Bewerbung auf niedrigen Dienstposten
Moderator: Moderatoren
Bewerbung auf niedrigen Dienstposten
Nehmen wir mal an, ein Beamter mit Besoldungsstufe A9 (Überhangpersonal) bewirbt sich freiwillig auf eine Stellenausschreibung und wird dorthin abgeordnet. Anschließend soll eine Versetzung stattfinden. Diese Stelle ist allerdings nur mit Besoldungsstufe A8 bewertet. Wird der Beamte dabei in seinem Dienstgrad bzw. in seiner Besoldung automatisch herabgesetzt oder erhält man weiterhin seine bisherige Besoldungsstufe A9?
Re: Bewerbung auf niedrigen Dienstposten
Wenn sich der Beamte auf einen niedriger bewerteten Dienstposten bewirbt, wird er auch, wenn er den Dienstposten bekommt, in die entsprechende Besoldungsgruppe eingewiesen.
Re: Bewerbung auf niedrigen Dienstposten
Das wird so nicht sein. Stichwort "Bestandschutz"!
Ich bin befördert worden...
Aus dem Dienst!
Aus dem Dienst!
Re: Bewerbung auf niedrigen Dienstposten
Ein Beamter hat Anspruch auf eine amtsangemessene Arbeit. Du kannst auf einen A8 Posten geschoben werden, aber nicht automatisch nach A8 besoldet werden (behältst dein Amt).
Eine Runterstufung ist ein Ernennungsvorgang dem aktiv zugestimmt werden muss, dies passiert eigentlich nur in Ausnahmefällen, wenn jemand an einen bestimmten Ort wechseln möchte und kein Posten vorhanden ist.
Fazit: Ohne Zustimmung des Beamten keine Herabsetzung möglich!
Eine Runterstufung ist ein Ernennungsvorgang dem aktiv zugestimmt werden muss, dies passiert eigentlich nur in Ausnahmefällen, wenn jemand an einen bestimmten Ort wechseln möchte und kein Posten vorhanden ist.
Fazit: Ohne Zustimmung des Beamten keine Herabsetzung möglich!
Re: Bewerbung auf niedrigen Dienstposten
Dieser "Bestandsschutz" gilt eben nicht, wenn sich der Beamte auf einen niedriger bewerteten Dienstposten bewirbt.Bundesbesoldungsgesetz
§ 19a Besoldung bei Verleihung eines anderen Amtes
Verringert sich während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Verleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundgehalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei einem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestanden hätte. Satz 1 gilt entsprechend bei einem Wechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis eines Richters oder bei einem Wechsel eines Richters in das Dienstverhältnis eines Beamten. Veränderungen in der Bewertung des bisherigen Amtes bleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertragung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Übertragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf Zeit.
Re: Bewerbung auf niedrigen Dienstposten
Nun wäre noch interessant, ob die Erfahrungsstufen zumindest behalten werden oder ob bei A8 Stufe 1 gestartet wird.