Stellenzulage ohne Beförerung? (Hamburg)

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Steen
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Stellenzulage ohne Beförerung? (Hamburg)

Beitrag von Steen »

Hallo,

ich habe eine Frage bezgl. einer Stellenzulage ohne Beförderung. Es geht um das Bundesland Hamburg und ich bin Verwaltungsbeamter im m.D.


Mein konketer Fall:

Seit 1.8.2010 übe ich DAUERHAFT Tätigkeiten auf einer A11-Stelle aus. Ich selber habe eine Ausbildung im m.D. gemacht und bin derzeit noch A8, werde aber zeitnah auf A9 befördert, da ich mich entsprechend auf der A11-Stelle bewährt habe. Das Problem dabei ist, dass ich noch unter 30 bin und ein prüfungsfreier Aufstieg vom m.D in den g.D in Hamburg erst ab 40 Jahren und nach zweiter Stelle im g.D. möglich ist.

Für mich heißt das nun, über 10 Jahre mit A9, Tätigkeiten von A11 zu machen .... An den Betrag den ich da monatlich Netto und auf über 10 Jahre gerechnet "verschenke" will ich gar nicht denken.
Klar gibt es hier in Hamburg noch die Chance per Aufstiegslehrgang in den g.D. zu rutschen aber das ist nicht wirklich eine Option für mich.

Laut Internetrecherche habe ich aber wenig Erfolgsaussichten auf eine Stellenzulage, da diese wohl nur für BEFRISTETE Tätigkeiten einer höheren Stelle gelten und ich habe nun eine dauerhafte A11-Stelle.

Hat irgend jemand hier Erfahrungen zu diesem Thema und könnte mir einen Tipp geben?

Das ich erst ab 40 befördert werden kann ist mir eigentlich egal aber nicht das Geld was ich verschenke, auf diesen langen Zeitraum ...... Fair ist das nun ja nicht wirklich und unter Führsorgepflicht verstehe ich auch was anderes....naja egal. Ich bin halt in einem Alter wo man sich was aufbaut, z.B. Immobilienkauf etc. Das ist mit jedem Euro mehr natürlich einfacher.

Vielen Dank für evtl. Antworten
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Bei Telekoms, bzw. den Postnachfolgeunternehmen, löst man solche Probleme, in dem man den (Bundes)Beamten in eine Beurlaubung schickt und mit ihm einen "Pseudo"-Angestelltenvertrag abschließt, der dann ein Engelt in deutlich höherer Dimension zulässt. Im Hintergrund laufen die Pensionsjahre weiter (auf Höhe des Amtes, auf das man befördert wurde, oder während der Beurlaubung - auf Grund der höherwertigen Tätigkeit - befördert wird).
Sobald der Angestelltenarbeitsvertrag ausläuft, tritt sofort wieder das im Hintergrund laufende Beamtenverhältnis in Kraft.
Ob es beim Land solche Möglichkeiten gibt, wäre wohl mal per offizieller Anfrage festzustellen.

Ansonsten gibt es wohl keinen Rechtsanspruch, einen Beamten nach der Tätigkeit zu bezahlen, die er tatsächlich macht, vor allem dann nicht, wenn sie deutlich überwertig ist. Da gehts ganz einfach nach dem übertragenen Amt und der letzten Beförderung darauf.
Wenn das so wäre wie im behördlichen Tarifleben, wo nach der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit und deren Bewertung bezahlt werden muss, hätte so mancher Beamte schon hier und da mal deutlich mehr zu bekommen gehabt, als sein Amt vorgibt.
DeBeVau
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Beitrag von DeBeVau »

Hallo Steen,

was spricht denn gegen eine Aufstiegsausbildung in den g.D.?
Hier besteht doch die Möglichkeit viel schneller die A11 zu bekommen.

Beste Grüße!
Die Hoffnung stirbt zuletzt.
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Evtl., dass man erstmal ein Auswahlverfahren durchlaufen muss? Das es nicht genügend Aufstiegsplanstellen gibt? Es gibt einige Gründe.
Steen
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Beitrag von Steen »

gegen einen Aufstiegslehrgang sprechen folgende gründe:

- auswahlverfahren, also keine garantie das es überhaupt klappt
- wenn es theoretisch klappen würde müsste ich 2-3 jahre noch mal zur verwaltungsschule..... und darauf habe ich wirklich null lust und laune :-)
- außerdem muss die dienststelle zustimmen, d.h. sie würden mich für diese 2-3 jahre aus der abteilung verlieren und dürften die stelle nicht nachbesetzen.... entsprechent begeistert wird die dienststelle sein
- außerdem könnte es theoretisch sein das ich danach aufgrund von irgendwelchen umstrukturierungen in der ARGE oder einem sozialamt lande und das geht mal gar nicht

....also wohl doch noch 10 jahre auf den verdienten lohn warten :-/ ......
DeBeVau
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Beitrag von DeBeVau »

Hallo Steen,

eine Garantie für eine Beförderung bekommt man weder bei einer Behörde noch bei einem sonstigen Unternehmen.

Den Schritt für Deine Zukunft solltest Du dir wohl überlegen.
Manchmal ist es auch sinnvoll eine zusätzliche Ausbildung zu machen,
um in der Karriereleiter weiter nach oben zu kommen.

