Hallo zusammen,
ich bin Anfang 2009 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, bin also schon länger raus.
Nun habe ich mir überlegt - um ein bisschen was um die Finger und mehr im Portemonnaie zu haben - mich evtl. in kleinem Umfang selbständig zu machen.
Brauche ich dafür eine Genehmigung von der obersten Dienststelle?
Und sollte dies der Fall sein, muss die Nebentätigkeit im Antrag genau nach Art und Umfang bezeichnet werden?
Vielleicht gibt es ja den einen oder anderen Versorgungsempfänger hier, der in diesem Bereich Erfahrungen hat und sie mit mir teilen möchte.
Für evtl. Tipps wäre ich sehr dankbar!
Liebe Grüße von Mondkind06
Genehmigung für Selbständigkeit nötig?
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Re: Genehmigung für Selbständigkeit nötig?
Hallo Mondkind 06,
aus eigener Erfahrung kann ich dir schreiben:
Eine Genehmigung seitens der VB ist nicht erforderlich. Du musst deine Tätigkeit anzeigen und dein zusätzliches Einkommen der Versorgungsbehörde melden. Wenn du über den erlaubten Hinzuverdienstgrenzen liegst, wird dir die Pension entsprechend gekürzt.
Seit einigen Jahren bekommt man schon im Vorfeld gesagt, wie viel man hinzuverdienen darf, ohne dass es zu Kürzungen der Pension kommt.
Früher war es etwas anders.
Anhand der Steuererklärung sieht die Versorgungsbehörde wie hoch der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit ist. Nicht alles was du erwirtschaftest ist ein Gewinn - du hast als Selbstständiger auch Ausgaben, die nichts mit dem Gewinn zu tun haben.
Die Steuererklärung muss jedes Jahr der VB vorgelegt werden.
Du musst aber ein Gewerbe bei deiner zuständigen Gemeinde oder Stadt anmelden, wenn du selbstständig tätig bist.
So nun hoffe ich, dass ich dich etwas schlauer gemacht habe.
V.g und viel Erfolg
aus eigener Erfahrung kann ich dir schreiben:
Eine Genehmigung seitens der VB ist nicht erforderlich. Du musst deine Tätigkeit anzeigen und dein zusätzliches Einkommen der Versorgungsbehörde melden. Wenn du über den erlaubten Hinzuverdienstgrenzen liegst, wird dir die Pension entsprechend gekürzt.
Seit einigen Jahren bekommt man schon im Vorfeld gesagt, wie viel man hinzuverdienen darf, ohne dass es zu Kürzungen der Pension kommt.
Früher war es etwas anders.
Anhand der Steuererklärung sieht die Versorgungsbehörde wie hoch der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit ist. Nicht alles was du erwirtschaftest ist ein Gewinn - du hast als Selbstständiger auch Ausgaben, die nichts mit dem Gewinn zu tun haben.
Die Steuererklärung muss jedes Jahr der VB vorgelegt werden.
Du musst aber ein Gewerbe bei deiner zuständigen Gemeinde oder Stadt anmelden, wenn du selbstständig tätig bist.
So nun hoffe ich, dass ich dich etwas schlauer gemacht habe.
V.g und viel Erfolg
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Re: Genehmigung für Selbständigkeit nötig?
Guten Morgen connigra!
Vielen Dank für Deine schnelle und ausführliche Antwort - sie ist echt sehr hilfreich.
Wenn man im Internet schaut, machen die einen ja so verrückt mit der Genehmigung, und nun ist es doch einfacher als gedacht.
Na, dann werde ich mal loslegen.
Liebe Grüße
Vielen Dank für Deine schnelle und ausführliche Antwort - sie ist echt sehr hilfreich.
Wenn man im Internet schaut, machen die einen ja so verrückt mit der Genehmigung, und nun ist es doch einfacher als gedacht.
Na, dann werde ich mal loslegen.
Liebe Grüße
Re: Genehmigung für Selbständigkeit nötig?
Hallo Mondkind06,
habe es erst jetzt gelesen, deine Frage war bezüglich deiner obersten Dienstbehörde. Die hat damit gar nichts mehr zu tun. Alles geht über deine Versorgungsbehörde (wo deine Pension herkommt) - VB von mir kurz benannt. Und wie gesagt, auch dort brauchst du keine Genehmigung - du musst es nur anzeigen. Alles wie von mir geschrieben.v.g.
habe es erst jetzt gelesen, deine Frage war bezüglich deiner obersten Dienstbehörde. Die hat damit gar nichts mehr zu tun. Alles geht über deine Versorgungsbehörde (wo deine Pension herkommt) - VB von mir kurz benannt. Und wie gesagt, auch dort brauchst du keine Genehmigung - du musst es nur anzeigen. Alles wie von mir geschrieben.v.g.
Re: Genehmigung für Selbständigkeit nötig?
Aus einem Merkblatt für Versorgungsempfänger (1998)
1. Anzeigepflicht
1.1. Versorgungsempfänger sind .... § 62 Abs. 2 .....verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen:
1.1.2.2. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres jedes Erwerbseinkommen ....
1. Anzeigepflicht
1.1. Versorgungsempfänger sind .... § 62 Abs. 2 .....verpflichtet, unverzüglich anzuzeigen:
1.1.2.2. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres jedes Erwerbseinkommen ....