitfaktor hat verhindert, dass ich meinen Senf bisher dazu gegeben habe.1887 hat geschrieben:Niemand der helfen kann?
Wenn ich mich nicht ganz arg irre, dann gibt es den Begriff "Stiefkind" in unserem Rechtssystem nicht. Gemeint ist damit aber wohl das Kind des Ehegatten.
Einen Kindergeldanspruch kann man für das im selben Haushalt lebende Kind des Ehegatten haben. Wenn also diese Voraussetzung vorliegt, dann kann ein Beamter (Richter oder Soldat) auch den Familienzuschlag für das leibliche Kind des Ehegatten erhalten. Im geschilderten Fall scheinen mir die Voraussetzungen vorzuliegen.
Also: Erklärung zum Familienzuschlag ausfüllen und an die Bezügestelle schicken.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Vielen Dank für die Antwort.
Jetzt kommt aber noch etwas dazu:
Ich hatte beide Kinder bei meinem Antrag auf Familien- / Kinderzuschlag benannt, also beide waren eingetragen. Dennoch habe ich, wie bereits erwähnt, nur für meine leibliche Tochter den Zuschlag bekommen.
Demnach wurde bei der LBV ja falsch entschieden. Steht mir demnach rückwirkend der Zuschlag für die andere Tochter zu, oder habe ich durch meine Unwissenheit Einspruch dagegen einzulegen, den Anspruch verloren?
Jetzt kommt aber noch etwas dazu:
Ich hatte beide Kinder bei meinem Antrag auf Familien- / Kinderzuschlag benannt, also beide waren eingetragen. Dennoch habe ich, wie bereits erwähnt, nur für meine leibliche Tochter den Zuschlag bekommen.
Demnach wurde bei der LBV ja falsch entschieden. Steht mir demnach rückwirkend der Zuschlag für die andere Tochter zu, oder habe ich durch meine Unwissenheit Einspruch dagegen einzulegen, den Anspruch verloren?
-
- Beiträge: 655
- Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
- Behörde:
-
- Beiträge: 655
- Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
- Behörde:
Dann sollte es kein Problem sein, den Familienzuschlag nachzuzahlen. (Ich vermute, dass nur irgendein blödsinniger Zufall Grund für die Nichtzahlung war.) Ich würde in dieser Situation dem LBV einen freundlichen Brief schicken, der z. B. folgenden Text haben könnte:1887 hat geschrieben:Ein ablehnender Bescheid ist nicht ergangen.
Zur Aufnahme der Zahlung meiner Anwärterbezüge hatte ich Ihnen im letzten Jahr u. a. eine Erklärung zum Familienzuschlag geschickt. In ihr hatte ich in den "Angaben zur Berücksichtigung von Kindern" außer meiner Tochter A auch die Tochter B meiner Ehefrau aufgeführt. B lebt seit ... in unserem gemeinsamen Haushalt. Weder meine Ehefrau, noch Bs Vater beziehen für B einen Familienzuschlag oder eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung.
Ich habe bisher keine Familienzuschlagszahlung für B erhalten, als "in meinem Haushalt lebende Tochter meiner Ehefrau" erfüllt sie aber die Voraussetzungen dafür. Ich bitte daher, die Zahlung baldmöglichst auf- und für die Vergangenheit eine Korrektur vorzunehmen.
Das sollte genügen.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
P.S.
Über eine gelegentliche Rückmeldung (über das Ergebnis) würde ich mich freuen.
Re: Kinderzuschlag für Stiefkind?
Daran kann es auch liegen. Ist es nicht so, dass ein Kind nur dann im Familienzuschlag berücksichtigt wird, wenn auch Kindergeld gezahlt wird (analog Beihilfe)? Ich habe übrigens auch Kindergeld und Familienzuschlag für die Tochter meiner Frau aus deren erster Ehe bekommen. Also prinzipiell klappt das schon.1887 hat geschrieben: -meine Frau bezieht das Kindergeld für die Tochter
Gruß afo
-
- Beiträge: 655
- Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
- Behörde:
Re: Kinderzuschlag für Stiefkind?
Eine solche Regelung wäre denkbar, gibt es aber nicht.afo1 hat geschrieben:[...Ist es nicht so, dass ein Kind nur dann im Familienzuschlag berücksichtigt wird, wenn auch Kindergeld gezahlt wird (analog Beihilfe)? ...
§ 40 Abs. 2 BBesG lautet so:
Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören
die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen
Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder
nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne
Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des
Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des
Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.
