Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als Arbeitszeit anzusehen ist
gibt es ein neues Urteil: VGH Baden-Württemberg Urteil vom 26.6.2013, 4 S 94/12
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_re ... w&nr=17087
Gruß vom Steinbock
Bereitschaftsdienst kann als Arbeitszeit angerechnet werden.
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