Wechsel des Beamtenverhältnisses

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Klaus und Sandra
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Wechsel des Beamtenverhältnisses

Beitrag von Klaus und Sandra »

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

ich habe eine dringende Frage und hoffe sehr, dass ich hier Hilfe erhalte. Ich befinde mich derzeit im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in einem großen Landkreis. Nun finden im November dieses Jahres die Kommunalwahlen statt und ich habe die Möglichkeit für das Amt des hauptberuflichen Samtgemeindebürgermeisters an meinem Wohnort zu kandidieren.
Hier nun meine Frage: Habe ich einen Anspruch auf Wiedereinstellung bei meinem vorherigen Arbeitgeber, wenn ich gewählt würde und die Wahlperiode dann abgelaufen ist und ich nicht erneut kandidiere und was muss ich bezüglich meines derzeitigen Dienstverhältnisses noch beachten?

Ich würde mich riesig freuen, wenn Sie mir bei dieser Problematik helfen könnten!

Vielen Dank vorab!
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Bundesfreiwild
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Beitrag von Bundesfreiwild »

Wäre ja noch schöner, wenn man Staatsdiener vom demokratischen Prozess ausschließen würde!
Natürlich kann jeder Beamte in ein öffentliches Amt/Mandat gewählt werden.

Kam bei uns im Ressort schon vor.
Man lässt sich für die Zeit des Bürgermeistermandats in Urlaub ohne Bezüge schicken. Dann ruht im Hintergrund das originäre Beamtenverhältnis. Es besteht aber weiter und lebt SOFORT wieder auf, wenn der Job als Bürgermeister beendet ist. Ein gewähler Bürgermeister ist ja eh wegen der immer wieder erforderlichen Wiederwahl auf Zeit im Job.

Auf jeden Fall kehrt man SOFORT nach Beendigung des Bürgermeisterjobs wieder in sein altes Beamtenverhältnis zurück. Es wird aber nicht garantiert, dass man wieder dorthin zurück kehrt, wo man vorher war, es kann durchaus ein anderer Ort und eine andere Tätigkeit sein.

Der Antrag auf UoB wird bei der zuständigen Personalstelle gestellt und in der Regel auch angenommen. Man sollte darauf achten, dass der UoB ausdrücklich für die Mandatszeit läuft und jederzeit beendet werden kann (wegen Rücktritt aus dem Mandat oder nicht erfolgter Wiederwahl), womit dann das originäre Beamtenverhältnis - und das normale Beamtengehalt - wieder auflebt.

Mancher Arbeitgeber - wie die Telekom - hat da schon mal Schwierigkeiten gemacht, wenn sich jemand für z.B. 5 Jahre beurlauben ließ und vorzeitig zurück kommen wollte.

Wichtig wäre es, vorher wirklich festzustellen, ob der Bürgermeisterjob da ehrenamtlich ist und nur Aufwandsentschädigungen gezahlt werden oder ein Job mit festem Gehalt.

Besonders wichtig ist auch vorher mit der Krankenkasse abzuklären, wie man als beurlaubter Mandatsträger versichert wird und wer den Beihilfeteil abdeckt, ggf. mit einer Zusatzversicherung bei einem externen Anbieter.

Ansonsten kann da eigentlich nichts schief gehen.
Klaus und Sandra
Beiträge: 5
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Beitrag von Klaus und Sandra »

Das ist ja schnell gegangen, vielen Dank für die Antwort!!!

Lieben Gruß
Klaus
Theaterkritiker
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@

Beitrag von Theaterkritiker »

Ach "Bolitiker" tummeln sich hier also auch herum. Das Wichtigste dürfte sein, dass es bis zu 6 Monate bezahlten SONDERURLAUB für den Wahlkampf gibt. Und nach zwei Wahlperioden (liegt dann vor, wenn die zweite Wahlperiode zur Hälfte abgesessen ist) besteht Anspruch auf die volle Pension eines hauptamtlichen Bürgermeisters. Diese wird dann später allerdings zu einem geringen Teil mit der Pension des Ur-Beamtenverhältnisses verrechnet.

Wichtig auch, immer medienwirksam dauerlächeln wenn die Zeitung da ist und fotografiert, sehe ich jedenfalls bei unserem Bürgermeister.
Klaus und Sandra
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Beitrag von Klaus und Sandra »

Auch wenn ich einen gewissen sarkastischen Unterton feststellen kann :wink: ist diese Info auch für mich von hoher Bedeutung. Ich habe tatsächlich Anspruch auf sechs Monate Sonderurlaub? Aus welcher Vorschrift geht das denn hervor?
Theaterkritiker
Beiträge: 84
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@Klaus

Beitrag von Theaterkritiker »

Nach Para. 90 des Bundesbeamtengesetzes ist dem Beamten der in eine gesetzgebende Körperschaft oder vergleichbares Organ gewählt werden will, auf Antrag Erholungsurlaub bis zu 6 Monaten zu gewähren. Spezielle Verordnungen erlauben allerdings auch im Gegensatz zum Bundesbeamtengesetz die Weitergewährung von Dienstbezügen. In den meisten Landesbeamtengesetzen ist dieses auch so geregelt. In Rheinland-Pfalz beispielsweise Para. 102 LBG.

Wenn ich Ihnen jetzt geholfen habe, kriege ich doch hoffentlich einen guten Posten in Ihrer Gemeindeverwaltung. :P
Klaus und Sandra
Beiträge: 5
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Beitrag von Klaus und Sandra »

Den können Sie auf jeden Fall bekommen! :lol:
Allerdings befürchte ich, dass in diesem Fall Ihre Dienstreisekosten in astronomische Höhen schnellen werden.

Da wir uns hier in Niedersachsen befinden, habe ich auch einmal ein wenig gestöbert und bin auf § 69 NBG gestoßen. Danach sind allerdings lediglich zwei Monate Sonderurlaub vor Wahltermin möglich, leider zudem ohne Weiterbezahlung der Bezüge...
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