§ 64 EStG regelt das "Zusammentreffen mehrerer Ansprüche". Sein zweiter Satz "Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten" lässt also gerade in diesem Fall den Berechtigten ein Wahlrecht, dessen Ausübung nur dann Auswirkung hat, wenn beide Berechtigte einen grundsätzlichen Anspruch auf die Zulage hätten.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
...Familienzuschlag...
Hallo..
Also ich denke das es kein Einzelfall ist.
Ich bin ebenfalls Beamtin (auf Lebenszeit) in Niedersachsen.
Mein Mann und ich haben 2 gemeinsame Kinder unter 7 Jahre.
Ebenfalls hat er eine Tochter (aktuell 20 Jahre alt) mit in die Ehe gebracht.
Kurz mal die Eckdaten:
Eheähnliches Verhältnis seit 04/2004
Geburt 1. gemeinsames Kind: 11/2004
Scheidungsjahr meines jetztigen Ehegatten: 2004
unsere Hochzeit: 10/2005
Geburt 2. gemeinsames Kind: 10/2006
Ich bekomme nur für 1 Kind den Familienzuschlag.
Kindergeldempfänger ist mein Ehemann (aus 1. Ehe besteht 1 Zählkind).
Mein Mann ist kein Beamter.
Ich versuche seit langem den Familienzuschlag für alle Kinder zu bekommen. Auf meiner Bezügeabrechnung werden meine leibl. Kinder aufgeführt jedoch nur 1 Kind angerechnet.
Reaktion für meine "Stieftochter" (leibl. Mutter lebt aber^^) war immer, da sie nicht meine leibliche Tochter ist, ich sie nicht adoptiert habe und nicht Kindergeldempfängerin bin würde mir der Familienzuschlag nicht zustehen.
Aktuell läuft in Nds. eine Kontrolle im OFD.
Nun soll es nach meinem Erneuten Nachfragen doch möglich sein, so dass ich jetzt einen formlosen Antrag auf Überprüfung stellen und den Familienzuschlag rückwirkend für die letzten 3 Jahre bekommen soll.
Da zum 01.04.2011 eine Erhöhung der Grundgehälter, Familienzuschläge usw. um 1,5% gewesen ist wird die Rechnung sehr interessant werden^^
Also ich denke das es kein Einzelfall ist.
Ich bin ebenfalls Beamtin (auf Lebenszeit) in Niedersachsen.
Mein Mann und ich haben 2 gemeinsame Kinder unter 7 Jahre.
Ebenfalls hat er eine Tochter (aktuell 20 Jahre alt) mit in die Ehe gebracht.
Kurz mal die Eckdaten:
Eheähnliches Verhältnis seit 04/2004
Geburt 1. gemeinsames Kind: 11/2004
Scheidungsjahr meines jetztigen Ehegatten: 2004
unsere Hochzeit: 10/2005
Geburt 2. gemeinsames Kind: 10/2006
Ich bekomme nur für 1 Kind den Familienzuschlag.
Kindergeldempfänger ist mein Ehemann (aus 1. Ehe besteht 1 Zählkind).
Mein Mann ist kein Beamter.
Ich versuche seit langem den Familienzuschlag für alle Kinder zu bekommen. Auf meiner Bezügeabrechnung werden meine leibl. Kinder aufgeführt jedoch nur 1 Kind angerechnet.
Reaktion für meine "Stieftochter" (leibl. Mutter lebt aber^^) war immer, da sie nicht meine leibliche Tochter ist, ich sie nicht adoptiert habe und nicht Kindergeldempfängerin bin würde mir der Familienzuschlag nicht zustehen.
Aktuell läuft in Nds. eine Kontrolle im OFD.
Nun soll es nach meinem Erneuten Nachfragen doch möglich sein, so dass ich jetzt einen formlosen Antrag auf Überprüfung stellen und den Familienzuschlag rückwirkend für die letzten 3 Jahre bekommen soll.
Da zum 01.04.2011 eine Erhöhung der Grundgehälter, Familienzuschläge usw. um 1,5% gewesen ist wird die Rechnung sehr interessant werden^^
-
- Beiträge: 655
- Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
- Behörde:
Sie haben also zwei Kinder für die der Ehemann das Kindergeld bezieht. Das ist vernünftig; wegen des Zählkindeffekts seiner älteren Tochter bezieht er Kindergeld für ein zweites und drittes Kind, also 184 + 190 €, während Sie 2 x 184,- € erhalten würden.
Für die ältere Tochter Ihres Ehemannes können Sie kein Kindergeld beziehen. Kindergeldberechtigt kann man nur sein für
- Kinder, mit denen man im ersten Grad verwandt ist,
- Pflegekinder
- in den Haushalt aufgenommene Enkel
- in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten.