Was sind schon 2 - 3 Jahre Schule wenn danach evt. sogar die Möglichkeit besteht Amtsrat zu werden ?

Beste Grüße!
Die Hoffnung stirbt zuletzt.
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

HMM. Also, wenn ich mir der Unterstützung von eigenem Chef und der Auswahlausschussmitglieder relativ sicher wäre, würde ich auf jeden Fall den Aufstieg machen - egal, ob da nochmal die Verwaltungsfachschule durchlaufen werden muss. Finanziell lohnt sich das auf jeden Fall - vor allem auf die Dauer und die Pensionsansprüche gesehen.

Aber wie gesagt: meistens sind pro Jahr nur wenige Aufstiegsstellen überhaupt verfügbar. Die Menge wird auch in der Rege am Anfang des Jahres veröffentlicht - die Personalstelle müsste es wissen. Wenn es dann 1 Planstelle für den Aufstieg in der jeweiligen Region gibt und sich schon 20 Bewerber gemeldet haben, kann man sich die Chancen ausrechnen.

Der direkte Chef/Abteilungsleiter muss den Antrag auf das Aufstiegsverfahren mit einer Beurteilung massiv unterstützen, sonst wird das schon von Vornherein nichts.

Außerdem hat die Erfahrung von rund 30 Jahren Dienstzeit gezeigt, dass eigentlich immer von Anfang an feststeht, wer das Auswahlverfahren schaffen SOLL. Eigentlich waren es immer die, die einen sehr engen bis intimen Kontakt mit den Damen und Herren der Auswahlkommission hatten, die in der Regel aus dem Personalbereich rekrutiert werden.
Entsprechend waren dann auch die Aufgabenstellungen in der Prüfung.
Ob die gewünschten Kandidaten vorab über die Themenkreise informiert wurden, die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung auftauchten, wage ich nicht zu behaupten.

Außerdem sind am Ende die Prüfungsentscheidungen nicht im Einzelnen nachvollziehbar und die Prüfer können sich immer mit persönlichen Defiziten des Kandiaten heraus reden.

Es gab Leute, die die Prüfungen rein formal mehrfach geschafft haben, denen aber doch immer andere (und meist ziemlich offensichtlich die Lieblinge der Leitung) vorgezogen wurden.

Es macht also Sinn, vorher strategisch auf Good Vibrations bei den Vorgesetzten zu setzen - wenn man das kann und sich evtl. auch genügnd selbst verleugnen kann *lach*
Steen
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Beitrag von Steen »

ich glaube hier in hamburg, als nicht flächenstaat ist das alles etwas einfacher und nicht so auf "vitamin B" bezogen.

mal ehrlich, welcher beamter der im m.D. eine ausbildung macht kann schon von sich sagen das er nach 4 jahren ab ausbildungsende von a6 auf eine a11-stelle geklettert ist. (natürlich auch mit etwas glück und zur richtigen zeit an der richtigen stelle)

aus anderen bundesländern hört man ja oft, dass leute nach 10 jahren noch auf a6 oder a7 hängen. wie dem auch sei, karriere macht man im öffentl. dienst wohl nicht so schnell wie auf dem freien markt.

wie gesagt, die frage ist auch eigentlich ob jemand eine idee hat wie man einen finaziellen ausgleich bekommen kann. quasi die differenz von meiner besoldung a9 auf die wertigkeit meiner stelle a11. ich habe die info das man da nur was mit a9Z (also Zulage) machen kann. das ist quasi wie a10 (annähernd).
Gerda Schwäbel
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Beitrag von Gerda Schwäbel »

Steen hat geschrieben:mal ehrlich, welcher beamter der im m.D. eine ausbildung macht kann schon von sich sagen das er nach 4 jahren ab ausbildungsende von a6 auf eine a11-stelle geklettert ist. (natürlich auch mit etwas glück und zur richtigen zeit an der richtigen stelle)
Dazu gehört sicher weit mehr als "etwas Glück". Sie müssen nicht nur mit der Prüfungsnote, sondern auch mit Ihrer Leistung seither eine Menge Leute schwer beeindruckt haben.
Kompliment, sowas ist mir schon lange nicht mehr begegnet.

Eine Zulage, wie Sie sie suchen muss ja wohl im Hamburgischen Besoldungsgesetz geregelt sein. Ich habe dieses Gesetz mehrfach runter und wieder hoch gescrollt und bin irgendwann bei den §§ 56/57 gelandet. Nur in diesem Bereich kann die Lösung liegen, vermutlich ist es der § 57 HambBesG. Die §§ 56/57 sind den §§ 45/46 BBesG nachempfunden, die für mich leider immer noch ein Buch mit vielen Siegeln sind. Ich habe es jedenfalls bis heute nicht erlebt, dass ich aufgrund dieser Vorschriften eine Zahlung leisten konnte/durfte. (Und ich kann behaupten, schon viel erlebt zu haben!)

Erkundigen Sie sich mal bei Ihren Vorgesetzten, was diese von einer Vebindung von Ihnen und § 57 HambBesG halten.

Viel Erfolg wünscht
Gerda Schwäbel
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