meine Beihilfe will mir Nasentropfen und ähnliche Sachen nicht zahlen. Wahrscheinlich sträuben Sie sich, weil es eine Kochsalzlösung ist. Auch bei Mandelöl für meine einjährige Tochter zahlen Sie nicht. ABER: Ich habe ein Rezept vom Arzt dafür verschrieben bekommen. Also ich finde das von der Denkweise her schon merkwürdig. Das ist doch etwas, was der Arzt anordnet. Wieso wird das nicht erstattet. Kennt jemand irgendwelche Gesetze, die ich im Widerspruchsschreiben nennen kann.
Weiterhin haben Sie mir eine Zahnarztrechnung nicht komplett erstattet (Rechnungsbetrag: 92,29 EUR. Erstattungsbetrag: 37,99 EUR); und zwar mit den Hinweisen:
Kann jemand helfen?- Die Aufwendungen sind gem. §5 Abs. 1 Satz 4 NBhVO grundsätzlich angemessen bis zur Höhe des Gebührensatzes für eine durchschnittliche Leistung. Gem. §5 Abs. 3 GOÄ bildert der 1,8fache Gebührensatz die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung für die in den Abschnitten A, E und O der GOÄ genannten Leistungen ab. Eine Überschreitung dieses Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn die Besonderheiten der Bemessungskriterien (Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung, Umstände bei der Ausführung) dies rechtfertigen und dies schriftlich und nachvollziehbar begründet wurde. Insbesondere muss aus der Begründung auch hervorgehen, dass bei der Behandlung der betreffenden Person patientenbezogene Besonderheiten vorlagen, die eine Ausnahme darstellen. Die Wiedergabe standardisierter Formulierungen genügt nicht.
- Die berechnete Gebührenziffe 5004 überschreitet den regelmäßigen Schwellenwert.
Viele Grüße,
Stefanie