Schon oft habe ich durch Eure freundliche Hilfe vieles erfahren können. War immer stiller Mitleser. Vielen Dank dafür!
Jetzt habe ich jedoch eine Situation, in welcher ich einmal Euren Rat bräuchte:
Ausgangslage:
Ich möchte mich noch einmal beruflich verändern.
Verbeamtet auf Lebenszeit, Land Nordrhein-Westfalen
Anstehend Ende März:
Verbeamtung auf Widerruf, Bundesbeamter / Regierungssekretäranwärter
Daher ergeben sich folgende Fragen:
Wie ist am Besten zu verfahren?
Welche Bedeutung hat in diesem Zusammenhang § 22 Abs. 2 Letzer Satz / 1. HS BeamtStG ?
Kann die Verbeamtung auf Lebenszeit, verliehen durch das Land NRW, solange aufrecht erhalten bleiben, bis der Beamtenstatus des Bundes von "auf Widerruf" zu "auf Probe" wechselt?
Gibt es landesrechtliche Besonderheiten?
Eine Übernahme des Beamtenstatus von Land auf Bund ist ja möglich, ermöglicht mir aber der neue Dienstherr nicht.
Es geht mir darum, bei Nichtgefallen ggf. wieder in den alten Beruf zurückzukehren, zumindest bis die Berufung als Beamter auf Probe nach bestehen der erneuten Laufbahnprüfung abgeschlossen ist.
Vielen Dank schon im Voraus für Eure Antworten!
LG
§ 22 Entlassung kraft Gesetzes
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn1.
die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 nicht mehr vorliegen oder
2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.