30 GdB - Gleichstellung

Themen speziell für Landes- und Kommunalbeamte

Moderator: Moderatoren

Antworten
Matreus
Beiträge: 2
Registriert: 16. Dez 2010, 17:07
Behörde:

30 GdB - Gleichstellung

Beitrag von Matreus »

Hallo erst mal ;)

Bin Polizeibeamter und habe vom Landratsamt einen Bescheid bekommen, der einen GdB von 30 festgestellt hat. Nun habe ich bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragt. Dieser Antrag wurde gleich mal abgeschmettert, obwohl der Schwerbehindertenvertreter mit der Abteilungsleiterin bei der Agentur schon telefoniert hat. Ihren Angaben zu Folge wäre eine Gleichstellung bei Beamten "unmöglich".

Aus anderen Landkreisen von BW weiß ich jedoch, dass dies bereits beim Erstantrag ohne Probleme möglich war. Hat hier jemand schon ähnliches erlebt und kann mir noch einige Denkanstöße für die Begründung geben.

Auf Grund von Depressionen arbeite ich derzeit nur im Tagesdienst und ohne Waffe. Diese Anweisung ist seit Mai vom Polizeiarzt ergangen. Wegen der Medikamente, die ich einnehmen muß, wird das wohl auch noch länger andauern.

Vielen Dank im voraus
Benutzeravatar
Ossikind
Beiträge: 497
Registriert: 12. Dez 2007, 17:15
Behörde:

Re: 30 GdB - Gleichstellung

Beitrag von Ossikind »

Matreus hat geschrieben:
Bin Polizeibeamter und habe vom Landratsamt einen Bescheid bekommen, der einen GdB von 30 festgestellt hat. Nun habe ich bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung beantragt. Dieser Antrag wurde gleich mal abgeschmettert, obwohl der Schwerbehindertenvertreter mit der Abteilungsleiterin bei der Agentur schon telefoniert hat. Ihren Angaben zu Folge wäre eine Gleichstellung bei Beamten "unmöglich".
Kommt mir sehr bekannt vor. Ging mir genauso.
Kenne zur Zeit nur 1 Fall, wo eine Kollegin mit 30 % GdB Gleichstellung erhalten hat.
Das war ein Versorgungsamt in einem gesamten Bundesland....
Früher konnten Frauen kochen wie meine Mutter, heute können sie saufen wie mein Vater!
i-hoid
Beiträge: 1
Registriert: 3. Feb 2011, 16:34
Behörde:

Beitrag von i-hoid »

Hallo zusammen....ich bin zwar etwas spät dran, aber ich hab das Forum gerade zufällig entdeckt...
also, als Beamter wird man eigentlich nicht Gleichgestellt, weil die Gleichstellung hauptsächlich der Erhaltung des Arbeitsplatzes dient...sprich man hat dann, genauso wie ein Schwerbehinderter einen Kündigungsschutz...kann also nur gekündigt werden, wenn das Integrationsamt zustimmt...
als Beamter ist das aber hinfällig, weil man ja sowieso unkündbar ist...die Gleichstellung wird also in der Regel immer abgelehnt..
Kolbe
Beiträge: 57
Registriert: 7. Mär 2009, 19:46
Behörde:

Beitrag von Kolbe »

Personenkreis schwerbehinderte Menschen


Menschen sind im Sinne des Teils 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.


Was versteht man unter Gleichstellung?

Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf Antrag von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können.

Rechtsgrundlage: § 2 Absatz 3 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 und 3 SGB IX.


Was bewirkt die Gleichstellung?

Mit einer Gleichstellung erlangt man grundsätzlich den gleichen „Status" wie schwerbehinderte Menschen.

Auswirkungen:

besonderer Kündigungsschutz,
besondere Einstellungs-/ Beschäftigungsanreize für Arbeitgeber durch Lohnkostenzuschüsse sowie Berücksichtigung bei der Beschäftigungspflicht,
Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung,
Betreuung durch spezielle Fachdienste.
jedoch nicht:
Zusatzurlaub, unentgeltliche Beförderung und besondere Altersrente.


Wer kann gleichgestellt werden?

Personen

mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 (nachgewiesen durch einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes),
mit einem Wohnsitz oder einer Beschäftigung im Geltungsbereich des SGB IX,
die infolge ihrer Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz (im Sinne von § 73 SGB IX) nicht erlangen oder nicht erhalten können.
Eine Gleichstellung kommt nur für das Erlangen oder Erhalten eines geeigneten Arbeitsplatzes im Sinne von § 73 SGB IX in Betracht; also zum Beispiel nicht für Personen, die weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind.
Matreus
Beiträge: 2
Registriert: 16. Dez 2010, 17:07
Behörde:

Danke mal vorab

Beitrag von Matreus »

Ich danke mal für die Hinweise, als ich habe jetzt die Mitteilung bekommen, dass ich vor einem Widerspruchausschuss aussagen kann. Diese Möglichkeit werde ich natürlich wahrnehmen.

Ich werde euch dann mal berichten, ob es funktioniert hat.
Antworten