Kinderanteil im Familienzuschlag bei Ausbildung des Kindes

Beihilfeforum, Reisekostenforum: Fragen zu Beihilfe, Reisekosten, Trennunngsgeld, ...

Moderator: Moderatoren

Antworten
Zöllner20
Beiträge: 9
Registriert: 14. Jan 2020, 20:42
Behörde:

Kinderanteil im Familienzuschlag bei Ausbildung des Kindes

Beitrag von Zöllner20 »

Hallo zusammen!

Vielleicht kann mir hier jemand ein wenig Licht ins Dunkle bringen.
Mein ältestes Kind (19 Jahre) beginnt nun mit der Ausbildung. Wir wohnen am Stadtrand. Ausbildungsbetrieb befindet sich im Zentrum. Nun würde mein Sohn unmittelbar an der Betriebsstätte eine kleine Wohnung zur Miete bekommen. Kindergeld ist weiterhin, da erste Ausbildung bis Ende Ausbildung gewährt.
Nun die Frage:

Fällt der Kinderanteil im Familienzuschlag weg und ist anzeigepflichtig beim Dienstherren?
Gibt es Aussnahmen?

Viele Grüße
Gertrud1927
Beiträge: 515
Registriert: 28. Jun 2013, 18:45
Behörde:

Re: Kinderanteil im Familienzuschlag bei Ausbildung des Kindes

Beitrag von Gertrud1927 »

Hallo.
Familienzuschlag Kinder gibt es doch wenn es Kindergeld gibt. §40.2 Bundesbesoldungsgesetz
Über 18 musst schon die Ausbildung nachweisen.
War nicht Deine Frage aber Ausnahme fällt mir nur ein beim Familienzuschlag 1.
Wenn Du mit dem Kind allein wohnst und es zieht zur Ausbildung aus und behällt aber den Lebensmittelpunkt zu Hause wird der FZ1 weiter gezahlt.
Aber es betrifft nur FZ1.
Im Bundesbesoldungsgesetz wenn Du beim Bund bist. §39,40,41
https://www.gesetze-im-internet.de/bbes ... E024702116
Zöllner20
Beiträge: 9
Registriert: 14. Jan 2020, 20:42
Behörde:

Re: Kinderanteil im Familienzuschlag bei Ausbildung des Kindes

Beitrag von Zöllner20 »

@Gertrud1927

Danke für die Antwort.
Wie will Mama den Lebensmittelpunkt nach Hause nachweisen? Er wird ja einen eigenen Hausstand haben. Freilich, wie Söhne sind 😉, kommen die mehr nach Hause ins Hotel Mama als alles andere.

Habe noch zwei weitere Kinder, welche noch zu Hause leben.
Ich konnte für mich ja nicht rauslesen, ob dann aufgrund dieser Verhältnisse der familienbezogene Kinderanteil wegfällt. Wäre ja dann was bei 250€. Und als Versorgungsempfänger mit Mindestpension schon schwieriger alles zu Händeln.
Dies ist der Hintergrund.
Benutzeravatar
Aufsteiger85
Beiträge: 241
Registriert: 4. Mai 2023, 19:25
Behörde: BDBOS
Geschlecht:

Re: Kinderanteil im Familienzuschlag bei Ausbildung des Kindes

Beitrag von Aufsteiger85 »

Ich glaube wir müssen uns hier Schritt für Schritt rantasten. §40 BBesG ist ja schonmal ein guter Einstieg. Dort steht:

(1) Zur Stufe 1 gehören:
(...)
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.


Sofern du verheiratet bist, gilt gleiches auch für Stufe 2 (siehe §40 Abs. 2 BBesG). Dann ist das Verheiratetsein quasi die "Stufe 1" und das erste Kind "Stufe 2", zweites und folgende Kinder zählen die Stufe dann je eins weiter hoch.

Weiterhin heißt es in Abs. 1 Uabs. 2:
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.

Was das heißt, erklärt die VV zum BBesG in Randnummer 40.1.4.3:
"In die Wohnung nicht nur vorübergehend aufgenommen ist eine andere Person, wenn die Wohnung auch für die aufgenommene Person zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen wird und es zur Bildung einer häuslichen Gemeinschaft kommt."

und in Randnummer 40.1.4.6 derselben Vorschrift steht:
Eine anderweitige Unterbringung liegt nur vor, wenn die häusliche Verbindung erhalten bleibt und hierfür auch Anhaltspunkte vorliegen (z.B. eigenes Zimmer, familiäre Bindung usw.). Sie besteht z.B. fort, wenn die aufgenommene Person nur vorübergehend (z.B. wegen eines Studiums, Krankenhaus- oder Internatsaufenthalts) abwesend ist. Durch die Unterbringung darf sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht schwerpunktmäßig an den Unterbringungsort verlagern. Eine anderweitige Unterbringung ist nicht gegeben, wenn der Besoldungsempfänger lediglich für den Unterhalt aufkommt oder das Kind z.B. beim anderen Elternteil lebt.

Ich kenne die Umstände deines Falls jetzt nicht im Detail, aber nach deiner Schilderung spricht einiges dafür, dass der Familienzuschlag erhalten bleibt, solange der Kindergeldanspruch bestehen bleibt und das Kind seinen Lebensmittelpunkt am Wohnort der Familie hat (der Beweis des Gegenteils dürfte schwer zu erbringen sein, insbesondere, wenn es sich nur um eine Wohnungsnahme wegen Studium (s.o.) oder Ausbildung handelt).
Benutzeravatar
Aufsteiger85
Beiträge: 241
Registriert: 4. Mai 2023, 19:25
Behörde: BDBOS
Geschlecht:

Re: Kinderanteil im Familienzuschlag bei Ausbildung des Kindes

Beitrag von Aufsteiger85 »

Ich empfehle übrigens generell (nicht nur in diesem Fall), sich bei Unsicherheit über die Rechtslage die jeweilige Verwaltungsvorschrift (kurz: VV, in einigen Ländern auch Ausführungsvorschrift, kurz AV) zu Gemüte zu führen. Diese konkretisieren meistens die bestehenden Regelungen, geben teilweise auch Anwendungsbeispiele :)
Antworten