Da die 20jährige Tochter des Ehemannes nicht in ihrem Haushalt lebt, können Sie also für diese kein Kindergeld bekommen. Und weil kein "theoretischer" Kindergeldanspruch besteht, darf dieses Kind auch nicht bei Ihrem Familienzuschlag berücksichtigt werden.
Es ist also völlig in Ordnung, dass zwei Kinder in Ihrer Bezügemitteilung aufgeführt sind. (Das andere Kind ist besoldungsrechtlich nicht existent.) Ob wirklich nur ein Kind tatsächlich bei der Zahlung berücksichtigt wird, oder ob Sie nur den Eindruck haben, dass das so sei, weiß ich nicht. Denkbar wäre nach meiner Erfahrung beides.
Es könnte ein Fehler in der Verschlüsselung im Datenbestand vorliegen. Nicht weniger wahrscheinlich ist es allerdings, dass Sie (wegen der zwei kleinen Kinder) mit 50 % teilzeitbeschäftigt sind und deshalb Anspruch auf zwei Mal einen halben Kinderanteil im Familienzuschlag haben.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
Für die ältere Tochter Ihres Ehemannes können Sie kein Kindergeld beziehen. Kindergeldberechtigt kann man nur sein für
- Kinder, mit denen man im ersten Grad verwandt ist,
- Pflegekinder
- in den Haushalt aufgenommene Enkel
- in den Haushalt aufgenommene Kinder des Ehegatten.
Da die 20jährige Tochter des Ehemannes nicht in ihrem Haushalt lebt, können Sie also für diese kein Kindergeld bekommen. Und weil kein "theoretischer" Kindergeldanspruch besteht, darf dieses Kind auch nicht bei Ihrem Familienzuschlag berücksichtigt werden.
Es ist also völlig in Ordnung, dass zwei Kinder in Ihrer Bezügemitteilung aufgeführt sind. (Das andere Kind ist besoldungsrechtlich nicht existent.) Ob wirklich nur ein Kind tatsächlich bei der Zahlung berücksichtigt wird, oder ob Sie nur den Eindruck haben, dass das so sei, weiß ich nicht. Denkbar wäre nach meiner Erfahrung beides.
Es könnte ein Fehler in der Verschlüsselung im Datenbestand vorliegen. Nicht weniger wahrscheinlich ist es allerdings, dass Sie (wegen der zwei kleinen Kinder) mit 50 % teilzeitbeschäftigt sind und deshalb Anspruch auf zwei Mal einen halben Kinderanteil im Familienzuschlag haben.
Viele Grüße
Gerda Schwäbel
...Familienzuschlag...
Danke schon einmal für die Antwort.
Die Tochter meines Ehemannes lebt noch immer bei uns, da sie erst jetzt am 01.08.2011 ihre Ausbildung angefangen hat. Zuvor hat sie ihr (gutes^^) Abitur gemacht.
Die Tochter meines Ehemannes lebt noch immer bei uns, da sie erst jetzt am 01.08.2011 ihre Ausbildung angefangen hat. Zuvor hat sie ihr (gutes^^) Abitur gemacht.
-
- Beiträge: 655
- Registriert: 10. Jul 2008, 13:35
- Behörde:
Re: ...Familienzuschlag...
Dann müsste sie bei Ihrem Mann ein "Zahlkind" sein und kein "Zählkind". Der Sachverhalt ist dann völlig anders, als im Beitrag vom 24.09. dargestellt!mamajo hat geschrieben:Die Tochter meines Ehemannes lebt noch immer bei uns, ...
.... tz tz tz...
So, ich hab mal wieder mit meinem Sachbearbeiter gesprochen..
Also: meine 1. Tochter wurde bis zur Geburt meiner 2. Tochter im Familienzuschlag berechnet. Nach der Geburt meiner 2. Tochter und unserer Hochzeit kam totales Chaos rein..
Ende vom Lied: ich bekomme für die letzten 3 Jahre den Familienzuschlag inkl. der jeweiligen Erhöhungen für meine 2. Tochter sowie für meine "Stieftochter" rückwirkend gezahlt.
Also: meine 1. Tochter wurde bis zur Geburt meiner 2. Tochter im Familienzuschlag berechnet. Nach der Geburt meiner 2. Tochter und unserer Hochzeit kam totales Chaos rein..
Ende vom Lied: ich bekomme für die letzten 3 Jahre den Familienzuschlag inkl. der jeweiligen Erhöhungen für meine 2. Tochter sowie für meine "Stieftochter" rückwirkend gezahlt.